Umsetzung und Alltag
Gilt die Schulbegleitung auch im Hort und in den Ferien?
Stand: 07.08.2026
Ob die Schulbegleitung auch im Hort und in den Ferien gilt, entscheidet dein Bewilligungsbescheid. Viele Bescheide umfassen nur die Unterrichtszeit, eine Begleitung in der Nachmittagsbetreuung oder in der Ferienzeit ist aber möglich, wenn der Bedarf dort belegt ist und du sie ausdrücklich beantragst. Wird ein Bedarf nur für die Schule anerkannt, heißt das nicht, dass für andere Zeiten kein Anspruch besteht, sondern meist nur, dass darüber noch niemand entschieden hat.
Was in deinem Bescheid steht, ist entscheidend
Schau zuerst nach, welcher Zeitraum und welcher Umfang bewilligt wurden. In vielen Bescheiden stehen Formulierungen wie "für die Zeit des Unterrichts" oder eine feste Stundenzahl pro Schulwoche. Steht dort nichts zu Hort oder Ferien, gilt die Begleitung in der Regel nur für die genannten Zeiten.
Achte auch auf den Bewilligungszeitraum. Endet er zum Schuljahresende, entsteht in den Sommerferien häufig eine Lücke. Diese Lücke lässt sich vermeiden, wenn du rechtzeitig, oft schon mehrere Monate vorher, eine Weiterbewilligung beantragst.
Worauf sich der Anspruch stützt
Die Schulbegleitung während des Unterrichts wird meist als Hilfe zur Schulbildung erbracht. Rechtsgrundlage ist je nach Zuständigkeit § 112 SGB IX in der Eingliederungshilfe oder § 35a SGB VIII in der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Regelungen beziehen sich auf den Schulbesuch, also auf schulische Angebote einschließlich schulischer Ganztagsangebote.
Betreuung im Hort und in den Ferien gehört häufig nicht zur Schulbildung im engeren Sinn. Hier kommt eher eine Unterstützung zur sozialen Teilhabe in Betracht, etwa Assistenzleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Welche Grundlage in eurem Fall greift, hängt vom Angebot vor Ort ab, denn ein schulischer Ganztag wird anders bewertet als ein kommunaler Hort oder eine private Ferienfreizeit.
Wer über Hort und Ferien entscheidet
Zuständig ist entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung ist in der Regel das Jugendamt zuständig, bei geistiger oder körperlicher Behinderung meist der Träger der Eingliederungshilfe. In einigen Bundesländern sind die Zuständigkeiten anders verteilt, deshalb lohnt ein kurzer Anruf bei der Stelle, die den bisherigen Bescheid ausgestellt hat.
Wichtig zu wissen: Wenn du deinen Antrag bei der falschen Stelle stellst, muss diese ihn weiterleiten. Du verlierst dadurch keine Zeit und musst nicht selbst herausfinden, wer richtig ist. Bewahre eine Kopie deines Antrags und den Sendenachweis auf.
So beantragst du die Betreuungszeiten mit
Beschreibe nicht die Diagnose, sondern die konkreten Situationen. Hilfreich ist eine kurze, sachliche Schilderung:
- welche Situationen im Hort regelmäßig zu Überforderung oder Gefährdung führen
- welche Unterstützung dein Kind dort braucht, etwa bei Übergängen, in offenen Gruppen oder beim Essen
- was ohne Begleitung passiert, zum Beispiel Abbruch der Betreuung oder Rückzug
- warum die Ferienzeit ohne Begleitung nicht überbrückt werden kann
Eine kurze Stellungnahme der Hortleitung oder der Ferienbetreuung ist oft überzeugender als jede lange Elternbegründung. Wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt, hast du in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für einen Widerspruch.
Dein nächster Schritt
Nimm heute deinen letzten Bescheid zur Hand und markiere die Stellen zu Zeitraum und Stundenumfang. Schreibe dann eine kurze formlose Nachricht an die zuständige Stelle mit dem Satz, dass du die Erweiterung der bewilligten Assistenz auf die Hortzeit und die Ferienbetreuung beantragst. Der Antrag muss noch nicht ausführlich sein, die Begründung kannst du nachreichen. Wichtig ist das Datum, denn Leistungen werden meist ab Antragstellung gewährt.
Zusammenfassung
Hort und Ferien sind nicht automatisch abgedeckt, aber sie sind auch nicht ausgeschlossen. Entscheidend sind der Wortlaut deines Bescheids, eine klare Beschreibung des Bedarfs außerhalb des Unterrichts und ein rechtzeitiger Antrag bei Jugendamt oder Sozialamt. Bei Ablehnung bleibt dir der Widerspruch innerhalb eines Monats.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit ist in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig und begleitet Kinder je nach Bewilligung nicht nur im Unterricht, sondern auch in Betreuungszeiten am Nachmittag. Wir sprechen mit dir durch, was in deinem Bescheid tatsächlich steht, welche Zeiten abgedeckt sind und wo eine Lücke entsteht.
Wenn du eine Erweiterung auf Hort oder Ferien anstrebst, unterstützen wir dich dabei, den Bedarf deines Kindes verständlich zu beschreiben, und stimmen uns bei Bedarf mit Schule und Betreuung ab. Melde dich gern mit deinem aktuellen Bescheid und den geplanten Betreuungszeiten, dann klären wir gemeinsam den nächsten sinnvollen Schritt.
Häufige Fragen
Wenn der Ganztag Teil des schulischen Angebots ist, wird er häufiger mitbewilligt als ein externer Hort. Entscheidend bleibt, was im Bescheid ausdrücklich genannt ist.
Das ist oft möglich, wenn die Bewilligung es abdeckt und die Arbeitszeit passt. Personelle Wechsel lassen sich aber nicht immer vermeiden.
Sprich zuerst mit der Leitung über Zuständigkeiten, Aufsicht und Absprachen. Häufig entstehen Vorbehalte aus Unsicherheit und lösen sich in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Anbieter.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.