Schulbegleitung nach Bundesland
Schulbegleitung in Sachsen beantragen: Zuständigkeiten und Besonderheiten
Stand: 10.08.2026
In Sachsen beantragst du eine Schulbegleitung schriftlich bei deinem Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe, jeweils im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in der ihr wohnt. Welche der beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der Art der Behinderung deines Kindes. Die Leistung ist für euch kostenfrei, dein Einkommen und euer Vermögen spielen keine Rolle.
Wer den Antrag in Sachsen bearbeitet
Steht bei deinem Kind eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung im Vordergrund, etwa bei Autismus ohne Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung, bei ADHS oder bei einer psychischen Erkrankung, ist das Jugendamt zuständig. Geht es um eine körperliche oder geistige Behinderung, ist es der Träger der Eingliederungshilfe, der in der Praxis meist über das Sozialamt erreichbar ist.
In Sachsen sind das jeweils die Landkreise und die kreisfreien Städte. Wenn du unsicher bist, welche Stelle die richtige ist, stell den Antrag trotzdem. Die Ämter sind verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn sie ihn selbst nicht bearbeiten können. Du musst diese Entscheidung nicht allein treffen.
Worauf sich der Anspruch stützt
Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung ergibt sich der Anspruch aus § 35a SGB VIII. Diese Leistung erbringt das Jugendamt ohne Kostenbeteiligung der Familie. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung greift die Eingliederungshilfe, insbesondere § 112 SGB IX, der die Hilfen zur Teilhabe an Bildung regelt. Auch hier wird die Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht.
Daneben gilt in Sachsen das Sächsische Schulgesetz. Es regelt den schulischen Rahmen, also zum Beispiel Fragen des gemeinsamen Unterrichts und der sonderpädagogischen Förderung. Wichtig für dich: Die Schulbegleitung ersetzt keine Förderung durch die Schule, sie ergänzt sie. Beides läuft nebeneinander.
Was du für den Antrag zusammenstellst
Ein Antrag wird leichter nachvollziehbar, wenn er den Alltag deines Kindes in der Schule beschreibt. Hilfreich sind in der Regel:
- ein formloses Antragsschreiben mit Datum, in dem du Schulbegleitung beantragst
- aktuelle ärztliche oder psychologische Berichte, je nach Situation auch Diagnostikunterlagen
- eine Stellungnahme der Schule, in der konkret steht, in welchen Situationen dein Kind Unterstützung braucht
- deine eigene Beschreibung typischer Schultage, gern mit Beispielen
Je konkreter die Situationen beschrieben sind, desto besser kann die Behörde den Bedarf einschätzen. Allgemeine Formulierungen wie "braucht viel Hilfe" sagen weniger aus als ein Beispiel, das zeigt, was in der zweiten Stunde passiert, wenn die Klasse den Raum wechselt.
Wenn der Bescheid nicht passt
Wird der Antrag abgelehnt oder werden weniger Stunden bewilligt als beantragt, kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Es reicht zunächst, fristgerecht schriftlich Widerspruch einzulegen. Die ausführliche Begründung kannst du nachreichen, wenn du zum Beispiel noch auf einen Bericht wartest.
Wenn die Zeit drängt, weil dein Kind ohne Begleitung nicht zur Schule gehen kann, gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens. Auch dabei musst du nicht allein bleiben, Beratungsstellen können dich begleiten.
Dein nächster Schritt
Ruf beim Jugendamt oder beim Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt an und frag, welche Stelle für Schulbegleitung zuständig ist und wie du den Antrag einreichst. Schreibe danach am selben Tag ein kurzes formloses Antragsschreiben mit Datum und schicke es ab. Damit ist dein Antrag gestellt, alles Weitere kannst du in Ruhe nachreichen.
Zusammenfassung
In Sachsen entscheidet das Jugendamt bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII, der Träger der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach § 112 SGB IX. Zuständig ist jeweils der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in der ihr wohnt. Die Schulbegleitung kostet euch nichts. Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit ist in Sachsen unter anderem in Dresden, Leipzig und Chemnitz aktiv. Wir begleiten Kinder und Jugendliche im Schulalltag und stimmen uns dabei eng mit dir und mit der Schule ab. Auch vor der Bewilligung sprechen wir gern mit dir darüber, wie der Bedarf deines Kindes aussieht und was eine Begleitung im Unterricht, in Pausen und bei Übergängen leisten kann.
Wenn du gerade am Anfang stehst, melde dich einfach mit einer kurzen Beschreibung eurer Situation, dem Wohnort und der Schule deines Kindes. Wir sagen dir, ob wir in eurer Region begleiten können, und ordnen mit dir gemeinsam die nächsten Schritte.
Häufige Fragen
Nein, den Antrag stellen in der Regel die Sorgeberechtigten. Die Schule kann und sollte aber eine fachliche Stellungnahme beisteuern, die den Bedarf im Unterricht beschreibt.
Bei einem Umzug in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt wechselt in der Regel die zuständige Stelle. Melde den Umzug früh, damit die Begleitung möglichst ohne Lücke weiterlaufen kann.
Bewilligungen sind meist befristet und werden regelmäßig überprüft. Kümmere dich rechtzeitig vor Ablauf um die Weiterbewilligung, damit keine Lücke zum neuen Schuljahr entsteht.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.