Übergänge und Erwachsenwerden

Übergänge gut begleiten: Schulwechsel, Ausbildung, Volljährigkeit und Wohnen für junge Menschen mit Unterstützungsbedarf.

Schule und Schulwechsel

Übergänge im Schulleben meistern

Die Schulbegleitung endet nicht automatisch mit dem Schulwechsel, sie ist aber an die konkrete Schule und den bewilligten Zeitraum gebunden. In der Regel musst du die Hilfe für die neue Schule neu beantragen oder eine Änderung beim Kostenträger melden. Zuständig sind je nach Bedarf das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Wer früh meldet, hat gute Chancen, dass die Begleitung ohne Lücke weiterläuft.

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Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland bleiben Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad in der Regel gültig, die Schule und die bewilligte Schulbegleitung aber nicht. Schulrecht ist Ländersache, deshalb müssen sonderpädagogische Förderung, Nachteilsausgleich und Eingliederungshilfe am neuen Wohnort neu geprüft und meist neu beantragt werden. Zuständig sind dann das Jugendamt oder das Sozialamt am neuen Wohnort sowie das dortige Schulamt. Je früher du Kontakt aufnimmst, desto kleiner wird die Lücke zwischen altem und neuem Schulalltag.

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Der Wechsel auf die weiterführende Schule braucht Vorlauf: Am wichtigsten sind ein rechtzeitiger Antrag auf Schulbegleitung oder andere Hilfen, ein Gespräch mit der neuen Schule und die Übergabe wichtiger Unterlagen. Als Faustregel gilt, mit der Planung etwa ein halbes Jahr vor dem Wechsel zu beginnen, in vielen Regionen sogar früher. Zuständig sind je nach Bedarf das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe, für schulische Fragen das Schulamt.

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Ausbildung und Arbeit

Wege ins Berufsleben

Ja, Assistenz im Studium gibt es. Sie heißt meist Studienassistenz und ist eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung. Zuständig ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, häufig das Sozialamt oder eine überörtliche Stelle des Bundeslandes. Daneben gibt es Nachteilsausgleiche über die Hochschule selbst, etwa mehr Zeit in Prüfungen.

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Eine Werkstatt für behinderte Menschen, kurz WfbM, ist ein Ort der beruflichen Teilhabe für Menschen, die zunächst nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Sie bietet Berufsbildung, Arbeit und Begleitung an einem geschützten Ort. Es gibt aber auch Wege daneben, etwa das Budget für Arbeit, Inklusionsbetriebe, andere Leistungsanbieter oder eine unterstützte Ausbildung. Welcher Weg passt, hängt von den Fähigkeiten, den Wünschen und dem Unterstützungsbedarf des jungen Menschen ab.

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Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung sind Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sollen Menschen mit Behinderung den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt öffnen, statt in eine Werkstatt für behinderte Menschen. Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe erhalten dabei einen Zuschuss zum Lohn, und die Person bekommt die Anleitung und Begleitung, die sie braucht. Zuständig ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe.

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In der Ausbildung gibt es viele Hilfen: ausbildungsbegleitende Hilfen und die Assistierte Ausbildung über die Agentur für Arbeit, Berufsbildungswerke, das Budget für Ausbildung, Arbeitsassistenz sowie Nachteilsausgleiche in Prüfungen. Erste Anlaufstelle ist meist die Reha-Beratung der Agentur für Arbeit, bei jungen Menschen mit seelischer Behinderung auch das Jugendamt. Ein Antrag lohnt sich früh, am besten schon vor Ausbildungsbeginn.

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Volljährigkeit und Recht

Was sich mit 18 ändert

Eine Vorsorgevollmacht wird freiwillig erteilt, solange die betroffene Person die Tragweite versteht. Eine rechtliche Betreuung richtet dagegen ein Gericht ein, wenn jemand seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln kann und keine ausreichende Vollmacht vorliegt. Beide Wege können bestimmte Bereiche wie Gesundheit, Behörden oder Geld umfassen. Die Vollmacht ist der schnellere und weniger einschneidende Weg, die Betreuung bietet mehr Kontrolle und Schutz.

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Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung für Erwachsene, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Sie sichert den Lebensunterhalt, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt, geregelt ist die Leistung im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Für viele Familien wird sie ab dem 18. Geburtstag des Kindes zum Thema.

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Mit dem 18. Geburtstag wird dein Kind volljährig und damit rechtlich selbst zuständig: für Verträge, Anträge, medizinische Entscheidungen und den Umgang mit Behörden. Das Sorgerecht der Eltern endet an diesem Tag, auch wenn sich im Alltag oft wenig ändert. Damit die Unterstützung weiterlaufen kann, braucht es entweder eine Vollmacht oder, wenn nötig, eine rechtliche Betreuung. Vieles davon lässt sich schon vorher in Ruhe vorbereiten.

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Wohnen

Wohnformen für junge Erwachsene

Für junge Erwachsene mit Unterstützungsbedarf gibt es mehr als nur die Wahl zwischen Elternhaus und Heim. Üblich sind das eigene Zuhause mit ambulanter Unterstützung, Wohngemeinschaften, Trainings- oder Übergangswohnen und besondere Wohnformen mit Betreuung rund um die Uhr. Welche Form passt, hängt vom Bedarf, den Wünschen und dem Angebot vor Ort ab. Finanziert wird die Unterstützung meist über die Eingliederungshilfe.

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