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GdB und Merkzeichen

Wie beantrage ich einen Behindertenparkausweis?

Stand: 10.08.2026

Einen Behindertenparkausweis beantragst du bei der Straßenverkehrsbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises, häufig ist das das Ordnungsamt oder die Führerscheinstelle. Voraussetzung ist in der Regel ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, das vorher das Versorgungsamt feststellt. Der Antrag selbst ist meist ein kurzes Formular, dazu kommen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und ein Passfoto.

Für viele Familien ist dieser Ausweis mehr als eine Parkerleichterung. Er entscheidet darüber, ob der Weg vom Auto zur Therapie, zur Schule oder zum Arzt überhaupt zu schaffen ist.

Zwei verschiedene Ausweise

Der blaue Parkausweis gilt in ganz Europa und berechtigt zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Er wird in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen aG, also außergewöhnlicher Gehbehinderung, sowie mit dem Merkzeichen Bl für Blindheit erteilt. In bestimmten Einzelfällen, etwa bei beidseitiger Amelie oder Phokomelie, ist er ebenfalls möglich.

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis. Er gilt nur in Deutschland und erlaubt keine Nutzung der ausgewiesenen Behindertenparkplätze, aber verschiedene Parkerleichterungen, zum Beispiel längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot oder an Parkuhren ohne Gebühr. Er kommt für bestimmte Personengruppen mit erheblicher Gehbehinderung oder schweren inneren Erkrankungen in Betracht. Welche Voraussetzungen genau gelten, prüft die Behörde anhand deiner Unterlagen.

Worauf sich der Anspruch stützt

Rechtlich handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Parkvorschriften. Sie stützt sich auf § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung, der es der Straßenverkehrsbehörde erlaubt, in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen selbst beruht auf § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung.

Die Merkzeichen aG und Bl, die für den blauen Ausweis maßgeblich sind, werden nicht von der Straßenverkehrsbehörde festgestellt, sondern im Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Die Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen regelt § 152 SGB IX. Das bedeutet praktisch: Wenn das passende Merkzeichen fehlt, führt der erste Weg nicht zur Straßenverkehrsbehörde, sondern zum Versorgungsamt.

So läuft der Antrag ab

Der Ablauf ist überschaubar. In vielen Kommunen kannst du das Formular online herunterladen oder direkt digital ausfüllen.

  • Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde ausfüllen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit sichtbarem Merkzeichen beilegen
  • ein aktuelles Passfoto des Kindes beifügen, sofern gefordert
  • bei innerer Erkrankung oder Sonderfällen zusätzlich ärztliche Befunde einreichen

Der Ausweis wird auf die Person ausgestellt, nicht auf ein Fahrzeug. Du darfst ihn also in jedem Auto nutzen, in dem dein Kind mitfährt. Er muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Gebühren fallen für die Ausstellung in der Regel nicht an. Die Bearbeitung dauert je nach Behörde einige Wochen.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Diese Frist gilt ebenso, wenn das Versorgungsamt ein Merkzeichen wie aG nicht anerkennt. Schreibe den Widerspruch fristwahrend zunächst kurz und reiche die Begründung nach.

Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung, wie weit dein Kind tatsächlich gehen kann, wie oft Pausen nötig sind und was ohne Begleitung nicht funktioniert. Ärztliche Stellungnahmen, die genau diese Alltagssituationen beschreiben, wiegen schwerer als allgemeine Diagnoselisten.

Dein nächster Schritt

Sieh heute im Schwerbehindertenausweis deines Kindes nach, welche Merkzeichen eingetragen sind. Steht dort aG oder Bl, rufe die Straßenverkehrsbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises an und frage nach dem Antragsformular. Fehlt das Merkzeichen, stelle beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag zur Feststellung des Merkzeichens und lege aktuelle Befunde bei.

Zusammenfassung

Der Behindertenparkausweis wird als Ausnahmegenehmigung von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Der blaue Ausweis gilt europaweit und setzt in der Regel das Merkzeichen aG oder Bl voraus, der orangefarbene gilt nur in Deutschland und bringt begrenzte Parkerleichterungen. Die Merkzeichen selbst stellt das Versorgungsamt fest. Gegen eine Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in acht Bundesländern und kennt die unterschiedlichen Abläufe vor Ort. Wir helfen dir dabei, den Überblick zu behalten: welche Unterlagen zusammengehören, welche Stelle zuständig ist und wie du Alltagssituationen so beschreibst, dass sie für die Behörde nachvollziehbar werden. In der Schulbegleitung und Assistenz erleben unsere Mitarbeitenden täglich, wie weit ein Kind gehen kann und wo Wege scheitern. Diese Beobachtungen sind oft genau das, was in einer Begründung fehlt.

Als nächsten Schritt kannst du deine vorhandenen Unterlagen sammeln, also Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid und aktuelle Arztberichte, und dich bei uns melden. Gemeinsam sortieren wir, was noch fehlt und in welcher Reihenfolge du vorgehst.

Häufige Fragen

Nein. Der Ausweis ist personenbezogen und gilt nur für Fahrten, bei denen dein Kind selbst befördert wird oder ein- beziehungsweise aussteigt. Eine Nutzung ohne die berechtigte Person kann zu Verwarnungen und zum Entzug führen.

Die Gültigkeit richtet sich meist nach der Befristung des Schwerbehindertenausweises und beträgt häufig einige Jahre. Vor Ablauf musst du eine Verlängerung beantragen, das geht in der Regel formlos mit dem aktuellen Ausweis.

Das ist in Einzelfällen möglich, wenn keine zumutbare Parkmöglichkeit in der Nähe besteht. Zuständig ist ebenfalls die Straßenverkehrsbehörde, die den Bedarf im Einzelfall prüft.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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