Ausbildung und Arbeit
Welche Unterstützung gibt es in der Ausbildung?
Stand: 10.08.2026
Wenn dein Kind eine Ausbildung beginnt, muss es das nicht allein schaffen. Es gibt begleitende Hilfen wie die Assistierte Ausbildung, ausbildungsbegleitende Hilfen, das Budget für Ausbildung, Arbeitsassistenz und Nachteilsausgleiche bei Prüfungen. Die wichtigste Anlaufstelle ist die Reha-Beratung der Agentur für Arbeit, in manchen Fällen auch der Träger der Eingliederungshilfe oder das Jugendamt.
Hilfen, die den Ausbildungsalltag tragen
Viele junge Menschen brauchen keine andere Ausbildung, sondern jemanden, der sie durch die Ausbildung begleitet. Genau dafür gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung, die sich an der Belastung und am Bedarf orientieren.
- Assistierte Ausbildung: eine feste Ansprechperson begleitet den Azubi und den Betrieb, unterstützt bei Lernstoff, Organisation und Konflikten.
- Ausbildungsbegleitende Hilfen: Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung neben der regulären Ausbildung.
- Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder einer außerbetrieblichen Einrichtung, wenn eine betriebliche Ausbildung noch nicht möglich ist.
- Budget für Ausbildung: ermöglicht eine reguläre Ausbildung mit persönlicher Anleitung und Begleitung statt einer Beschäftigung in einer Werkstatt.
- Arbeitsassistenz und technische Hilfen am Arbeitsplatz.
- Nachteilsausgleich in Zwischen- und Abschlussprüfungen, zum Beispiel mehr Zeit, Pausen oder ein ruhiger Raum.
Worauf du dich rechtlich stützen kannst
Die Assistierte Ausbildung ist in § 74 SGB III geregelt, ausbildungsbegleitende Hilfen und die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen finden sich ebenfalls im SGB III. Das Budget für Ausbildung ist in § 61a SGB IX verankert und richtet sich an junge Menschen, die sonst Anspruch auf einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen hätten. Für Prüfungen sieht das Berufsbildungsgesetz in § 65 BBiG vor, dass die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden, etwa durch verlängerte Prüfungszeit oder zugelassene Hilfsmittel. Für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterlaufen, teilweise auch darüber hinaus als Hilfe für junge Volljährige.
Wer zuständig ist
In der Regel ist die Agentur für Arbeit der zuständige Reha-Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dort gibt es eine eigene Reha-Beratung, die den Antrag aufnimmt und den Bedarf klärt. Ist dein Kind bereits in der Eingliederungshilfe, kann auch das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein, beim Budget für Ausbildung häufig gemeinsam mit der Agentur für Arbeit. Beim Jugendamt läuft die Zuständigkeit, wenn Hilfe nach § 35a SGB VIII weitergeführt wird. Wichtig: Du musst die Zuständigkeit nicht selbst richtig treffen. Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, prüft in der Regel innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet ihn sonst weiter.
Fristen und was bei einer Ablehnung gilt
Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Schriftlich, mit Datum und Aktenzeichen, die Begründung darfst du nachreichen. Für die Prüfungsanpassung gilt: Der Antrag muss bei der zuständigen Kammer früh gestellt werden, oft schon bei der Anmeldung zur Prüfung, nicht erst kurz davor. Auch die Anmeldung bei der Reha-Beratung lohnt sich möglichst ein Jahr vor Schulabschluss, weil Beratung, Gutachten und Platzsuche Zeit brauchen.
Dein nächster Schritt
Ruf bei der Agentur für Arbeit an und bitte um einen Termin bei der Reha-Beratung oder der Berufsberatung für Menschen mit Behinderung. Sammle vorher an einem Ort: aktuelle Diagnose- oder Arztberichte, Schulzeugnisse, Förderpläne, Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid. Schreib in drei bis fünf Sätzen auf, was deinem Kind im Alltag konkret schwerfällt und was ihm hilft. Genau diese alltagsnahen Beispiele sind es, die im Beratungsgespräch den Unterschied machen.
Zusammenfassung
Eine Ausbildung ist auch mit Unterstützungsbedarf möglich. Es gibt begleitende Hilfen im Betrieb, geschützte Ausbildungsformen, das Budget für Ausbildung und Nachteilsausgleiche in Prüfungen. Zuständig sind meist die Agentur für Arbeit, daneben Sozialamt oder Jugendamt. Stelle den Antrag früh, halte die Widerspruchsfrist von einem Monat im Blick und lass dich beraten, bevor der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet junge Menschen und ihre Familien bei genau diesen Übergängen. Wir kennen aus der Schulbegleitung die Fragen, die am Ende der Schulzeit auftauchen, und können mit dir sortieren, welche Unterlagen du brauchst, welche Stelle für euch die richtige ist und wie du deinen Bedarf so beschreibst, dass er verstanden wird.
Wenn du magst, melde dich bei uns in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen. Wir schauen gemeinsam auf die aktuelle Situation deines Kindes und überlegen, welcher nächste Schritt jetzt sinnvoll ist. Ein erstes Gespräch reicht oft schon, um wieder Boden unter den Füßen zu bekommen.
Häufige Fragen
Ja, eine Ausbildung in Teilzeit ist grundsätzlich möglich, wenn Betrieb und zuständige Kammer zustimmen. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch in der Regel. Frag bei der Kammer nach, welche Voraussetzungen bei euch gelten.
Das sind besondere Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderung mit angepassten Anforderungen und Prüfungen. Sie werden von den Kammern geregelt. Ein Wechsel in eine reguläre Ausbildung ist später in manchen Fällen möglich, das solltest du vorher besprechen.
Eine allgemeine Pflicht zur Offenlegung gibt es nicht. Für viele Unterstützungsleistungen im Betrieb ist Offenheit aber praktisch notwendig, weil Begleitung und Nachteilsausgleiche sonst nicht organisiert werden können. Wie viel ihr erzählt, entscheidet ihr gemeinsam mit deinem Kind.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.