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Geld und Steuern

Wer zahlt Hilfsmittel und was tun bei Ablehnung?

Stand: 10.08.2026

Hilfsmittel für dein Kind zahlt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, wenn sie medizinisch notwendig sind und den Erfolg einer Behandlung sichern, eine Behinderung ausgleichen oder einer Behinderung vorbeugen. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig, für Hilfsmittel rund um Schule, Ausbildung und Teilhabe der Träger der Eingliederungshilfe. Kommt eine Ablehnung, ist das kein Endpunkt: Du kannst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, und viele Ablehnungen werden danach korrigiert.

Welche Stelle für welches Hilfsmittel zuständig ist

Die erste Frage ist nicht, ob ein Hilfsmittel bezahlt wird, sondern wer es bezahlt. Die Krankenkasse übernimmt medizinische Hilfsmittel wie Orthesen, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen im Rahmen der Vorgaben, Kommunikationshilfen oder Insulinpumpen und Sensoren bei Diabetes Typ 1. Die Pflegekasse ist zuständig, wenn ein Pflegegrad vorliegt und das Hilfsmittel die Pflege erleichtert oder Beschwerden lindert, etwa ein Pflegebett oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Geht es darum, dass dein Kind in der Schule mitkommt, am Unterricht teilnimmt oder am Leben in der Gemeinschaft teilhat, kommt die Eingliederungshilfe ins Spiel. Träger ist je nach Bundesland und Alter das Sozialamt oder ein überörtlicher Träger, bei seelischer Behinderung häufig das Jugendamt. Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag trotzdem. Die angeschriebene Stelle muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob sie zuständig ist, und sonst weiterleiten.

Die Rechtsgrundlagen in kurzen Worten

Der Anspruch auf Hilfsmittel der Krankenkasse steht in § 33 SGB V. Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen regelt § 40 SGB XI. Hilfsmittel als Leistung zur Teilhabe finden sich im SGB IX, das auch die Zuständigkeitsklärung zwischen den Trägern regelt. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung kann § 35a SGB VIII greifen.

Wichtig ist außerdem § 13 Absatz 3a SGB V: Die Krankenkasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Hält sie sich nicht daran und teilt dir keinen Grund mit, kann der Antrag als genehmigt gelten.

Was einen Antrag stark macht

Ein Hilfsmittelantrag lebt von der Begründung. Nicht das Produkt steht im Mittelpunkt, sondern der konkrete Alltag deines Kindes.

  • ärztliche Verordnung mit Diagnose und klarer Begründung, warum genau dieses Hilfsmittel nötig ist
  • Kostenvoranschlag des Sanitätshauses oder Anbieters
  • kurze Alltagsbeschreibung von dir: was ohne das Hilfsmittel nicht geht, wie oft, wie lange, mit welchen Folgen
  • ergänzende Berichte von Therapie, Frühförderung, Kita oder Schule

Wenn die Ablehnung kommt

Lies zuerst die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang. Ein kurzer Widerspruch reicht zunächst, du kannst die Begründung nachreichen. Schreibe, gegen welchen Bescheid vom welchem Datum du Widerspruch einlegst, und dass eine ausführliche Begründung folgt.

Häufige Ablehnungsgründe sind fehlende medizinische Begründung, ein aus Sicht der Kasse ausreichendes günstigeres Modell oder die Einordnung als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Gegen alle drei kannst du argumentieren, am besten mit einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme, die genau auf den Ablehnungsgrund eingeht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, sie ist für dich in der Regel gerichtskostenfrei.

Dein nächster Schritt

Nimm den Bescheid zur Hand und notiere das Datum, an dem er bei dir angekommen ist. Trage den letzten Tag der Widerspruchsfrist in deinen Kalender ein und schicke noch heute oder in den nächsten Tagen einen kurzen, formlosen Widerspruch an die Stelle, die den Bescheid geschickt hat. Bitte gleichzeitig die behandelnde Ärztin oder den Arzt um eine ergänzende Stellungnahme zum genannten Ablehnungsgrund.

Zusammenfassung

Krankenkasse, Pflegekasse und Eingliederungshilfe teilen sich die Zuständigkeit für Hilfsmittel, je nachdem, ob es um Medizin, Pflege oder Teilhabe geht. Eine gute Begründung aus dem Alltag und eine klare ärztliche Verordnung erhöhen die Chancen deutlich. Nach einer Ablehnung hast du in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch, und dieser Weg ist oft erfolgreich.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Alltag mit Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. Unsere Assistenzkräfte erleben täglich, wo ein Hilfsmittel fehlt oder nicht passt. Diese Beobachtungen können wir sachlich beschreiben, sodass du sie für deinen Antrag oder Widerspruch nutzen kannst.

Wenn du gerade nicht weißt, an welche Stelle dein Antrag gehört oder wie du einen Widerspruch formulierst, melde dich bei uns. Wir sortieren mit dir gemeinsam, welche Unterlagen du hast, was noch fehlt und welche Frist gerade läuft. Bring dazu am besten den Bescheid, die Verordnung und den Kostenvoranschlag mit.

Häufige Fragen

Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse fällt für Erwachsene in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind bei den meisten Hilfsmitteln von der Zuzahlung befreit. Frag im Zweifel direkt bei deiner Krankenkasse nach.

Das ist riskant. Wenn du vor der Entscheidung der Kasse selbst kaufst, wird eine Erstattung meist abgelehnt. Warte den Bescheid ab, außer es liegt ein Notfall vor oder die gesetzliche Entscheidungsfrist ist bereits abgelaufen.

Melde das zeitnah dem Sanitätshaus und schriftlich der Kasse. Ein Hilfsmittel, das seinen Zweck nicht erfüllt, gilt als nicht geeignet. Eine ärztliche Bestätigung darüber hilft, eine Anpassung oder eine andere Versorgung zu erreichen.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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