Zurück zu Pflege & Teilhabe

Geld und Steuern

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Stand: 10.08.2026

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den du in deiner Steuererklärung geltend machen kannst, wenn du dein Kind oder eine andere nahestehende Person zu Hause selbst pflegst. Er wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und senkt dein zu versteuerndes Einkommen, ohne dass du einzelne Quittungen sammeln musst. Zuständig ist dein Finanzamt, die Grundlage findest du im Einkommensteuergesetz.

Viele Familien übersehen diesen Betrag, weil er nicht automatisch gewährt wird. Du musst ihn aktiv eintragen. Dafür brauchst du keine Steuerkanzlei, aber ein paar Angaben solltest du kennen.

Was der Pauschbetrag genau ist

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Pauschale für den Aufwand, den häusliche Pflege mit sich bringt. Statt jede Ausgabe einzeln nachzuweisen, setzt du einen festen Jahresbetrag an. Das Finanzamt zieht ihn von deinen Einkünften ab. Wie viel Steuern du dadurch sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab, es ist also keine Auszahlung, sondern eine Entlastung.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Bei Pflegegrad 2 liegt er niedriger, bei Pflegegrad 4 und 5 sowie beim Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis am höchsten. Die genauen Beträge kannst du im aktuellen Formular oder bei deinem Finanzamt erfragen, sie sind gesetzlich festgelegt und gelten bundesweit gleich.

Die Rechtsgrundlage

Geregelt ist der Pflege-Pauschbetrag in § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz. Dort steht, unter welchen Bedingungen du ihn bekommst und wie er nach Pflegegrad gestaffelt ist. Wichtig ist die Voraussetzung, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich erfolgt, also in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person und ohne Bezahlung für deine Pflegeleistung.

Pflegegeld, das du für dein pflegebedürftiges Kind erhältst, gilt in der Regel nicht als Einnahme im Sinne dieser Regelung, solange du es für dein Kind einsetzt. Wenn mehrere Personen pflegen, wird der Pauschbetrag zwischen ihnen aufgeteilt.

Wer zuständig ist und wie du es beantragst

Zuständig ist ausschließlich das Finanzamt, in dessen Bezirk du wohnst. Weder Pflegekasse noch Versorgungsamt spielen hier eine Rolle, sie liefern nur die Nachweise. Du trägst den Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen deiner Einkommensteuererklärung ein.

Bereithalten solltest du:

  • den Pflegegradbescheid der Pflegekasse
  • bei Merkzeichen H den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid
  • die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person

Fristen, die du kennen solltest

Wenn du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, gilt die reguläre Abgabefrist des jeweiligen Jahres. Gibst du freiwillig ab, hast du in der Regel vier Jahre rückwirkend Zeit. Das heißt: Auch für zurückliegende Jahre kannst du den Pauschbetrag oft noch nachträglich geltend machen.

Ist dein Steuerbescheid bereits da und der Pauschbetrag fehlt, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Diese Frist ist knapp, deshalb lohnt sich ein Blick in den Bescheid, sobald er im Briefkasten liegt.

Verhältnis zu anderen Steuervorteilen

Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht dasselbe wie der Behinderten-Pauschbetrag. Den Behinderten-Pauschbetrag bekommt die Person mit Behinderung, bei Kindern können Eltern ihn auf sich übertragen lassen. Beide Beträge können unter Umständen nebeneinander bestehen, weil sie unterschiedliche Zwecke haben.

Alternativ kannst du tatsächliche Pflegekosten einzeln nachweisen. Das lohnt sich nur, wenn deine belegten Ausgaben deutlich höher sind als die Pauschale. Beides gleichzeitig für dieselben Aufwendungen geht nicht.

Dein nächster Schritt

Suche den aktuellen Pflegegradbescheid deines Kindes heraus und schau nach, welcher Pflegegrad darin steht. Prüfe dann, ob im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H eingetragen ist. Mit diesen beiden Angaben kannst du den Pauschbetrag in der nächsten Steuererklärung eintragen oder für zurückliegende Jahre noch eine freiwillige Erklärung abgeben.

Zusammenfassung

Der Pflege-Pauschbetrag entlastet dich steuerlich, wenn du zu Hause unentgeltlich pflegst. Er ist nach Pflegegrad gestaffelt, im Einkommensteuergesetz geregelt und wird über das Finanzamt in der Steuererklärung beantragt. Nachweise sind der Pflegegradbescheid und gegebenenfalls das Merkzeichen H. Rückwirkend sind meist vier Jahre möglich, gegen einen falschen Bescheid hast du einen Monat Zeit für den Einspruch.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien im Alltag, unter anderem durch Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. In der Zusammenarbeit fällt oft auf, welche Nachweise in einer Familie fehlen oder wo ein Bescheid nicht zum tatsächlichen Bedarf passt. Wir können dir helfen, den Überblick über deine Unterlagen zu behalten und einzuordnen, welche Stelle für welches Thema zuständig ist.

Steuerliche Beratung im engeren Sinn dürfen wir nicht leisten, dafür sind Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein da. Wenn du magst, sprich uns im nächsten Gespräch an, welche Bescheide bei dir vorliegen. Als nächster Schritt genügt oft schon eine Mappe, in der Pflegegradbescheid, Feststellungsbescheid und Steuerunterlagen gemeinsam abgelegt sind.

Häufige Fragen

Nein, der Pauschbetrag setzt in der Regel mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 kannst du stattdessen prüfen, ob sich der Nachweis tatsächlicher Kosten lohnt.

Nein. Die Pflege kann in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden. Entscheidend ist, dass du persönlich und ohne Bezahlung pflegst.

Dann wird der Pauschbetrag zwischen den pflegenden Personen aufgeteilt, in der Regel zu gleichen Teilen. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn ihr euch einig seid und das gegenüber dem Finanzamt angebt.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

‹ Zurück zu Pflege & Teilhabe

Barrierefreiheit
Schriftgröße