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Schwerbehindertenausweis

Was bringt der Schwerbehindertenausweis?

Stand: 06.08.2026

Die Merkzeichen sind der Schlüssel

Viele Vorteile hängen nicht nur am Grad der Behinderung, sondern an den Merkzeichen im Ausweis. Die wichtigsten im Überblick: G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, B für die Berechtigung, eine Begleitperson mitzunehmen, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit und RF für Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag. Bei Kindern mit hohem Unterstützungsbedarf sind H und B besonders häufig relevant.

Unterwegs: Bus, Bahn und Auto

Mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl kann dein Kind den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Dafür gibt es beim Versorgungsamt eine Wertmarke. Mit den Merkzeichen H oder Bl ist die Wertmarke kostenlos, ansonsten kostet sie eine Eigenbeteiligung von 91 Euro im Jahr. Steht das Merkzeichen B im Ausweis, fährt eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr kostenlos mit.

Beim Auto gibt es ebenfalls spürbare Vorteile: Mit den Merkzeichen H, Bl oder aG ist eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich, mit G oder Gl eine Ermäßigung um 50 Prozent, wenn auf die Freifahrt im Nahverkehr verzichtet wird. Das gilt auch für Kinder. Dann muss das Fahrzeug auf das Kind zugelassen sein und darf nur für Fahrten genutzt werden, die mit dem Kind zusammenhängen. Mit dem Merkzeichen aG gibt es zusätzlich einen Parkausweis für Behindertenparkplätze.

Steuern: Pauschbeträge für die Familie

Der Behinderten-Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Er richtet sich nach dem GdB und reicht bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Für Kinder mit dem Merkzeichen H oder mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für blinde und taubblinde Menschen beträgt er sogar 7.400 Euro. Das Beste für Familien: Nimmt das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann er auf die Eltern übertragen werden. Zusätzlich gibt es für pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro. Bei Eltern gilt die Pflege ihres Kindes steuerlich immer als unentgeltlich, das erhaltene Pflegegeld schadet hier also nicht.

Weitere Vorteile im Alltag

  • ermäßigter oder freier Eintritt in vielen Schwimmbädern, Zoos, Museen und Freizeitparks, oft auch für die Begleitperson
  • Ermäßigung oder Befreiung beim Rundfunkbeitrag, je nach Merkzeichen und Situation
  • Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist
  • später im Berufsleben: besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte

Lohnt sich der Ausweis?

Für die meisten Familien ja. Der Ausweis verpflichtet zu nichts, ihr entscheidet selbst, wo ihr ihn einsetzt. Welche Nachteilsausgleiche konkret greifen, hängt vom GdB und den Merkzeichen ab. Deshalb lohnt es sich, beim Antrag alle in Frage kommenden Merkzeichen prüfen zu lassen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wir helfen dir einzuschätzen, welche Merkzeichen für dein Kind in Betracht kommen und welche Vorteile ihr im Alltag wirklich nutzen könnt. Unseren ausführlichen Leitfaden zum Schwerbehindertenausweis bei Kindern und Jugendlichen findest du unten bei den Downloads.

Häufige Fragen

Im öffentlichen Nahverkehr fährt die Begleitperson mit dem Merkzeichen B kostenlos mit. Bei Eintrittspreisen für Schwimmbad, Zoo oder Freizeitpark entscheidet der Anbieter selbst, viele gewähren aber freien oder ermäßigten Eintritt.

Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und die Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten.

Ja. Das Fahrzeug wird dafür auf das Kind zugelassen und darf dann nur für Fahrten genutzt werden, die mit der Fortbewegung oder Versorgung des Kindes zusammenhängen.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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