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Antrag und Anspruch

Jugendamt oder Sozialamt: Wer ist für uns zuständig?

Stand: 07.08.2026

Ob Jugendamt oder Sozialamt für euch zuständig ist, richtet sich in der Regel danach, welche Beeinträchtigung im Vordergrund steht. Bei einer seelischen Beeinträchtigung ist meist das Jugendamt zuständig, bei einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung der Träger der Eingliederungshilfe, in vielen Bundesländern das Sozialamt beim Kreis oder der kreisfreien Stadt. Wichtig für dich: Wenn du beim falschen Amt landest, ist der Antrag nicht verloren, denn die Stelle muss ihn weiterleiten.

Die Grundregel kurz erklärt

Das Sozialrecht unterscheidet nach der Art der Beeinträchtigung. Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Beeinträchtigung, die dadurch in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese Leistung erbringt das Jugendamt. Dazu zählen häufig Kinder mit Autismus, ADHS oder einer Angststörung, wenn die Intelligenz nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erhalten Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Hilfen zur Teilhabe an Bildung sind dort in § 112 SGB IX geregelt, dazu gehört auch die Schulbegleitung. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, der je nach Bundesland Sozialamt, Amt für Soziales, Landkreis oder überörtlicher Träger heißt.

Wenn beides zutrifft

Viele Kinder passen nicht sauber in eine Schublade. Ein Kind kann autistisch sein und zusätzlich eine kognitive Beeinträchtigung haben, ein Kind mit Epilepsie kann zusätzlich seelisch belastet sein. In solchen Fällen entscheidet in der Regel, welche Beeinträchtigung den Hilfebedarf hauptsächlich auslöst. Diese Einschätzung stützt sich meist auf ärztliche und psychologische Stellungnahmen.

Du musst diese Abgrenzung nicht selbst vornehmen. Sie ist Aufgabe der Ämter, nicht der Eltern. Wenn du unsicher bist, beschreibe im Antrag einfach den Alltag deines Kindes und die Schwierigkeiten in der Schule so genau wie möglich.

Warum du den Antrag trotzdem stellen kannst

Stellt sich heraus, dass eine andere Stelle zuständig ist, muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an den richtigen Träger weitergeleitet werden. Das regelt § 14 SGB IX. Leitet die Stelle nicht weiter, muss sie den Bedarf selbst prüfen. Für dich heißt das: Ein Antrag beim vermeintlich falschen Amt kostet keine Zeit und geht nicht verloren.

Wichtig ist das Datum. Als Antragsdatum gilt der Eingang beim ersten Amt. Reiche deinen Antrag deshalb schriftlich ein und lass dir den Eingang bestätigen, per Empfangsbestätigung, Einwurfeinschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.

Fristen, die du kennen solltest

Über die Zuständigkeit soll der zuerst angegangene Träger innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Für die eigentliche Entscheidung über deinen Antrag gelten weitere Fristen, die sich danach richten, ob ein Gutachten nötig ist.

Wenn ein Ablehnungsbescheid kommt, hast du in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab Zugang des Bescheids. Diese Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Ein kurzer Widerspruch ohne Begründung reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.

Dein nächster Schritt

Sieh dir an, welche Unterlagen du schon hast, etwa Diagnosebericht, Entwicklungsbericht der Schule oder einen Bericht aus der Frühförderung. Ruf dann beim Jugendamt deines Wohnorts an und frag nach der Fachkraft für Eingliederungshilfe nach § 35a. Schildere kurz die Situation deines Kindes und frage direkt, ob dort die Zuständigkeit liegt oder ob der Antrag zum Sozialamt gehört.

Stelle den Antrag danach schriftlich und formlos. Ein Satz genügt: Du beantragst Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für dein Kind. Die Unterlagen kannst du nachreichen.

Zusammenfassung

Jugendamt bei seelischer Beeinträchtigung nach § 35a SGB VIII, Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung. Bei Mischformen entscheidet der überwiegende Bedarf. Ein Antrag bei der falschen Stelle wird weitergeleitet, das Antragsdatum bleibt erhalten. Gegen eine Ablehnung kannst du in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wir kennen die Abläufe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und wissen, dass die Ämter dort unterschiedlich heißen und unterschiedlich arbeiten. In einem Erstgespräch ordnen wir mit dir ein, welche Stelle für euch wahrscheinlich zuständig ist, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie ein Antrag verständlich formuliert wird. Wenn eine Schulbegleitung bewilligt ist, übernehmen wir die Umsetzung im Schulalltag und stimmen uns mit Schule und Amt ab.

Dein nächster Schritt: Melde dich bei uns mit dem Wohnort deines Kindes, der Schulform und einer kurzen Beschreibung der Schwierigkeiten. Wir sagen dir, an welche Stelle du dich zuerst wenden kannst und begleiten dich von dort aus weiter.

Häufige Fragen

Zuständig ist in der Regel das Amt am gewöhnlichen Aufenthaltsort deines Kindes. Melde den Umzug beiden Ämtern schriftlich, damit die Akte übergeben wird und die Bewilligung nicht abreißt. Kläre frühzeitig, ob die Leistung übergangsweise weiterläuft.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in der Schule ist in vielen Fällen einkommensunabhängig. Ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag anfällt, hängt von der Leistungsart und vom Bundesland ab. Frag beim zuständigen Amt gezielt danach und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Nein, den Antrag stellen in der Regel die Sorgeberechtigten. Die Schule kann euch aber sehr wirksam unterstützen, indem sie eine schriftliche Stellungnahme zum Unterstützungsbedarf im Unterricht und in den Pausen verfasst. Bitte die Klassenleitung frühzeitig darum.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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