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Antrag und Anspruch

Was ist eine Schulbegleitung und was macht sie den ganzen Tag?

Stand: 10.08.2026

Eine Schulbegleitung ist eine persönliche Assistenz, die dein Kind während der Schulzeit begleitet, damit es dem Unterricht folgen und am Schulleben teilnehmen kann. Sie ist keine Nachhilfe und keine zweite Lehrkraft, sondern eine Unterstützung, die genau die Lücke schließt, die sonst zwischen den Anforderungen der Schule und den Möglichkeiten deines Kindes bleibt. Bezahlt wird sie in der Regel nicht von der Schule, sondern von der Eingliederungshilfe, also vom Jugendamt oder vom Sozialamt.

So sieht ein Schultag mit Begleitung aus

Der Tag beginnt oft schon vor dem Klingeln. Die Schulbegleitung nimmt dein Kind in Empfang, hilft beim Ankommen, beim Ausräumen der Tasche und beim Blick auf den Stundenplan. Im Unterricht sitzt sie meist etwas seitlich oder im Hintergrund und greift nur ein, wenn es nötig ist.

Typische Aufgaben sind:

  • Arbeitsaufträge in kleine, verständliche Schritte zerlegen
  • an Materialien, Hausaufgaben und Abläufe erinnern
  • Reize abfedern, Pausen anbieten, einen Rückzugsort ansteuern
  • beginnende Überlastung früh erkennen und gegensteuern
  • in Pausen und bei Gruppenarbeit zwischen Kindern vermitteln
  • bei Wegen, Toilettengang, Essen oder Anziehen unterstützen
  • je nach Qualifikation medizinische Aufgaben übernehmen, etwa bei Diabetes Typ 1 oder Epilepsie

Was eine Schulbegleitung nicht macht

Sie unterrichtet nicht und übernimmt keine pädagogische Verantwortung für den Lernstoff. Das bleibt Aufgabe der Lehrkraft. Sie schreibt auch keine Arbeiten für dein Kind und löst keine Aufgaben an seiner Stelle.

Ebenso wenig ist sie eine Aufsichtskraft für die ganze Klasse oder ein Ersatz für fehlendes Schulpersonal. Ihr Auftrag bezieht sich auf dein Kind und auf dessen individuellen Bedarf, so wie er im Bescheid und im Hilfe- oder Gesamtplan festgehalten ist.

Worauf der Anspruch sich stützt

Rechtlich geht es um Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung ist § 35a SGB VIII die Grundlage, zuständig ist dann das Jugendamt. Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung greift die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, insbesondere die Hilfen zur Schulbildung nach § 112 SGB IX, zuständig ist hier in der Regel das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe.

Beide Wege führen zum selben Ziel. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern die Frage, ob dein Kind ohne diese Unterstützung an der Schule nicht ausreichend teilhaben kann.

Wer entscheidet und welche Fristen gelten

Den Antrag stellst du beim Jugendamt oder beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises. Wenn du dir bei der Zuständigkeit unsicher bist, stelle den Antrag trotzdem. Die Behörde muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob sie zuständig ist, und den Antrag sonst weiterleiten. Du musst nicht selbst herausfinden, wer der richtige Ansprechpartner ist.

Wichtig ist die Widerspruchsfrist: Gegen einen Bescheid, der ablehnt oder weniger bewilligt als beantragt, kannst du in der Regel einen Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Diese Frist läuft still weiter, auch wenn du noch Unterlagen sammelst. Ein kurzer Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.

Dein nächster Schritt

Schreibe an einem ruhigen Abend einen typischen Schultag deines Kindes auf, Stunde für Stunde. Notiere jeweils, was ohne Hilfe nicht klappt und was passiert, wenn niemand eingreift. Diese Beschreibung ist die wichtigste Grundlage für den Antrag, denn sie zeigt konkret, wofür die Begleitung gebraucht wird.

Danach reicht ein formloser Satz an das Amt: Du beantragst Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für dein Kind. Damit ist der Antrag gestellt und das Datum gesichert. Berichte, Diagnosen und Stellungnahmen der Schule kannst du nachreichen.

Zusammenfassung

Eine Schulbegleitung begleitet dein Kind durch den Schultag, gibt Struktur, unterstützt bei Reizen, Konflikten und Selbstversorgung und übernimmt bei Bedarf pflegerische oder medizinische Aufgaben. Unterricht bleibt Sache der Lehrkraft. Finanziert wird die Begleitung über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt oder nach § 112 SGB IX beim Sozialamt. Stelle den Antrag früh, beschreibe den Alltag deines Kindes konkret und achte auf die Widerspruchsfrist von einem Monat.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit stellt Schulbegleitungen in acht Bundesländern, in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wir schauen uns gemeinsam mit dir an, welcher Bedarf im Schulalltag tatsächlich besteht, und suchen eine Begleitperson, die fachlich und menschlich zu deinem Kind passt. Bei Diabetes Typ 1 oder Epilepsie achten wir besonders auf die nötige Qualifikation.

Wenn du am Anfang stehst, können wir dir erklären, wie der Weg über Jugendamt oder Sozialamt in deiner Region üblicherweise verläuft und worauf du bei der Bedarfsbeschreibung achten solltest. Der nächste Schritt: Nimm Kontakt zu uns auf und schildere kurz, in welcher Klasse dein Kind ist und wo es im Schulalltag hakt.

Häufige Fragen

Nicht zwingend. Je nach Bedarf und Bundesland reichen Assistenzkräfte ohne Fachausbildung, bei komplexem oder medizinischem Bedarf wird eine entsprechende Qualifikation verlangt. Was gefordert ist, ergibt sich aus dem Bescheid und den Vorgaben des Kostenträgers.

Ja, das ist möglich. Entscheidend ist der individuelle Bedarf, nicht die Schulform. Auch an einer Förderschule kann eine Einzelbegleitung nötig sein, wenn die dortige Personalausstattung den Bedarf nicht deckt.

In der Regel befristet, oft für ein Schuljahr oder einen ähnlichen Zeitraum. Danach wird neu geprüft. Stelle den Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf, damit keine Lücke entsteht.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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