Schulbegleitung

Schulbegleitung von A bis Z: Aufgaben und Grenzen, wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und wie Begleitung im Schulalltag konkret aussieht.

Alltag & Praxis

Wie Begleitung im Schulalltag konkret aussieht

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Antrag und Anspruch

Vom ersten Schritt bis zur Bewilligung

Ob Jugendamt oder Sozialamt zuständig ist, hängt in der Regel von der Art der Beeinträchtigung deines Kindes ab. Bei einer seelischen Beeinträchtigung, etwa bei Autismus oder ADHS mit Teilhabeeinschränkung, ist meist das Jugendamt zuständig, bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung der Träger der Eingliederungshilfe, oft das Sozialamt. Du musst das nicht allein herausfinden: Der Antrag darf bei der falschen Stelle abgegeben werden, sie muss ihn weiterleiten.

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Die Genehmigungsfiktion bedeutet: Wenn das Amt über deinen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet und dir keinen Grund für die Verzögerung mitteilt, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Sie ist im Recht der Rehabilitation und Teilhabe geregelt und kann auch bei einer Schulbegleitung greifen. In der Praxis hilft sie vor allem dann, wenn dein Antrag vollständig war und du die Fristen sauber dokumentiert hast.

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Eine Schulbegleitung ist eine Assistenzkraft, die ein Kind mit Behinderung oder drohender Behinderung im Schulalltag begleitet, damit es am Unterricht teilnehmen kann. Sie unterrichtet nicht und übernimmt keine Aufgaben der Lehrkraft, sondern unterstützt genau dort, wo dein Kind sonst nicht mitkäme. Das kann Struktur geben, Reize abfedern, bei Konflikten vermitteln oder pflegerische und medizinische Hilfe umfassen. Finanziert wird sie in der Regel über die Eingliederungshilfe beim Jugendamt oder beim Sozialamt.

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Für die meisten Familien entstehen durch eine Schulbegleitung keine eigenen Kosten. Die Begleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und wird vom Jugendamt oder vom Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe bezahlt. Während der allgemeinen Schulpflicht wird in der Regel kein Beitrag aus Einkommen oder Vermögen der Eltern verlangt. Kosten können höchstens am Rand entstehen, etwa bei Ausflügen oder in bestimmten Ausbildungssituationen.

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Das Amt hat wenig Zeit: Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang muss geklärt sein, wer zuständig ist, und in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang soll entschieden werden. Wird ein Gutachten gebraucht, verlängert sich die Frist um zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Diese Fristen stehen im Neunten Sozialgesetzbuch und gelten auch dann, wenn das Amt viel zu tun hat.

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Für den Antrag auf Schulbegleitung brauchst du in der Regel drei Dinge: einen Antrag mit den Daten deines Kindes, eine aktuelle fachliche Stellungnahme aus Medizin oder Psychologie und eine Beschreibung der Schule, welche Unterstützung im Alltag fehlt. Der Antrag selbst kann formlos sein, die Unterlagen dürfen nachgereicht werden. Wichtig ist, dass der Antrag früh eingeht, damit die Prüfung startet.

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Anspruch auf eine Schulbegleitung hat ein Kind, das wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung ohne Unterstützung nicht gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen kann. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern der konkrete Bedarf im Schulalltag. Zuständig ist je nach Art der Beeinträchtigung das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe, meist beim Sozialamt.

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Eine Schulbegleitung beantragst du formlos oder mit dem Formular des zuständigen Amtes, in der Regel beim Jugendamt oder beim Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Wichtig ist ein schriftlicher Antrag mit Datum, dazu ärztliche oder psychologische Unterlagen und eine Stellungnahme der Schule. Das Amt prüft den Bedarf und erteilt einen Bescheid. Gegen eine Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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Beschreibe den Bedarf deines Kindes über konkrete Situationen im Schulalltag, nicht über die Diagnose. Entscheidend ist, was in welcher Situation nicht gelingt, wie oft das vorkommt und welche Unterstützung dann nötig ist. Je genauer und alltagsnäher deine Schilderung ist, desto besser kann die zuständige Stelle den Umfang der Hilfe einschätzen.

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In der Regel dauert es von der Antragstellung bis zur Bewilligung einer Schulbegleitung etwa vier Wochen bis mehrere Monate. Das Gesetz sieht kurze Fristen vor, in der Praxis verzögern aber fehlende Unterlagen, Gutachten und Rückfragen den Ablauf. Wer den Antrag früh und vollständig stellt und regelmäßig nachfragt, verkürzt die Wartezeit spürbar.

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Ablehnung und Widerspruch

Deine Rechte, wenn das Amt Nein sagt

Eine Ablehnung ist keine endgültige Entscheidung. Du kannst innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen, zunächst formlos und ohne Begründung. Die Begründung kannst du nachreichen, sobald du den Bescheid und die Akte in Ruhe geprüft hast. Wichtig ist nur, dass du die Frist einhältst.

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Eine Teilbewilligung ist rechtlich eine teilweise Ablehnung. Du kannst gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und dabei nur den fehlenden Teil angreifen, die bewilligten Stunden laufen weiter. Entscheidend ist, dass du für jede fehlende Stunde konkret beschreibst, was in dieser Zeit ohne Begleitung passiert. Zuständig ist die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, also Jugendamt oder Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe.

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Vor Gericht geht es erst, wenn dein Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde. Ab Zustellung dieses Bescheids hast du in der Regel einen Monat Zeit, Klage zu erheben. Zuständig ist das Sozialgericht, wenn die Eingliederungshilfe beim Sozialamt liegt, und das Verwaltungsgericht, wenn das Jugendamt entschieden hat. Wenn es eilt, gibt es zusätzlich den einstweiligen Rechtsschutz.

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Eine gute Widerspruchsbegründung erklärt sachlich, warum die Ablehnung fachlich oder rechtlich nicht trägt. Sie beschreibt den konkreten Bedarf deines Kindes im Schulalltag, widerlegt die Argumente des Bescheids Punkt für Punkt und stützt sich auf Belege wie Berichte der Schule, ärztliche Unterlagen oder Diagnostik. Der Widerspruch selbst muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, die ausführliche Begründung darfst du nachreichen.

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Ein Eilantrag ist ein Antrag beim Gericht auf eine vorläufige Entscheidung, weil eine normale Widerspruchs- oder Klageentscheidung zu lange dauern würde. Er lohnt sich, wenn deinem Kind ohne Schulbegleitung jetzt ein schwerer Nachteil droht, zum Beispiel weil es die Schule nicht mehr besuchen kann. Das Gericht prüft dabei nur überschlägig, entscheidet aber oft innerhalb weniger Wochen. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bleibt trotzdem nötig.

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Ein Widerspruch muss nicht lang sein. Er braucht deine Daten, das Aktenzeichen des Bescheids, den Satz, dass du Widerspruch einlegst, und deine Unterschrift. Die Begründung kannst du nachreichen. Wichtig ist nur, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Behörde eingeht, die den Bescheid geschickt hat.

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Kostenlose Beratung findest du vor allem bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), bei Sozialverbänden und beim Amt selbst, das dich beraten muss. Für anwaltliche Hilfe gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren. Verfahren vor dem Sozialgericht sind für dich als Elternteil in der Regel gerichtskostenfrei.

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Umsetzung und Alltag

Wenn die Begleitung bewilligt ist

Ja, in der Regel darfst du mitbestimmen, welcher Anbieter die Schulbegleitung deines Kindes übernimmt. Das Sozialrecht kennt ein Wunsch- und Wahlrecht, das dein Amt bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Grenzen gibt es vor allem dann, wenn dein Wunsch unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht oder der gewünschte Anbieter keine Vereinbarung mit dem Kostenträger hat. Am besten nennst du deinen Wunsch schon im Antrag und begründest ihn fachlich.

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Ja, ein Wechsel ist möglich. Wenn die Chemie zwischen deinem Kind und der Schulbegleitung nicht stimmt oder die Begleitung fachlich nicht passt, kannst du eine andere Fachkraft oder einen anderen Anbieter verlangen. Der erste Weg führt zum Anbieter selbst, der zweite zum bewilligenden Amt. Deine Wünsche haben dabei rechtliches Gewicht.

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In der Regel ja. Klassenfahrten, Wandertage und Ausflüge sind schulische Veranstaltungen und gehören damit zum Schulbesuch, für den die Schulbegleitung bewilligt ist. Steht die Begleitung in solchen Situationen nicht ausdrücklich im Bescheid, lohnt sich eine frühzeitige schriftliche Klärung mit dem Kostenträger, am besten mehrere Wochen vor der Fahrt.

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Ob die Schulbegleitung auch im Hort und in den Ferien gilt, hängt davon ab, was im Bescheid steht. Viele Bewilligungen decken zunächst nur den Unterricht ab, eine Begleitung in Hort und Ferienbetreuung ist aber grundsätzlich möglich, wenn der Bedarf dort nachvollziehbar beschrieben ist. Entscheidend ist, dass du diese Zeiten ausdrücklich mit beantragst und begründest.

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Beides kann rechtmäßig sein. Entscheidend ist nicht, was für das Amt günstiger ist, sondern was dein Kind tatsächlich braucht. Eine Poollösung, also eine Kraft für mehrere Kinder, ist nur zulässig, wenn sie für dein Kind zumutbar ist und der Bedarf damit wirklich gedeckt wird. Braucht dein Kind durchgehend eine feste Bezugsperson, muss Einzelfallhilfe bewilligt werden.

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Eine Schulbegleitung unterstützt dein Kind dort, wo es aus behinderungsbedingten Gründen Hilfe braucht: beim Strukturieren, Verstehen von Anweisungen, in Pausen, bei Reizüberflutung und in Konfliktsituationen. Sie unterrichtet nicht, sie erklärt keinen neuen Lernstoff und sie ersetzt keine Lehrkraft. Auch Vertretungsaufgaben für die Schule, Beaufsichtigung der ganzen Klasse oder Erledigen von Aufgaben anstelle deines Kindes gehören nicht dazu. Was genau übernommen wird, sollte schriftlich im Hilfeplan und in einer Absprache mit der Schule festgehalten sein.

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Fällt die Schulbegleitung kurzfristig aus, ist zuerst der Anbieter für eine Vertretung zuständig. Dein Kind darf deshalb nicht einfach vom Unterricht ausgeschlossen werden, denn die Aufsicht bleibt Aufgabe der Schule. Zusätzliche Kosten entstehen dir in der Regel nicht, weil nur tatsächlich geleistete Stunden abgerechnet werden. Wenn Ausfälle sich häufen, lohnt sich ein schriftlicher Hinweis an Anbieter und Kostenträger.

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Bereite dich vor, indem du deine Beobachtungen aus dem Alltag aufschreibst, alle Unterlagen sammelst und dir vorher überlegst, welche Ziele du für dein Kind erreichen möchtest. Das Gespräch dient dazu, den Bedarf deines Kindes gemeinsam festzuhalten, und deine Sicht als Eltern zählt dabei ausdrücklich mit. Du darfst eine Person deines Vertrauens mitnehmen und darfst dir das Ergebnisprotokoll aushändigen lassen.

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Im Hilfeplan- oder Gesamtplangespräch setzen sich alle Beteiligten an einen Tisch und legen gemeinsam fest, welche Unterstützung dein Kind bekommt und mit welchem Ziel. Dabei sind in der Regel du als Elternteil, dein Kind, die zuständige Fachkraft des Amtes und oft die Schule beteiligt. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und ist die Grundlage für den Bescheid. Du darfst dich vorbereiten, Unterlagen mitbringen und eine Person deines Vertrauens dazunehmen.

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Schulbegleitung bei Diagnosen

Worauf es je nach Diagnose ankommt

Eine Schulbegleitung bei ADHS ist dann sinnvoll, wenn dein Kind den Schulalltag trotz Nachteilsausgleichen und schulischer Anpassungen nicht selbstständig bewältigen kann und dadurch Teilhabe verloren geht. Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern der konkrete Bedarf im Alltag. Häufig geht es um Struktur, Aufmerksamkeitslenkung, Impulssteuerung und die Begleitung in unstrukturierten Situationen wie Pausen oder Wechseln.

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Bei Autismus geht es in der Schulbegleitung selten um fachliche Nachhilfe. Wichtiger sind Struktur, Reizschutz, Übersetzungshilfe in sozialen Situationen und frühes Erkennen von Überlastung. Entscheidend ist, dass die Begleitung zum Kind passt, sich zurücknehmen kann und eng mit Schule und Eltern abgestimmt arbeitet.

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Eine Schulbegleitung mit Diabeteskenntnissen kann dein Kind im Schulalltag beim Blutzuckermessen, beim Einschätzen von Werten und beim Umgang mit Technik unterstützen. Sie stößt dort an Grenzen, wo eine echte medizinische Behandlungspflege nötig ist oder wo die Situation fachlich sehr instabil ist. Dann kommen andere Leistungen infrage, etwa eine Assistenz durch eine Pflegefachkraft. Entscheidend sind das Alter deines Kindes, die Stabilität der Einstellung und die Absprachen mit der behandelnden Praxis.

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FASD steht für Fetale Alkoholspektrumstörung, eine angeborene Schädigung des zentralen Nervensystems. Kinder mit FASD wissen oft, was richtig wäre, können es im Moment aber nicht umsetzen. Eine Schulbegleitung bei FASD arbeitet deshalb weniger mit Erklären und Ermahnen, sondern mit klarer Struktur, äußeren Hilfen und verlässlicher Begleitung im Alltag.

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Schulbegleitung nach Bundesland

Zuständigkeiten und Besonderheiten vor Ort

In Brandenburg beantragst du eine Schulbegleitung bei deinem örtlichen Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob bei deinem Kind eine seelische Behinderung vorliegt oder eine körperliche oder geistige Behinderung. Für euch als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Hamburg beantragst du eine Schulbegleitung beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe, in der Regel über das Bezirksamt deines Wohnbezirks. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob eine seelische Behinderung oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung im Vordergrund steht. Für dich als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Mecklenburg-Vorpommern stellst du den Antrag auf Schulbegleitung bei deinem Landkreis oder deiner kreisfreien Stadt: beim Jugendamt, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht, beim Träger der Eingliederungshilfe, meist über das Sozialamt, bei körperlicher oder geistiger Behinderung. Für die Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid, der dir nicht weiterhilft, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Niedersachsen stellst du den Antrag auf Schulbegleitung bei der Behörde in deinem Landkreis oder deiner kreisfreien Stadt: beim Jugendamt, wenn es um eine seelische Behinderung geht, beim Träger der Eingliederungshilfe, meist über das Sozialamt, bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Für euch als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid, der nicht passt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Sachsen stellst du den Antrag auf Schulbegleitung bei deinem örtlichen Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob bei deinem Kind eine seelische Behinderung oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung im Vordergrund steht. Für dich als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid, der dir nicht weiterhilft, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Sachsen-Anhalt stellst du den Antrag auf Schulbegleitung beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob bei deinem Kind eine seelische Behinderung vorliegt oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung. Für dich als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Schleswig-Holstein stellst du den Antrag auf Schulbegleitung bei deinem örtlichen Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe, also bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der ihr wohnt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob bei deinem Kind eine seelische Behinderung oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung im Vordergrund steht. Für euch als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid, der dir nicht weiterhilft, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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In Thüringen stellst du den Antrag auf Schulbegleitung bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der ihr wohnt. Zuständig ist das Jugendamt, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht, sonst der Träger der Eingliederungshilfe über das Sozialamt. Für dich als Familie ist die Schulbegleitung kostenfrei, unabhängig vom Einkommen. Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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