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Lernen

Wer zahlt eine Lerntherapie?

Stand: 10.08.2026

Eine Lerntherapie zahlen in den meisten Fällen die Eltern selbst. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt sie in der Regel nicht, weil Legasthenie und Dyskalkulie dort nicht als behandlungsbedürftige Krankheit gelten. Es gibt aber einen wichtigen Weg zur Kostenübernahme: die Eingliederungshilfe über das Jugendamt nach § 35a SGB VIII.

Dieser Artikel zeigt dir, welche Stellen infrage kommen, was geprüft wird und wie du einen Antrag ins Rollen bringst.

Warum die Krankenkasse meist nicht zahlt

Legasthenie und Dyskalkulie werden im System der gesetzlichen Krankenversicherung als Teilleistungsstörungen eingeordnet, für die es keine eigene Heilmittelverordnung gibt. Eine Lerntherapie ist deshalb in der Regel keine Kassenleistung. Anders sieht es aus, wenn zusätzlich eine behandlungsbedürftige seelische Erkrankung vorliegt, etwa eine Angststörung oder eine depressive Entwicklung. Dann kann eine Psychotherapie über die Krankenkasse laufen, sie ersetzt aber die Lerntherapie nicht, sondern ergänzt sie.

Auch Beihilfe oder private Krankenversicherungen leisten nur selten. Es lohnt sich trotzdem, den eigenen Vertrag zu prüfen, bevor du weitergehst.

Der Weg über die Eingliederungshilfe

Der wichtigste Weg führt über § 35a SGB VIII, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt an deinem Wohnort, genauer der Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe oder der Allgemeine Soziale Dienst.

Das Jugendamt prüft zwei Punkte. Erstens: Weicht die seelische Gesundheit deines Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand ab? Zweitens: Ist dadurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder droht eine solche Beeinträchtigung? Die reine Lese-Rechtschreib-Störung reicht also nicht. Entscheidend ist, was sie mit deinem Kind macht: Schulangst, Rückzug, körperliche Beschwerden vor der Schule, massiver Selbstwerteinbruch, Vermeidung von Freundschaften.

Welche Unterlagen du brauchst

Für die erste Voraussetzung braucht das Jugendamt eine Stellungnahme aus dem medizinischen Bereich, in der Regel von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Diagnose wird nach der internationalen Klassifikation gestellt. Die Frage der Teilhabe beurteilt das Jugendamt selbst.

Hilfreich sind außerdem:

  • eine schriftliche Einschätzung der Schule zur Lern- und Teilhabesituation
  • Zeugnisse und Förderpläne
  • Berichte aus einer bereits erfolgten Diagnostik zu Legasthenie oder Dyskalkulie
  • deine eigene Beschreibung des Alltags zu Hause

Wichtig: Stelle den Antrag, bevor die Lerntherapie beginnt. Kosten, die vorher entstehen, werden meist nicht rückwirkend übernommen.

Weitere Möglichkeiten und was bei Ablehnung gilt

Je nach Bundesland und Kommune gibt es zusätzliche Wege: schulische Förderkurse, Angebote über das Bildungs- und Teilhabepaket, Förderfonds von Stiftungen oder Beratungsstellen der Landesverbände Legasthenie und Dyskalkulie. Auch Ratenzahlung oder eine geringere Stundenzahl vereinbaren viele Praxen.

Wird dein Antrag abgelehnt, kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich beim Jugendamt eingehen; die Begründung kannst du nachreichen. Eine Ablehnung ist kein Urteil über dein Kind, sondern oft eine Frage fehlender Unterlagen.

Dein nächster Schritt

Vereinbare einen Termin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und melde dich parallel beim Jugendamt, um einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen. Ein formloser Satz genügt für den Anfang: Name und Geburtsdatum deines Kindes, dazu die Bitte um Prüfung einer Lerntherapie als Eingliederungshilfe. Notiere dir das Datum. Ab diesem Tag läuft dein Antrag.

Zusammenfassung

Die Krankenkasse zahlt eine Lerntherapie in der Regel nicht. Kommt zur Lese-Rechtschreib-Störung oder Dyskalkulie eine seelische Belastung mit Auswirkung auf die Teilhabe, kann das Jugendamt die Kosten nach § 35a SGB VIII übernehmen. Du brauchst eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme, solltest den Antrag vor Therapiebeginn stellen und hast bei Ablehnung in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder im Rahmen der Schulbegleitung und Kita-Assistenz in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Eine Lerntherapie leisten wir nicht, sie findet in spezialisierten Praxen statt. Was wir tun können: den Schulalltag so strukturieren, dass dein Kind zwischen den Therapiestunden nicht dauerhaft überlastet ist, Aufgaben in machbare Schritte teilen und beobachten, wie sich Belastung im Unterricht zeigt.

Diese Beobachtungen aus dem Alltag sind oft genau das, was im Antragsverfahren fehlt. Wenn du unsicher bist, ob eine Schulbegleitung für dein Kind infrage kommt oder wie du beides sinnvoll verbindest, melde dich gern bei uns für ein erstes Gespräch. Wir hören zu und sortieren mit dir die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Die Berufsbezeichnung Lerntherapeut ist nicht geschützt. Jugendämter übernehmen Kosten meist nur bei anerkannten Qualifikationen, etwa einer integrativen lerntherapeutischen Ausbildung. Frag vor Therapiebeginn beim Jugendamt nach, welche Anbieter anerkannt sind.

Das ist möglich, wenn Schule und Praxis das vereinbaren. In einigen Bundesländern gibt es schulische Förderangebote direkt vor Ort. Sprich die Klassenleitung oder die Förderlehrkraft darauf an.

Das hängt stark von der Auslastung und davon ab, wie schnell die fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Rechne mit mehreren Wochen bis Monaten. Frag nach einem festen Ansprechpartner und hake freundlich, aber regelmäßig nach.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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