Beide Leistungen wirken unterschiedlich – ihr Zusammenspiel macht den Unterschied.
Der Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) ist für die regelmäßige, alltägliche Unterstützung gedacht. Damit lassen sich etwa Haushaltshilfe, Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuung bezahlen. Aktuell sind es 131 € im Monat, ansparbar bis zum 30.06. des Folgejahres.
Die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) hingegen springt ein, wenn die pflegende Person ausfällt – wegen Krankheit, Urlaub oder um selbst durchzuatmen. Dafür stehen bis zu 1.612 € pro Jahr bereit, gültig fürs laufende Kalenderjahr und verfallend zum 31.12., wenn ungenutzt. Wird zusätzlich keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann der Betrag auf bis zu 3.539 € jährlich steigen.
Ohne genaue Kenntnis bleiben beide Leistungen oft nur teilweise genutzt – mit unserer Beratung ändert sich das. Wir erklären verständlich, was für Ihre Situation im Landkreis Neunkirchen sinnvoll ist, und sorgen dafür, dass die Unterstützung tatsächlich ankommt.