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GdB und Merkzeichen

Was bedeuten die Merkzeichen H, B, G, aG und Bl?

Stand: 10.08.2026

Merkzeichen sind Buchstabenkürzel im Schwerbehindertenausweis deines Kindes. G bedeutet erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG außergewöhnliche Gehbehinderung, H Hilflosigkeit, Bl Blindheit und B die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Sie stehen nicht für einen höheren Grad der Behinderung, sondern für konkrete Nachteilsausgleiche, die dein Kind dadurch nutzen kann.

Wofür Merkzeichen überhaupt gut sind

Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark sich Beeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken. Die Merkzeichen ergänzen das um eine Aussage zu bestimmten Lebensbereichen: Mobilität, Hilfebedarf im Alltag, Sehvermögen.

An jedes Merkzeichen sind eigene Vergünstigungen geknüpft. Dazu gehören je nach Merkzeichen unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder eine Wertmarke, Parkerleichterungen, ein höherer Steuerfreibetrag oder Ermäßigungen bei Eintritten. Es lohnt sich also, im Antrag alles anzugeben, was zutrifft.

G und aG: die beiden Mobilitätsmerkzeichen

G erhalten Menschen, die sich im Straßenverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere bewegen können. Das betrifft nicht nur körperliche Einschränkungen. Auch Anfallsleiden, Orientierungsstörungen oder erhebliche geistige Beeinträchtigungen können dazu führen, dass ein Kind Wege nicht sicher zurücklegen kann. Mit G ist in der Regel die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen Eigenbeteiligung über eine Wertmarke möglich, alternativ ein Steuerfreibetrag.

aG ist deutlich enger gefasst. Es gilt für Menschen mit einer so schweren Mobilitätsbeeinträchtigung, dass sie sich dauerhaft nur mit größter Anstrengung außerhalb des Autos bewegen können. aG ist die Grundlage für den blauen Parkausweis und damit für Behindertenparkplätze.

H, Bl und B im Alltag

H steht für hilflos. Es kommt in Betracht, wenn dein Kind für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe in erheblichem Umfang braucht, etwa beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Essen oder bei ständiger Beaufsichtigung. Bei Kindern wird immer der Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen Kindern ohne Beeinträchtigung betrachtet. H bringt unter anderem einen deutlich höheren Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer und die Freifahrt im Nahverkehr.

Bl steht für Blindheit oder eine hochgradige Sehbeeinträchtigung und ist Voraussetzung für Blindengeld nach den Landesgesetzen. B bedeutet, dass dein Kind auf ständige Begleitung angewiesen ist. Die Begleitperson fährt dann im Nahverkehr und in vielen Fernverkehrszügen kostenfrei mit. B wird nur zusammen mit G, aG, H oder Bl zuerkannt.

Rechtsgrundlage und wer entscheidet

Die Feststellung von Grad der Behinderung und Merkzeichen richtet sich nach § 152 SGB IX. Die Voraussetzungen für G, aG und B sind in § 229 SGB IX beschrieben, die unentgeltliche Beförderung in § 228 SGB IX. Für die medizinische Bewertung gelten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Zuständig ist das Versorgungsamt, je nach Bundesland auch Landesamt für soziale Dienste, Amt für Versorgung und Integration oder ein kommunaler Sozialverband. Merkzeichen werden im selben Verfahren wie der Grad der Behinderung beantragt, ein Nachtrag ist aber jederzeit möglich. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Diese Frist gilt streng, auch wenn du die Begründung später nachreichst.

Dein nächster Schritt

Nimm den letzten Bescheid deines Kindes zur Hand und prüfe, welche Merkzeichen dort stehen. Schreibe dann in Stichworten auf, welche Situationen im Alltag regelmäßig Hilfe erfordern, zum Beispiel Beaufsichtigung im Straßenverkehr, nächtliche Versorgung, Begleitung auf jedem Weg. Diese Beispiele gehören in den Antrag oder in die Widerspruchsbegründung. Wenn im Bescheid ein Merkzeichen fehlt, das aus deiner Sicht zutrifft, achte auf das Datum und die Monatsfrist.

Zusammenfassung

G und aG betreffen die Mobilität, H den umfassenden Hilfebedarf, Bl das Sehvermögen und B die Begleitung. Sie werden vom Versorgungsamt nach § 152 SGB IX festgestellt und bringen jeweils eigene Nachteilsausgleiche. Konkrete Alltagsbeispiele und ärztliche Unterlagen sind der wichtigste Hebel, damit die Feststellung die Wirklichkeit deines Kindes abbildet.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in acht Bundesländern und kennt die Abläufe der zuständigen Ämter vor Ort. Wir helfen dir dabei, den Alltag deines Kindes so zu beschreiben, dass der Hilfebedarf nachvollziehbar wird, und unterstützen beim Sortieren von Befunden, Berichten und Fristen. Unsere Assistenzkräfte erleben viele dieser Situationen täglich mit und können beobachtete Bedarfe strukturiert festhalten.

Als nächsten Schritt kannst du dich mit deinen Unterlagen bei uns melden. Wir schauen gemeinsam, welche Merkzeichen für dein Kind infrage kommen könnten und was für den Antrag oder einen Widerspruch noch fehlt.

Häufige Fragen

Ja. Bei einer Nachprüfung kann das Versorgungsamt Merkzeichen ändern oder aufheben, wenn sich der Gesundheitszustand deutlich gebessert hat. Bei Kindern wird häufiger nachgeprüft, weil sich Entwicklung verändert. Gegen einen solchen Bescheid kannst du ebenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Für den blauen EU-Parkausweis ist in der Regel aG oder Bl nötig. Daneben gibt es in vielen Bundesländern einen orangefarbenen Parkausweis mit begrenzten Erleichterungen für bestimmte weitere Personengruppen. Auskunft geben die Straßenverkehrsbehörde und das Versorgungsamt.

Für die unentgeltliche Beförderung ist meist eine jährliche oder halbjährliche Eigenbeteiligung fällig. Bei bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Merkzeichen H oder Bl oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen, wird die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Die aktuellen Beträge nennt dir das Versorgungsamt.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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