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Versorgung in der Praxis

Wer darf bei einem epileptischen Anfall das Notfallmedikament geben?

Stand: 10.08.2026

Ein Notfallmedikament bei einem epileptischen Anfall darf jede eingewiesene Person geben, die sich das zutraut. Das können Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, eine Schulbegleitung oder eine medizinische Assistenz sein. Nötig sind eine ärztliche Verordnung mit eindeutiger Anweisung, eine Einweisung und dein schriftliches Einverständnis.

Warum das keine ärztliche Handlung im engeren Sinn ist

Notfallmedikamente bei Epilepsie werden bei Kindern meist in die Wangentasche oder in die Nase gegeben, seltener rektal. Diese Anwendungsformen sind bewusst so gewählt, dass sie ohne medizinische Ausbildung möglich sind. Die Gabe in einer akuten Anfallssituation gilt rechtlich als Erste Hilfe und nicht als Pflege oder Behandlung, die einer besonderen Qualifikation bedarf.

Das heißt nicht, dass jede Person das einfach so tun sollte. Wer das Medikament geben soll, braucht eine Einweisung, am besten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder durch euch als Eltern, und muss wissen, ab wann gegeben wird und wann der Rettungsdienst gerufen werden muss.

Was die Rechtslage dazu sagt

Wer in einer Notlage hilft, handelt rechtlich abgesichert. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB deckt Handlungen ab, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Umgekehrt kann unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar sein. Wer nach ärztlicher Anweisung und mit Zustimmung der Eltern ein Notfallmedikament gibt, muss also keine persönliche Haftung fürchten, solange die Anweisung eingehalten wird.

Wichtig ist trotzdem: Eine dienstrechtliche Pflicht, das Medikament zu geben, besteht für Lehrkräfte in der Regel nicht. Die Regelungen dazu unterscheiden sich je nach Bundesland. Deshalb entsteht in der Praxis oft eine Lücke, die durch eine freiwillige Bereitschaftserklärung des Personals oder durch eine Assistenz geschlossen wird.

Wer zuständig ist, wenn niemand in der Schule das übernimmt

Findet sich in der Schule niemand, der die Gabe übernehmen möchte, ist eine Assistenz der nächste Weg. Für Kinder mit Epilepsie ohne geistige Behinderung ist häufig das Jugendamt zuständig, bei einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe. Grundlage sind die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX oder die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII.

Wird eine pflegerische Maßnahme in der Schule benötigt, kann auch häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V über die Krankenkasse in Frage kommen. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Stellt ein Amt sich als unzuständig heraus, muss es den Antrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiterleiten. Kommt eine Ablehnung, hast du ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch.

Was schriftlich geregelt sein sollte

Damit im Ernstfall niemand zögert, braucht die Schule oder Kita klare Unterlagen:

  • eine ärztliche Verordnung mit Präparat, Menge, Anwendungsweg und genauem Zeitpunkt der Gabe
  • einen Notfallplan mit Beschreibung der Anfallsformen deines Kindes
  • die klare Angabe, ab wann der Rettungsdienst gerufen wird
  • deine schriftliche Einverständniserklärung
  • Namen der eingewiesenen Personen und eine Vertretungsregelung
  • Aufbewahrungsort des Medikaments, immer schnell erreichbar

Dein nächster Schritt

Bitte in der nächsten Sprechstunde um eine schriftliche Notfallanweisung für Schule oder Kita, mit Namen des Medikaments, Dosis und dem Zeitpunkt der Gabe. Vereinbare danach ein kurzes Gespräch mit der Schulleitung und frage konkret, welche Personen bereit sind, eingewiesen zu werden. Halte fest, wer zusagt. Falls sich niemand findet, stelle einen formlosen schriftlichen Antrag auf Assistenz beim Jugendamt oder Sozialamt und lass dir den Eingang bestätigen.

Zusammenfassung

Das Notfallmedikament darf jede eingewiesene und bereite Person geben, denn es handelt sich um Erste Hilfe. Rechtlich abgesichert sind Helfende über den rechtfertigenden Notstand, eine Pflicht zur Übernahme besteht für Schulpersonal aber meist nicht. Sorge deshalb für eine schriftliche ärztliche Anweisung, einen Notfallplan und namentlich benannte eingewiesene Personen. Findet sich niemand, ist eine Assistenz über Jugendamt, Sozialamt oder Krankenkasse der Weg.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder mit Epilepsie in Schule und Kita und übernimmt nach Einweisung auch die Gabe von Notfallmedikamenten, wenn dies ärztlich verordnet und von euch schriftlich gewünscht ist. Unsere Assistenzkräfte kennen die Anfallsformen des Kindes, beobachten aufmerksam, dokumentieren und wissen, wann der Rettungsdienst gerufen wird. Wir sind in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig.

Wenn du unsicher bist, welcher Weg für dein Kind passt, melde dich gern mit einer kurzen Schilderung der Situation. Wir schauen gemeinsam, welche Stelle zuständig sein könnte, und unterstützen dich bei der Vorbereitung des Antrags und der Absprachen mit der Schule.

Häufige Fragen

Das Medikament sollte in der Schule an einem festen, schnell erreichbaren Ort liegen, der allen eingewiesenen Personen bekannt ist. Kläre mit der Schulleitung, wo es aufbewahrt wird, und achte selbst regelmäßig auf das Haltbarkeitsdatum.

Ja, das Medikament und der Notfallplan müssen mit. Wichtig ist, dass mindestens eine eingewiesene Person die ganze Zeit dabei ist. Kläre das rechtzeitig vor der Fahrt schriftlich mit der begleitenden Lehrkraft.

In der ärztlichen Anweisung sollte stehen, ob und nach welcher Zeit eine zweite Gabe erlaubt ist. Ist das nicht klar geregelt oder hält der Anfall an, wird der Rettungsdienst gerufen. Dieser Punkt gehört ausdrücklich in den Notfallplan.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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