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Schulbegleitung nach Bundesland

Schulbegleitung in Sachsen-Anhalt beantragen: Zuständigkeiten und Besonderheiten

Stand: 10.08.2026

In Sachsen-Anhalt beantragst du eine Schulbegleitung schriftlich beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe, in der Regel angesiedelt beim Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Zuständig ist immer die Stelle am Wohnort deines Kindes, nicht die Schule und nicht das Schulamt. Die Leistung ist für dich kostenfrei, dein Einkommen und dein Vermögen spielen keine Rolle.

Welche Stelle ist für deinen Antrag zuständig

Die Zuordnung richtet sich nach der Art des Unterstützungsbedarfs. Liegt bei deinem Kind eine seelische Behinderung vor oder droht eine solche, zum Beispiel bei Autismus, ADHS oder FASD mit entsprechender fachärztlicher Einschätzung, ist das Jugendamt zuständig. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist es der Träger der Eingliederungshilfe, den du meist über das Sozialamt erreichst.

In Sachsen-Anhalt sind das die Landkreise und die kreisfreien Städte Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau-Roßlau. Wenn du dir unsicher bist, welche Stelle die richtige ist, stelle den Antrag trotzdem. Geht er bei der falschen Stelle ein, wird er in der Regel intern weitergeleitet. Wichtig ist, dass dein Antrag überhaupt aktenkundig wird, denn ab dann laufen die Bearbeitungsfristen.

Worauf sich dein Anspruch stützt

Bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ergibt sich der Anspruch aus § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist § 112 SGB IX die Grundlage, dort geregelt als Leistung zur Teilhabe an Bildung. Beide Wege führen zur gleichen Unterstützung im Schulalltag, nur der Kostenträger unterscheidet sich.

Das Schulrecht selbst regelt in Sachsen-Anhalt das Schulgesetz des Landes (SchulG LSA). Es bestimmt, wie Unterricht und sonderpädagogische Förderung organisiert sind. Die Schulbegleitung ist davon getrennt zu sehen: Sie ist eine Sozialleistung für dein Kind persönlich und ersetzt keine Lehrkraft und keine sonderpädagogische Förderung.

Was in den Antrag gehört

Ein Antrag ist formlos möglich. Hilfreich ist, wenn du von Anfang an nachvollziehbar beschreibst, was dein Kind im Schulalltag braucht.

  • ein kurzes Anschreiben mit Namen, Geburtsdatum, Schule und Klasse
  • aktuelle fachärztliche oder psychologische Berichte
  • eine Stellungnahme der Schule zum Verhalten und Unterstützungsbedarf im Unterricht
  • deine eigene Beschreibung typischer Situationen, möglichst mit Beispielen aus dem Alltag
  • vorhandene Förderpläne oder Berichte aus Kita, Hort oder Therapie

Je konkreter du schilderst, in welchen Momenten dein Kind Unterstützung braucht, desto leichter kann die Behörde den Bedarf einschätzen. Allgemeine Formulierungen wie "braucht viel Hilfe" helfen weniger als eine konkrete Schilderung.

Fristen und was bei einer Ablehnung gilt

Nach dem Antrag folgt in der Regel ein Hilfeplan- oder Gesamtplangespräch, in dem Bedarf und Umfang gemeinsam besprochen werden. Du darfst dabei eine Person deines Vertrauens mitbringen.

Bekommst du einen Bescheid, der ablehnt oder weniger Stunden bewilligt als beantragt, hast du ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist verbindlich. Es reicht zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch, die ausführliche Begründung kannst du nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht.

Dein nächster Schritt

Schreibe heute einen kurzen, formlosen Antrag an das Jugendamt oder den Träger der Eingliederungshilfe deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Ein Satz genügt zum Start: dass du für dein Kind eine Schulbegleitung beantragst und Unterlagen nachreichst. Versende ihn nachweisbar und notiere dir das Datum. Danach sammelst du in Ruhe Berichte und die Stellungnahme der Schule.

Zusammenfassung

In Sachsen-Anhalt ist das Jugendamt zuständig, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht, und der Träger der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung. Grundlage sind § 35a SGB VIII beziehungsweise § 112 SGB IX. Der Antrag ist formlos möglich, die Leistung kostenfrei, und gegen jeden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit ist in Sachsen-Anhalt unter anderem in Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau-Roßlau tätig. Wir begleiten dich beim Ordnen der Unterlagen, unterstützen dich bei der Beschreibung des Bedarfs und können auf Wunsch am Hilfeplan- oder Gesamtplangespräch teilnehmen. Wenn eine Bewilligung vorliegt, stellen wir eine Schulbegleitung, die zu deinem Kind und zum Schulalltag passt, und stimmen uns regelmäßig mit dir und der Schule ab.

Dein nächster Schritt: Melde dich bei uns mit dem Wohnort und dem aktuellen Stand, also ob der Antrag noch offen ist, bereits läuft oder ein Bescheid vorliegt. Wir schauen gemeinsam, was jetzt konkret ansteht.

Häufige Fragen

Ja, du kannst den Antrag jederzeit stellen. Die Behörde prüft dann den Bedarf und fordert bei Bedarf fachliche Stellungnahmen an. Eine laufende Diagnostik solltest du im Antrag erwähnen.

Nein. Antragsberechtigt bist du als Sorgeberechtigte oder Sorgeberechtigter. Eine Stellungnahme der Schule ist aber sehr hilfreich, weil sie den Bedarf im Unterricht aus fachlicher Sicht beschreibt.

Zuständig ist die Stelle am neuen Wohnort. Melde den Umzug frühzeitig, damit die Übergabe organisiert werden kann und keine Lücke in der Begleitung entsteht.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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