Lernen
Was ist Eingliederungshilfe nach § 35a bei Legasthenie?
Stand: 10.08.2026
Eingliederungshilfe nach § 35a bedeutet: Das Jugendamt kann die Kosten für eine Unterstützung übernehmen, wenn dein Kind wegen einer seelischen Beeinträchtigung nicht mehr gut am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann. Bei Legasthenie ist das häufig eine außerschulische Lerntherapie. Entscheidend ist nicht die Lese-Rechtschreib-Störung allein, sondern die seelische Belastung und die Teilhabebeeinträchtigung, die daraus entstanden ist.
Das klingt zunächst kompliziert, folgt aber einer klaren Logik. Wenn du weißt, worauf das Jugendamt schaut, kannst du den Antrag deutlich ruhiger angehen.
Worum es rechtlich geht
Die Grundlage steht in § 35a SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Es müssen also zwei Dinge zusammenkommen. Erstens die medizinische Seite, also eine Diagnose, die in der Regel nach den international gebräuchlichen Diagnoseklassifikationen gestellt wird. Zweitens die Teilhabeseite, also die Frage, wie stark dein Kind im Alltag, in der Schule und im Kontakt mit anderen eingeschränkt ist. Eine Legasthenie allein reicht meist nicht aus. Kommen jedoch Schulangst, Rückzug, starke Selbstzweifel, körperliche Beschwerden vor Schultagen oder Vermeidung dazu, sieht die Sache anders aus.
Wer entscheidet und wer beurteilt was
Zuständig ist das Jugendamt deiner Stadt oder deines Landkreises, in einigen Regionen unter der Bezeichnung Amt für Kinder, Jugend und Familie. Dort stellst du den Antrag auf Eingliederungshilfe.
Die Diagnose darf das Jugendamt nicht selbst stellen. Dafür braucht es eine Stellungnahme aus dem medizinisch-therapeutischen Bereich, in der Regel von einer Kinder- und Jugendpsychiaterin, einem Kinder- und Jugendpsychiater oder einer entsprechend qualifizierten psychotherapeutischen Fachkraft. Über die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und welche Hilfe passt, entscheidet dann das Jugendamt. Schule, Kinderarztpraxis und Therapiestellen liefern dafür wichtige Beschreibungen aus dem Alltag.
Was zum Antrag gehört
Je klarer du beschreibst, was bei euch los ist, desto besser kann das Amt entscheiden. Hilfreich sind meist:
- ein formloser schriftlicher Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mit Datum
- die fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme zur Diagnose
- Berichte oder Testergebnisse zur Lese- und Rechtschreibleistung
- eine Einschätzung der Schule zu Leistungen, Verhalten und Belastung
- deine eigene Beschreibung: wie lange geht das schon, was hat sich verändert, wie sind Hausaufgaben, Schlaf, Stimmung
Schreibe konkret statt allgemein. Nicht "es geht ihm nicht gut", sondern "seit einem Jahr weint es vor jedem Diktat und will morgens nicht in die Schule".
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Sie steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.
Es genügt zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch innerhalb der Frist. Die ausführliche Begründung kannst du nachreichen und dabei ergänzende Unterlagen beifügen, etwa eine aktuelle fachärztliche Einschätzung oder einen genaueren Schulbericht. Häufig fehlt es nicht am Willen des Amtes, sondern an Belegen für die Teilhabebeeinträchtigung.
Dein nächster Schritt
Rufe heute oder morgen beim Jugendamt an und frage nach der zuständigen Fachkraft für Eingliederungshilfe nach § 35a. Kündige dort an, dass du einen Antrag stellen möchtest, und frage, welche Unterlagen vor Ort erwartet werden. Schicke danach einen kurzen formlosen Antrag schriftlich hinterher, damit ein Datum festgehalten ist. Parallel vereinbarst du am besten einen Termin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder bei einer psychotherapeutischen Praxis, da die Wartezeiten dort oft lang sind.
Zusammenfassung
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann bei Legasthenie greifen, wenn zur Lese-Rechtschreib-Störung eine seelische Belastung und eine Beeinträchtigung der Teilhabe kommen. Zuständig ist das Jugendamt, die Diagnose kommt aus dem fachärztlichen oder psychotherapeutischen Bereich. Wichtig sind konkrete Beschreibungen aus Alltag und Schule. Bei einer Ablehnung hast du in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder als Schulbegleitung im Unterrichtsalltag. Wir ersetzen keine Lerntherapie, können aber im Schulalltag stützen: Struktur geben, Arbeitsschritte kleinteilig begleiten, Überforderung früh bemerken und dabei helfen, dass dein Kind nicht in Vermeidung und Rückzug rutscht. Unsere Beobachtungen aus dem Schulalltag können außerdem eine hilfreiche Ergänzung sein, wenn es darum geht, die Belastung deines Kindes nachvollziehbar zu beschreiben.
Wenn du unsicher bist, ob eine Schulbegleitung für dein Kind überhaupt in Frage kommt, melde dich gern bei uns. Wir sind in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig und sortieren mit dir im Gespräch, welche Unterstützung zu eurer Situation passt und welche Stelle dafür zuständig ist.
Häufige Fragen
Den Antrag stellen in der Regel die Sorgeberechtigten, bei jungen Menschen ab einem bestimmten Alter teilweise auch sie selbst. Die Schule kann unterstützen und Berichte beisteuern, ersetzt den Antrag aber nicht.
Das ist sehr unterschiedlich und hängt vom Amt und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Am längsten dauert meist die Wartezeit auf einen fachärztlichen oder psychotherapeutischen Termin, deshalb lohnt es sich, diesen früh zu vereinbaren.
Nein, das sind zwei getrennte Wege. Der Nachteilsausgleich wird über die Schule geregelt und richtet sich nach dem Schulrecht des Bundeslandes. Beides kann parallel bestehen.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.