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Schulbegleitung nach Bundesland

Schulbegleitung in Brandenburg beantragen: Zuständigkeiten und Besonderheiten

Stand: 10.08.2026

Eine Schulbegleitung in Brandenburg beantragst du schriftlich bei deinem örtlichen Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe, also in der Regel beim Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Welche der beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der Art der Behinderung deines Kindes, nicht nach der Schulform. Die Leistung ist für euch als Familie kostenfrei, unabhängig von eurem Einkommen.

Welche Stelle in Brandenburg zuständig ist

Maßgeblich ist der Wohnort deines Kindes. Zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in der ihr wohnt, nicht der Ort der Schule. Bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung, etwa im Zusammenhang mit Autismus, ADHS oder FASD, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung wendest du dich an den Träger der Eingliederungshilfe, der in Brandenburg üblicherweise über das Sozialamt erreichbar ist.

Wenn du unsicher bist, welche Stelle passt, stelle den Antrag trotzdem. Die Ämter sind verpflichtet, einen Antrag weiterzuleiten, wenn sie sich nicht für zuständig halten. Du musst die Zuordnung nicht selbst richtig treffen.

Die rechtliche Grundlage

Bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung stützt sich der Anspruch auf § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist § 112 SGB IX die Grundlage, dort geht es um Leistungen zur Teilhabe an Bildung. In beiden Fällen bleibt die Schulbegleitung für euch kostenfrei: Beim Jugendamt entsteht keine Kostenbeteiligung, und in der Eingliederungshilfe wird die Leistung zur Teilhabe an Bildung ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht.

Das Schulrecht selbst regelt in Brandenburg das Brandenburgische Schulgesetz. Es beschreibt, wie Unterricht und Förderung an der Schule organisiert werden. Die Schulbegleitung ist davon getrennt zu sehen, sie ist eine Leistung der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe und ersetzt keine schulische Förderung.

Was du für den Antrag zusammenstellst

Ein Antrag wird leichter geprüft, wenn er den Alltag deines Kindes nachvollziehbar beschreibt. Hilfreich sind in der Regel:

  • ein formloses Antragsschreiben mit Namen, Geburtsdatum und dem Wunsch nach Schulbegleitung
  • ärztliche oder psychologische Berichte, je nach Fall auch eine Diagnostik nach den üblichen Klassifikationssystemen
  • eine Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf im Unterricht und in den Pausen
  • deine eigene Beschreibung konkreter Situationen, in denen dein Kind ohne Begleitung nicht zurechtkommt

Schreibe konkret statt allgemein. Ein Satz wie "mein Kind verlässt bei Lärm den Klassenraum und findet allein nicht zurück" sagt mehr aus als "mein Kind hat Schwierigkeiten".

Fristen und Bescheid

Setze das Datum deines Antrags fest und bewahre eine Kopie auf. Wenn du den Antrag per Post schickst, ist ein Nachweis über den Versand sinnvoll. Kommt ein ablehnender Bescheid oder werden weniger Stunden bewilligt als nötig, hast du ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann zunächst kurz sein, die Begründung darfst du nachreichen. Diese Frist ist wichtig, denn nach Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig.

Dein nächster Schritt

Ruf in dieser Woche beim Jugendamt oder beim Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt an und frage, welche Stelle für die Schulbegleitung zuständig ist und welche Unterlagen erwartet werden. Schicke danach ein kurzes, formloses Antragsschreiben ab, auch wenn noch nicht alle Berichte vorliegen. So beginnt die Bearbeitung, und Unterlagen kannst du nachreichen. Sprich parallel die Klassenleitung an und bitte um eine schriftliche Stellungnahme zum Bedarf.

Zusammenfassung

In Brandenburg entscheidet die Art der Behinderung darüber, ob das Jugendamt nach § 35a SGB VIII oder der Träger der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX zuständig ist. Der Antrag geht an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnort, die Leistung ist für euch kostenfrei. Wichtig sind eine konkrete Bedarfsbeschreibung, eine Stellungnahme der Schule und die Widerspruchsfrist von einem Monat.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit ist in Brandenburg unter anderem im Raum Neuruppin, Perleberg, Wittenberge und Templin aktiv. Wir begleiten Kinder und Jugendliche im Schulalltag und stimmen uns dabei eng mit Familie und Schule ab. Wenn du noch am Anfang stehst, ordnen wir mit dir gemeinsam, welche Stelle zuständig sein könnte und welche Unterlagen für deinen Antrag sinnvoll sind.

Dein nächster Schritt: Melde dich bei uns mit dem Wohnort, dem Alter deines Kindes und einer kurzen Beschreibung der Situation in der Schule. Wir sagen dir offen, ob und wie wir in eurer Region unterstützen können, und wie es danach weitergeht.

Häufige Fragen

Ja, du kannst den Antrag stellen. In der Regel wird das Amt aber eine fachliche Einschätzung anfordern, deshalb ist es sinnvoll, parallel einen Termin zur Abklärung zu vereinbaren und dies im Antrag zu erwähnen.

Nein, den Antrag stellst du als sorgeberechtigter Elternteil. Eine Stellungnahme der Schule ist jedoch fast immer hilfreich, weil sie den Bedarf im Unterricht aus fachlicher Sicht beschreibt.

Bei einem Umzug in einen anderen Landkreis wechselt in der Regel die zuständige Stelle. Informiere das bisherige Amt frühzeitig, damit die Begleitung möglichst ohne Lücke weiterlaufen kann.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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