Umsetzung und Alltag
Darf ich mir den Anbieter der Schulbegleitung selbst aussuchen?
Stand: 07.08.2026
Ja, du darfst dir den Anbieter der Schulbegleitung grundsätzlich selbst aussuchen. Das Sozialrecht gibt dir ein Wunsch- und Wahlrecht, das das Amt bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Es gilt aber nicht unbegrenzt, denn der Anbieter muss geeignet sein und darf keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.
Was das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet
Wenn ein Amt eine Sozialleistung bewilligt, muss es deinen berechtigten Wünschen entsprechen, soweit sie angemessen sind. Diese Grundregel steht in § 33 SGB I. Für die Eingliederungshilfe ist sie in § 8 SGB IX näher geregelt, für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 5 SGB VIII. Dort ist ausdrücklich von einem Wahlrecht zwischen Einrichtungen und Diensten die Rede.
Praktisch heißt das: Das Amt darf dir nicht ohne Weiteres einen bestimmten Dienst zuweisen, wenn du einen anderen geeigneten Anbieter benennst. Deine Wünsche zur Gestaltung der Hilfe, etwa zur Kontinuität der Begleitperson oder zu fachlichen Schwerpunkten, gehören mit in den Antrag.
Wer über den Anbieter entscheidet
Zuständig ist entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Welches Amt für dich zuständig ist, hängt davon ab, ob die Unterstützung wegen einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII oder wegen einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung nach den Regelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX bewilligt wird. Beide Ämter arbeiten mit Anbietern zusammen, mit denen Vereinbarungen über Leistung und Vergütung bestehen.
Das ist die wichtigste praktische Grenze deines Wahlrechts: Du kannst in der Regel unter den Anbietern wählen, die eine solche Vereinbarung mit deinem Kostenträger haben. Frage im Amt nach einer Liste. Hat dein Wunschanbieter noch keine Vereinbarung, ist ein Abschluss oft möglich, dauert aber Zeit.
Wann das Amt deinen Wunsch ablehnen darf
Ein Wunsch kann abgelehnt werden, wenn er unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht oder der Anbieter fachlich nicht geeignet ist. Ein reiner Preisvergleich reicht dafür nicht aus, das Amt muss die Angebote inhaltlich vergleichen. Wird dein Wunsch übergangen, muss der Bescheid das begründen.
Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Diese Frist gilt streng, deshalb lohnt es sich, den Widerspruch zunächst kurz und fristwahrend einzureichen und die Begründung nachzureichen.
Woran du einen passenden Anbieter erkennst
Hilfreiche Fragen im Erstgespräch sind:
- Habt ihr Erfahrung mit dem Unterstützungsbedarf meines Kindes, etwa Autismus, ADHS, FASD, Epilepsie oder Diabetes Typ 1?
- Wie wird eingearbeitet und wer übernimmt die Vertretung bei Krankheit?
- Wie oft gibt es Austausch mit Schule und Eltern?
- Wie wird darauf hingearbeitet, dass mein Kind Schritt für Schritt selbstständiger wird?
- Wer ist meine feste Ansprechperson im Büro?
Auch die Schule sollte einbezogen werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Anbieter, Lehrkräften und Familie trägt den Alltag mehr als jede Formulierung im Bescheid.
Dein nächster Schritt
Schreibe einen kurzen Satz in deinen Antrag oder in eine formlose Mitteilung an das zuständige Amt: Du wünschst dir einen bestimmten Anbieter und begründest, warum dieser fachlich zu deinem Kind passt. Wenn der Antrag schon läuft, kannst du das jederzeit nachreichen. Nimm parallel Kontakt zum gewünschten Anbieter auf und frage, ob eine Vereinbarung mit deinem Kostenträger besteht und ob Kapazitäten frei sind.
Zusammenfassung
Du hast ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters, verankert unter anderem in § 33 SGB I, § 8 SGB IX und § 5 SGB VIII. Zuständig ist das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. In der Praxis wählst du meist unter den Anbietern mit bestehender Vereinbarung. Nenne deinen Wunsch früh, begründe ihn fachlich, und nutze bei Ablehnung die Widerspruchsfrist von einem Monat.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit ist ein Anbieter von Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wenn du uns als Anbieter wünschst, klären wir mit dir, ob eine Vereinbarung mit deinem zuständigen Kostenträger besteht oder angebahnt werden kann, und wir erklären dir, wie du deinen Wunsch gegenüber Jugendamt oder Sozialamt schriftlich festhältst.
Dein nächster Schritt kann ein unverbindliches Erstgespräch sein. Darin schauen wir gemeinsam auf den Bedarf deines Kindes, auf die Situation in der Schule und darauf, was im Antrag oder Widerspruch noch fehlt. Eine Zusage über Bewilligung oder Stundenumfang kann dir kein Anbieter geben, das entscheidet allein das Amt.
Häufige Fragen
Ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, auch während einer laufenden Bewilligung. Melde den Wunsch beim zuständigen Amt an und kläre die Kündigungsfristen mit dem bisherigen Anbieter, damit keine Lücke in der Begleitung entsteht.
Du kannst einen Wunsch äußern, etwa nach Kontinuität einer bereits bekannten Person. Ein Anspruch auf eine namentlich bestimmte Fachkraft besteht in der Regel nicht, da die Personalplanung beim Anbieter liegt.
Beim Persönlichen Budget erhältst du statt der Sachleistung einen Geldbetrag und organisierst die Unterstützung selbst. Das erweitert deine Auswahl, bringt aber auch Aufgaben wie Vertragsgestaltung und Nachweise mit sich. Die zuständige Stelle berät dich dazu.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.