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Leistungen und Kinder

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und wie bekomme ich sie?

Stand: 10.08.2026

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die im Pflegealltag einmal genutzt und danach entsorgt oder gewaschen werden, etwa Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Mundschutz, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Wenn dein Kind einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem festen monatlichen Höchstbetrag. Du brauchst dafür nur einen kurzen Antrag bei der Pflegekasse, kein ärztliches Rezept.

Viele Familien wissen von dieser Leistung gar nichts und zahlen Handschuhe und Desinfektionsmittel jahrelang selbst. Das musst du nicht.

Was zu den Verbrauchsprodukten zählt

Gemeint sind Produkte mit geringem Wert, die regelmäßig neu gebraucht werden. Dazu gehören in der Regel:

  • Einmalhandschuhe und Fingerlinge
  • Händedesinfektionsmittel
  • Desinfektionsmittel für Flächen wie Wickeltisch oder Pflegebett
  • Mund-Nasen-Schutz
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch oder wiederverwendbar
  • saugende Bettschutzeinlagen, je nach Ausführung als Einmalprodukt oder waschbar

Abzugrenzen sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfen oder Hausnotruf. Die laufen über einen eigenen Weg. Auch Windeln und andere Inkontinenzprodukte gehören nicht dazu, sie werden bei medizinischer Notwendigkeit über die Krankenkasse als Hilfsmittel verordnet. Bei Kindern ist dabei das Alter wichtig, denn Windeln im üblichen Säuglings- und Kleinkindalter gelten nicht als Hilfsmittel.

Worauf sich der Anspruch stützt

Die Grundlage steht in § 40 SGB XI. Dort ist geregelt, dass die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt, wenn sie die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Kosten werden bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag getragen, der von Zeit zu Zeit angepasst wird. Frag bei deiner Pflegekasse nach dem aktuell gültigen Betrag.

Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 und eine Pflege im häuslichen Umfeld, also durch dich, andere Angehörige, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer oder einen Pflegedienst. Auch mit Pflegegrad 1 besteht der Anspruch. Wichtig: Der Betrag ist ein Monatsbudget. Was du in einem Monat nicht nutzt, lässt sich nicht ansparen.

Wer zuständig ist und wie der Antrag läuft

Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse deines Kindes angesiedelt ist. Ein formloser Antrag genügt, viele Kassen haben zusätzlich ein kurzes Formular auf der Website. Darin gibst du an, wer die Pflege zu Hause übernimmt und welche Produkte gebraucht werden.

Es gibt zwei übliche Wege. Entweder du kaufst die Produkte selbst und reichst die Belege ein, oder du bestellst über einen Anbieter, etwa ein Sanitätshaus oder einen Versandanbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet und dir monatlich eine Box nach Hause schickt. Der zweite Weg ist bequemer, weil du nichts vorstrecken musst. Du bist an keinen bestimmten Anbieter gebunden und kannst wechseln. Die Genehmigung gilt in der Regel dauerhaft, solange der Pflegegrad besteht.

Wenn die Kasse ablehnt oder kürzt

Ablehnungen kommen vor, etwa wenn unklar ist, ob die Pflege wirklich zu Hause stattfindet, oder wenn Produkte beantragt wurden, die nicht in diese Gruppe gehören. Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Diese Frist steht auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Ein kurzer Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.

Beschreibe in der Begründung konkret, wofür ihr die Produkte im Alltag braucht, zum Beispiel beim Wechseln von Einlagen, beim Absaugen, bei der Wundversorgung oder bei der Insulingabe und Kathetersetzung.

Dein nächster Schritt

Ruf heute bei der Pflegekasse an oder schreibe eine kurze Nachricht über das Kundenportal: Du beantragst Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI für dein Kind mit Pflegegrad. Notiere dir Datum, Namen der Ansprechperson und Aktenzeichen. Überlege parallel, welche Produkte ihr wirklich monatlich braucht, damit das Budget nicht ungenutzt verfällt.

Zusammenfassung

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Alltagsprodukte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Mit einem Pflegegrad und häuslicher Pflege zahlt die Pflegekasse sie bis zu einem festen Monatsbetrag. Der Antrag ist unkompliziert und formlos möglich, viele Anbieter liefern anschließend automatisch. Nicht genutzte Beträge verfallen monatlich, gegen eine Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Unsere Assistenzkräfte begleiten Kinder und Jugendliche im Alltag in Kita, Schule und zu Hause. Dabei fällt oft auf, welche Hilfsmittel im Alltag wirklich fehlen, etwa Handschuhe beim Wechseln, Desinfektion vor dem Setzen eines Katheters oder Schutzunterlagen. Wir geben dir eine Rückmeldung aus dem Alltag, die du für deinen Antrag nutzen kannst, und weisen dich darauf hin, wenn Leistungen ungenutzt bleiben.

Wenn du bei Anträgen und Bescheiden den Überblick verlierst, sprich uns an. Wir sortieren mit dir, welche Stelle für welche Leistung zuständig ist, und benennen, wo eine unabhängige Beratungsstelle in deinem Bundesland weiterhelfen kann. Ein guter nächster Schritt ist ein Erstgespräch, in dem wir gemeinsam den Bedarf deines Kindes durchgehen.

Häufige Fragen

Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch reicht der Antrag bei der Pflegekasse, ein ärztliches Rezept ist dafür in der Regel nicht nötig. Anders ist es bei Inkontinenzprodukten, die über die Krankenkasse verordnet werden.

Der Anspruch gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld. Lebt dein Kind vollstationär in einer Einrichtung, ist die Versorgung dort Teil der Einrichtungsleistung. Bei Kurzzeitpflege oder Aufenthalten am Wochenende zu Hause lohnt sich die Nachfrage bei der Pflegekasse.

Ja. Du bist an keinen Anbieter gebunden und kannst jederzeit zu einem anderen Sanitätshaus oder Versandanbieter wechseln. Kündige die bestehende Lieferung schriftlich und melde den neuen Anbieter der Pflegekasse.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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