Antrag und Anspruch
Welche Fristen muss das Amt einhalten?
Stand: 07.08.2026
Das Amt darf sich mit deinem Antrag auf Schulbegleitung nicht unbegrenzt Zeit lassen. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang muss geklärt sein, welcher Träger zuständig ist, und in der Regel soll spätestens drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Ist ein Gutachten nötig, verlängert sich die Entscheidungsfrist um zwei Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens.
Die gesetzlichen Fristen im Überblick
Die Fristen stehen im Neunten Sozialgesetzbuch. Nach § 14 SGB IX muss der Träger, bei dem dein Antrag eingeht, innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag an den richtigen Träger weiter. Dieser zweite Träger muss dann entscheiden und darf den Antrag nicht noch einmal weiterreichen. Für dich heißt das: Auch ein Antrag an der vermeintlich falschen Stelle geht nicht verloren.
Nach § 15 SGB IX soll über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Wird ein Gutachten benötigt, etwa eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme, gilt eine Frist von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Wichtig ist der Tag, an dem dein Antrag beim Amt eingegangen ist. Deshalb lohnt es sich, den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen.
Wer über deinen Antrag entscheidet
Zuständig ist entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Das Jugendamt entscheidet, wenn die Teilhabebeeinträchtigung seelischer Art ist, zum Beispiel bei Autismus oder ADHS mit entsprechender Auswirkung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 35a SGB VIII. Geht es um eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, entscheidet in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe nach den Regelungen des Neunten Sozialgesetzbuchs, etwa auf Grundlage von § 112 SGB IX zur Teilhabe an Bildung.
Welche Stelle in deinem Landkreis oder deiner Stadt genau zuständig ist, unterscheidet sich je nach Bundesland. Die Bezeichnungen reichen von Fachdienst Eingliederungshilfe bis Amt für Soziales. Frag im Zweifel direkt bei der Behörde nach, wer deinen Vorgang bearbeitet, und notiere dir Namen und Durchwahl.
Wenn das Amt die Frist überschreitet
Eine überschrittene Frist bedeutet nicht automatisch, dass die Leistung bewilligt ist. Sie gibt dir aber eine klare Grundlage, um nachzuhaken. Bitte schriftlich um eine Entscheidung und setze selbst eine angemessene Frist, zum Beispiel zwei Wochen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten erstattet werden, wenn du eine Leistung selbst beschaffst, weil der Träger nicht rechtzeitig entschieden hat. Das regelt § 18 SGB IX. Diese Regelung ist an enge Bedingungen geknüpft, deshalb solltest du dich vorher beraten lassen, etwa bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Widerspruch und Untätigkeitsklage
Kommt ein Ablehnungsbescheid, hast du in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist verbindlich. Ein kurzer Widerspruch ohne Begründung reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.
Passiert dagegen gar nichts, ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich. Sie kann in der Regel erhoben werden, wenn über einen Antrag nach sechs Monaten oder über einen Widerspruch nach drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für dich in der Regel gerichtskostenfrei.
Dein nächster Schritt
Schau auf das Datum deines Antragseingangs. Liegt dieser mehr als drei Wochen zurück und du hast nichts gehört, schreibe heute eine kurze Sachstandsanfrage per Mail oder Fax an das Amt. Nenne Aktenzeichen, Name und Geburtsdatum deines Kindes, das Antragsdatum und bitte um eine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen. Speichere die Sendebestätigung. Ein einzelner sachlicher Satz genügt, du musst nichts rechtfertigen.
Zusammenfassung
Zwei Wochen für die Zuständigkeit, in der Regel drei Wochen bis zur Entscheidung, zwei Wochen zusätzlich nach einem Gutachten: Diese Fristen kannst du benennen. Bei Ablehnung gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat, bei völliger Untätigkeit ist nach sechs Monaten eine Klage möglich. Dokumentiere jeden Schritt schriftlich, das ist deine wichtigste Grundlage.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und kennt die Abläufe der zuständigen Ämter vor Ort. Wir können dir erklären, welche Unterlagen üblicherweise erwartet werden, wie eine Sachstandsanfrage aussehen kann und wie der Übergang von der Bewilligung zum tatsächlichen Start in der Schule organisiert wird.
Wenn dein Antrag läuft oder du noch am Anfang stehst, melde dich gern für ein erstes Gespräch. Bring dabei das Antragsdatum, das Aktenzeichen und den bisherigen Schriftverkehr mit, dann lässt sich am schnellsten einschätzen, was als Nächstes sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Maßgeblich ist der Tag, an dem dein Antrag beim Amt eingeht. Deshalb sind Einwurfeinschreiben, Faxbericht oder eine Eingangsbestätigung per Mail hilfreich.
Ein Antrag kann auch mündlich gestellt werden, schriftlich ist er jedoch deutlich besser nachweisbar. Für den Fristbeginn brauchst du einen belegbaren Zeitpunkt.
Damit sind sachliche Gründe gemeint, etwa eine noch ausstehende Stellungnahme, die das Amt angefordert hat. Hohe Arbeitsbelastung allein gilt in der Regel nicht dauerhaft als solcher Grund.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.