Antrag und Anspruch
Wer hat Anspruch auf eine Schulbegleitung?
Stand: 07.08.2026
Anspruch auf eine Schulbegleitung hat dein Kind dann, wenn es wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung ohne Unterstützung nicht gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen kann. Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und wird individuell für ein Kind bewilligt, nicht für eine Klasse oder eine Schule. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Bedarf im Schulalltag ab und nicht allein von der Diagnose.
Wann ein Bedarf vorliegt
Entscheidend ist die Frage: Was gelingt deinem Kind in der Schule ohne Unterstützung nicht? Das kann sehr unterschiedlich aussehen. Manche Kinder brauchen jemanden, der Aufgaben in kleine Schritte zerlegt und den Einstieg begleitet. Andere brauchen Hilfe bei der Orientierung, bei Wechseln zwischen Räumen und Fächern, in Pausen oder in Gruppensituationen. Wieder andere benötigen pflegerische Unterstützung oder Begleitung bei starker Reizbelastung und Überlastung.
Ein Anspruch entsteht auch dann, wenn ein Kind fachlich gut mitkommt, aber die Anforderungen rund um den Unterricht nicht allein bewältigt. Gute Noten schließen einen Bedarf nicht aus. Umgekehrt begründet eine Diagnose allein noch keinen Anspruch, wenn die Teilhabe an Bildung ohne Hilfe gelingt.
Die rechtliche Grundlage
Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung ergibt sich der Anspruch aus den Hilfen zur Schulbildung in der Eingliederungshilfe, geregelt in § 112 SGB IX. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung greift § 35a SGB VIII, die Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht. Dazu zählen in der Regel Kinder mit Autismus, ADHS oder ähnlichen Beeinträchtigungen, sofern die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht.
Beide Wege führen zur selben Leistung. Für dich als Familie ist wichtig zu wissen: Auch wenn du den Antrag zunächst bei der falschen Stelle stellst, geht er nicht verloren. Nach den Regeln des SGB IX muss ein Träger einen Antrag zügig weiterleiten, wenn er sich für nicht zuständig hält. Du musst nicht selbst herausfinden, wer zuständig ist.
Welche Stelle entscheidet
Bei einer seelischen Behinderung ist in der Regel das Jugendamt zuständig, oft der Bereich Eingliederungshilfe oder der soziale Dienst. Bei einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe, das ist je nach Bundesland das Sozialamt, der Landkreis oder ein überörtlicher Träger. Bei Kindern mit mehreren Beeinträchtigungen kommt es darauf an, welcher Bedarf im Vordergrund steht.
Die Schule selbst bewilligt keine Schulbegleitung. Sie liefert aber wichtige Unterlagen, etwa eine Stellungnahme über den Unterstützungsbedarf im Unterricht. Diese Einschätzung wiegt im Verfahren oft schwer.
Fristen, die du kennen solltest
Wenn ein Antrag abgelehnt wird, kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Diese Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Der Widerspruch muss zunächst nur fristgerecht und schriftlich eingehen, die Begründung kannst du nachreichen.
Auch für die Bearbeitung gelten Fristen. Die Träger müssen die Zuständigkeit zügig klären und über den Antrag in angemessener Zeit entscheiden. Wenn du lange nichts hörst, darfst du nachfragen und dir den Sachstand schriftlich bestätigen lassen.
Dein nächster Schritt
Schreibe in den nächsten Tagen auf einer Seite auf, welche konkreten Situationen im Schulalltag ohne Hilfe nicht funktionieren. Notiere Beispiele mit Datum, etwa Unterrichtsbeginn, Pausen, Wechsel oder Ausflüge. Bitte dann die Klassenlehrkraft um ein kurzes Gespräch und um eine schriftliche Einschätzung des Bedarfs. Mit diesen beiden Unterlagen und dem vorhandenen Diagnosebericht kannst du den formlosen Antrag beim Jugendamt oder beim Sozialamt stellen. Ein Satz genügt für den Anfang, Unterlagen darfst du nachreichen.
Zusammenfassung
Anspruch besteht, wenn dein Kind wegen einer Behinderung ohne Unterstützung nicht gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen kann. Die Grundlage ist § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII, zuständig sind Sozialamt oder Jugendamt. Maßgeblich ist der konkrete Bedarf, nicht die Diagnose. Gegen eine Ablehnung kannst du in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wir helfen dir dabei, den Unterstützungsbedarf deines Kindes verständlich zu beschreiben, sortieren gemeinsam die vorhandenen Unterlagen und erklären dir, welche Stelle in deiner Region üblicherweise zuständig ist. Wenn eine Schulbegleitung bewilligt ist, stellen wir eine passende Begleitperson und stimmen uns eng mit Schule und Familie ab.
Dein nächster Schritt: Melde dich bei uns mit einer kurzen Beschreibung der Situation deines Kindes und dem Bundesland. Wir sagen dir offen, was aus unserer Sicht sinnvoll ist und wie es weitergehen kann, auch wenn der Antrag noch ganz am Anfang steht.
Häufige Fragen
Du kannst den Antrag auch stellen, wenn die Diagnostik noch läuft. In der Regel wird für die Entscheidung eine fachliche Stellungnahme benötigt, diese kannst du nachreichen. Ein früher Antrag sichert dir den Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Schulform allein entscheidet nicht über den Anspruch. Maßgeblich bleibt der individuelle Bedarf deines Kindes. Bei Privatschulen kann es je nach Bundesland und Träger zusätzliche Prüfschritte geben, frage im Zweifel bei der zuständigen Stelle nach.
Hilfen zur Schulbildung in der Eingliederungshilfe sind in der Regel nicht von Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig. Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, kann je nach Träger und Leistungsart unterschiedlich sein. Lass dir das im Bescheid oder im Gespräch erklären.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.