Schulbegleitung nach Bundesland
Schulbegleitung in Mecklenburg-Vorpommern beantragen: Zuständigkeiten und Besonderheiten
Stand: 10.08.2026
In Mecklenburg-Vorpommern beantragst du eine Schulbegleitung bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der deine Familie wohnt. Zuständig ist entweder das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe, meist über das Sozialamt. Der Antrag ist formlos möglich, du musst also nicht auf ein bestimmtes Formular warten, um den Anspruch geltend zu machen.
Wer bei euch vor Ort entscheidet
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine zentrale Landesstelle für Schulbegleitung. Die Entscheidung fällt dort, wo ihr wohnt: in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten. Das bedeutet, dass Abläufe, Ansprechpersonen und die Art der Gespräche sich von Kreis zu Kreis unterscheiden können. Es lohnt sich, früh nach der zuständigen Sachbearbeitung zu fragen und dir Namen und Durchwahl zu notieren.
Welche Stelle im Haus zuständig ist, hängt vom Bedarf deines Kindes ab. Geht es um eine seelische Behinderung oder droht eine solche, etwa bei Autismus mit seelischer Beeinträchtigung, ADHS oder FASD mit entsprechenden Folgen, ist in der Regel das Jugendamt zuständig. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung liegt die Zuständigkeit beim Träger der Eingliederungshilfe, den du meist über das Sozialamt erreichst. Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag trotzdem. Die Ämter sind verpflichtet, die Zuständigkeit untereinander zu klären.
Worauf der Anspruch beruht
Die rechtliche Grundlage ist bundesweit gleich. Bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung stützt sich der Anspruch auf § 35a SGB VIII, also auf die Eingliederungshilfe im Kinder- und Jugendhilferecht. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung greift die Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX.
Das Schulrecht selbst regelt in Mecklenburg-Vorpommern das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Es bestimmt, wie Unterricht, sonderpädagogische Förderung und Nachteilsausgleiche organisiert sind. Die Schulbegleitung ersetzt keine Aufgabe der Schule, sondern kommt dort dazu, wo dein Kind eine persönliche Unterstützung braucht, um am Unterricht teilnehmen zu können.
Was Familien zahlen und welche Fristen wichtig sind
Die Schulbegleitung ist für euch kostenfrei. Beim Jugendamt fällt für diese Leistung keine Kostenbeteiligung an, und in der Eingliederungshilfe wird die Leistung zur Teilhabe an Bildung ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht. Du musst also weder Gehaltsnachweise fürchten noch Rücklagen einsetzen.
Wichtig ist die Widerspruchsfrist. Wenn ein Bescheid kommt, der den Antrag ablehnt oder weniger Stunden bewilligt als beantragt, hast du in der Regel einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann zunächst kurz sein, die Begründung darfst du nachreichen. Notiere dir das Datum, an dem der Bescheid bei euch angekommen ist.
Was den Antrag stark macht
Entscheidend ist eine gute Beschreibung des Alltags. Nicht die Diagnose allein, sondern die konkreten Situationen zeigen den Bedarf.
- eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme, je nach Bedarf des Kindes
- eine Einschätzung der Schule zu den Situationen, in denen dein Kind Unterstützung braucht
- deine eigene Schilderung eines typischen Schultags, mit Beispielen statt Bewertungen
- Zeugnisse, Förderpläne oder Protokolle aus Gesprächen mit der Schule
Dein nächster Schritt
Schreibe heute einen kurzen formlosen Antrag an das Jugendamt oder das Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Drei Sätze reichen: Name und Geburtsdatum deines Kindes, die Schule, und die Bitte um Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. Damit ist das Datum gesichert, Unterlagen kannst du nachreichen. Bitte gleichzeitig die Schule schriftlich um eine Stellungnahme.
Zusammenfassung
In Mecklenburg-Vorpommern entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte über die Schulbegleitung, je nach Bedarf über das Jugendamt oder über den Träger der Eingliederungshilfe. Grundlage sind § 35a SGB VIII oder § 112 SGB IX. Für euch als Familie entstehen keine Kosten. Stelle den Antrag früh und formlos, und achte bei einem Bescheid auf die Widerspruchsfrist von einem Monat.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit ist in Mecklenburg-Vorpommern mit eigenen Standorten in Schwerin, Wismar und Warin vertreten und unter anderem auch im Raum Rostock, in Nordwestmecklenburg und in Ludwigslust aktiv. Wir kennen die Abläufe in den Ämtern vor Ort und können dir erklären, welche Stelle für euch zuständig sein dürfte, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie du den Bedarf deines Kindes so beschreibst, dass er nachvollziehbar wird.
Wenn eine Bewilligung vorliegt, stellen wir eine passende Schulbegleitung und stimmen uns mit Schule und Amt ab. Dein nächster Schritt: Nimm Kontakt zu uns auf und schildere kurz, wie alt dein Kind ist, welche Schule es besucht und was im Schulalltag gerade am schwersten fällt. Daraus ergibt sich, was zuerst zu tun ist.
Häufige Fragen
Ja. Es ist sogar sinnvoll, den Antrag mehrere Monate vor Schulbeginn zu stellen, damit Prüfung und Suche nach einer passenden Begleitung genug Zeit haben.
Melde den Umzug frühzeitig beim bisherigen Amt. Zuständig wird in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am neuen Wohnort, und die Ämter klären die Übergabe untereinander.
Nein. Den Antrag stellst du als Sorgeberechtigte oder Sorgeberechtigter. Eine Stellungnahme der Schule ist aber hilfreich, weil sie den Bedarf aus dem Unterrichtsalltag beschreibt.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.