Leistungen und Kinder
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag konkret einsetzen?
Stand: 10.08.2026
Den Entlastungsbetrag kannst du für Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bargeld gibt es dafür nicht, du reichst Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommst das Geld erstattet oder der Anbieter rechnet direkt ab. Anspruch besteht ab Pflegegrad 1, also auch dann, wenn dein Kind keinen höheren Pflegegrad hat.
Viele Familien lassen diesen Betrag ungenutzt, weil unklar ist, was überhaupt zählt. Dieser Artikel sortiert das für dich.
Was mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden darf
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf für vier Bereiche verwendet werden:
- Tages- und Nachtpflege, also teilstationäre Betreuung außerhalb der Wohnung
- Kurzzeitpflege, wenn dein Kind vorübergehend außerhalb der Familie versorgt wird
- Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt für den ambulanten Pflegedienst eine Einschränkung: Der Entlastungsbetrag darf dort nicht für körperbezogene Pflege wie Waschen oder Anziehen eingesetzt werden, sondern für Betreuung und Hilfen im Haushalt. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Einschränkung, hier kannst du den Betrag auch für die pflegerische Versorgung nutzen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Das ist der Bereich, der für Familien mit Kindern meist am wichtigsten ist. Gemeint sind Angebote, die vom jeweiligen Bundesland anerkannt sind. Dazu gehören je nach Land zum Beispiel stundenweise Betreuung des Kindes, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Angebote für Familien in Ferienzeiten, haushaltsnahe Unterstützung oder Entlastung durch geschulte Ehrenamtliche.
Entscheidend ist nicht, wie sich ein Angebot nennt, sondern ob es in deinem Bundesland anerkannt ist. Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich deutlich, in Schleswig-Holstein gilt anderes als in Sachsen oder Brandenburg. Frage deshalb immer nach, ob der Anbieter über die Pflegekasse abrechnen kann. Seriöse Anbieter beantworten das sofort.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Geregelt ist der Entlastungsbetrag in § 45b SGB XI. Der Anspruch besteht für alle Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, unabhängig davon, ob ihr die Pflege selbst übernehmt oder ein Dienst beteiligt ist.
Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse deines Kindes. Dorthin schickst du die Rechnungen, meist mit einem kurzen Erstattungsformular. Einen gesonderten Antrag brauchst du in der Regel nicht, der Anspruch ergibt sich aus dem Pflegegrad. Bei privater Pflegeversicherung wendest du dich an dein Versicherungsunternehmen.
Fristen und Ansparen
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht am Monatsende, sondern werden innerhalb des Kalenderjahres angespart. Das ist praktisch, wenn ihr im Frühjahr wenig, im Sommer aber eine intensive Ferienbetreuung braucht.
Wichtig ist die Frist danach: Restbeträge aus dem Vorjahr kannst du noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Danach verfallen sie. Prüfe also im Januar, ob aus dem Vorjahr noch etwas offen ist, und plane die Nutzung bis zum Sommer ein. Rechnungen solltest du zeitnah einreichen und Kopien behalten.
Dein nächster Schritt
Ruf bei der Pflegekasse deines Kindes an und frage nach dem aktuellen Restguthaben aus dem laufenden Jahr und aus dem Vorjahr. Lass dir sagen, welches Formular du für die Erstattung brauchst. Suche parallel im Internetauftritt deines Bundeslandes nach der Liste der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in deinem Landkreis. Mit diesen beiden Informationen kannst du innerhalb weniger Tage eine konkrete Entlastung buchen.
Zusammenfassung
Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zu und wird gegen Rechnung erstattet. Einsetzbar ist er für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und landesrechtlich anerkannte Alltagsangebote. Grundlage ist § 45b SGB XI, zuständig ist die Pflegekasse. Reste aus dem Vorjahr kannst du noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit unterstützt Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei der Frage, welche Entlastung im Alltag wirklich passt. Wir schauen mit dir gemeinsam an, wo die Belastung am größten ist, ob am Morgen, nach der Schule oder in den Ferien, und welche Form der Begleitung dort sinnvoll wäre. Wenn du unsicher bist, welche Unterlagen die Pflegekasse braucht, sortieren wir das mit dir Schritt für Schritt.
Neben Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz kennen wir die regionalen Strukturen und können dir sagen, an welche Stellen in deinem Landkreis du dich sinnvoll wendest. Als nächsten Schritt kannst du uns unverbindlich schreiben, in welchem Bundesland ihr lebt und welchen Pflegegrad dein Kind hat. Dann klären wir gemeinsam, was für euch möglich ist.
Häufige Fragen
In der Regel nicht. Erstattet werden nur Leistungen von Anbietern, die über die Pflegekasse abrechnen dürfen. In einigen Bundesländern können Nachbarschaftshelfer nach einer Schulung und Registrierung anerkannt werden. Frage bei deiner Pflegekasse nach, ob das bei euch möglich ist.
Nein. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und mindert das Pflegegeld nicht. Er ist ein eigener Anspruch neben Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Lass dir die Ablehnung schriftlich geben und prüfe die Begründung. Häufig fehlt nur die Anerkennung des Anbieters oder eine Angabe auf der Rechnung. Gegen einen schriftlichen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.