Ausbildung und Arbeit
Gibt es Assistenz im Studium?
Stand: 10.08.2026
Ja, es gibt Assistenz im Studium. Sie wird meist Studienassistenz genannt und kann als Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung beantragt werden. Zuständig ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, also je nach Bundesland das Sozialamt oder eine überörtliche Stelle.
Viele Familien erfahren davon erst spät. Deshalb hier in Ruhe der Reihe nach, was möglich ist und wie ihr vorgeht.
Was Studienassistenz konkret leisten kann
Studienassistenz unterstützt dort, wo eine Behinderung oder chronische Erkrankung das Studium erschwert. Sie ersetzt keine fachliche Leistung, sondern schafft die Bedingungen, unter denen dein Kind die eigene Leistung zeigen kann.
Je nach Bedarf kann das sein: - Begleitung in Vorlesungen und Seminaren, Mitschriften, Strukturierung von Aufgaben - Unterstützung bei Organisation, Terminen, Fristen und Prüfungsanmeldungen - Vorlesen, Aufbereiten oder Umwandeln von Studienmaterial - Kommunikationsassistenz, zum Beispiel Gebärdensprachdolmetschen oder Schriftdolmetschen - Unterstützung bei Wegen auf dem Campus oder bei praktischen Handgriffen - Assistenz im Praktikum oder in Praxisphasen, wenn diese Teil des Studiums sind
Die rechtliche Grundlage
Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind in § 112 SGB IX geregelt. Dazu gehört ausdrücklich auch die Unterstützung bei einer Hochschulausbildung, wenn die Ausbildung Erfolg verspricht und die Unterstützung notwendig ist. Die Form der Unterstützung, also Assistenz, ist in § 78 SGB IX beschrieben.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Bereichen. Für alles, was die Hochschule als Studienbedingungen selbst gestalten muss, etwa Nachteilsausgleiche in Prüfungen, barrierefreie Räume oder angepasste Fristen, ist die Hochschule zuständig. Für die persönliche Assistenz, also die individuelle Unterstützung einer Person, ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Beides schließt sich nicht aus, sondern greift ineinander.
Wer zuständig ist und welche Fristen gelten
Der Antrag geht an den Träger der Eingliederungshilfe am Wohnort. In manchen Bundesländern ist das der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in anderen eine überörtliche Landesbehörde. Ein Anruf beim Sozialamt klärt das schnell.
Wenn du den Antrag bei einer Stelle stellst, die sich nicht für zuständig hält, muss diese den Antrag nach den Regeln des SGB IX zügig an den richtigen Träger weiterleiten. Du musst also nicht selbst herausfinden, wer am Ende zahlt. Kommt ein ablehnender Bescheid, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang. Diese Frist ist knapp, deshalb lohnt es sich, den Widerspruch zunächst kurz und fristwahrend einzulegen und die Begründung nachzureichen.
Plane außerdem Zeit ein. Bedarfsermittlung, Gespräche und Bewilligung dauern oft mehrere Monate. Sinnvoll ist es, den Antrag zu stellen, sobald die Studienentscheidung feststeht, nicht erst kurz vor Semesterbeginn.
Beratung, die dir Arbeit abnimmt
An fast jeder Hochschule gibt es eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung. Diese Stelle kennt die hochschulinternen Wege, unterstützt bei Nachteilsausgleichen und weiß oft, welche Formulierungen im Antrag tragen.
Daneben beraten die Studierendenwerke sowie die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung kostenlos und unabhängig vom Kostenträger. Diese Beratung ist besonders hilfreich, wenn ihr das erste Mal mit der Eingliederungshilfe zu tun habt.
Dein nächster Schritt
Ruf beim Sozialamt am Wohnort an und frage, welcher Träger der Eingliederungshilfe für Studienassistenz zuständig ist. Stelle dann einen formlosen schriftlichen Antrag mit dem Satz, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung für ein Studium beantragt werden. Datum und Name reichen zunächst, Unterlagen kannst du nachreichen. Das Datum sichert dir den Antragszeitpunkt.
Parallel schreibst du eine kurze Mail an die Behindertenbeauftragte der Hochschule und bittest um ein Erstgespräch.
Zusammenfassung
Assistenz im Studium ist möglich und rechtlich verankert. Sie wird als Teilhabe an Bildung beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt, während die Hochschule für Nachteilsausgleiche zuständig ist. Stelle den Antrag früh, nutze die Beratungsstellen und achte bei einer Ablehnung auf die Widerspruchsfrist von einem Monat.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet junge Menschen und ihre Familien in den Jahren, in denen sich vieles gleichzeitig ändert. Aus der Arbeit als Schulbegleitung kennen wir die Übergänge nach der Schule gut: Wir unterstützen dabei, den bisherigen Unterstützungsbedarf verständlich zu beschreiben, Unterlagen zu sortieren und Gespräche mit Ämtern vorzubereiten. Auch bei Diabetes Typ 1 oder Epilepsie können wir einordnen, welche Begleitung im Alltag weiterhin nötig ist.
Wenn du unsicher bist, wo ihr anfangen sollt, melde dich für ein erstes Gespräch. Wir schauen gemeinsam, welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist und was als Nächstes ansteht. Wolkenfreie Zeit ist in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig.
Häufige Fragen
Ja, ab 18 Jahren stellt dein Kind den Antrag grundsätzlich selbst oder bevollmächtigt dich schriftlich dazu. Eine kurze formlose Vollmacht reicht den meisten Stellen aus.
Bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung gelten besondere Regeln, die günstiger sind als in anderen Bereichen der Eingliederungshilfe. Frage beim zuständigen Träger konkret nach, wie es in eurem Fall gehandhabt wird.
Praxisphasen, die zum Studium gehören, können in der Regel mit einbezogen werden. Für Aufenthalte im Ausland gelten Sonderregeln, das solltest du frühzeitig mit dem Träger und der Hochschule klären.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.