Erste Schritte
Wer ist wofür zuständig? Der Wegweiser durch die Ämter
Stand: 10.08.2026
Für die Ämterlandschaft gilt eine einfache Faustregel: Teilhabe in Schule, Kita und Alltag läuft über die Eingliederungshilfe, also je nach Fall über das Jugendamt oder das Sozialamt. Pflege und Entlastung zu Hause laufen über die Pflegekasse, medizinische Leistungen über die Krankenkasse, der Schwerbehindertenausweis über das Versorgungsamt. Du musst nicht vorher wissen, wer richtig ist: Ein einmal gestellter Antrag muss innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Jugendamt oder Sozialamt: die erste Weiche
Die wichtigste Unterscheidung im Kinder- und Jugendbereich betrifft die Art der Beeinträchtigung. Geht es um eine seelische Behinderung oder um eine drohende seelische Behinderung, etwa im Zusammenhang mit Autismus, ADHS oder emotionalen Belastungen, ist in der Regel das Jugendamt zuständig. Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII.
Geht es um eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, ist das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe zuständig, in manchen Bundesländern übernehmen diese Aufgabe überörtliche Träger oder Landesämter. Grundlage sind hier die Regelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX, für die Unterstützung in der Schule insbesondere § 112 SGB IX zur Teilhabe an Bildung. Bei mehreren Beeinträchtigungen gleichzeitig entscheidet, welcher Bedarf im Vordergrund steht. Genau darüber gibt es oft Streit, und genau deshalb ist die Weiterleitungspflicht so wichtig.
Pflegekasse, Krankenkasse und Versorgungsamt
Die Pflegekasse sitzt immer bei der Krankenkasse deines Kindes. Sie ist zuständig für den Pflegegrad, für Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst.
Die Krankenkasse selbst ist zuständig für medizinische Leistungen: Heilmittel wie Ergotherapie oder Logopädie, Hilfsmittel wie Insulinpumpen oder Kommunikationsgeräte und häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Das Versorgungsamt, je nach Bundesland auch Landesamt für soziale Dienste oder Inklusionsamt genannt, stellt den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest und stellt den Schwerbehindertenausweis aus.
Schule, Schulamt und weitere Stellen
Die Schule und das zuständige Schulamt entscheiden nicht über die Schulbegleitung, wohl aber über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderort und über Nachteilsausgleiche. Beides greift ineinander: Stellungnahmen der Schule sind für den Antrag bei Jugendamt oder Sozialamt oft entscheidend.
Daneben gibt es Stellen, die dich unabhängig unterstützen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät kostenlos und trägerneutral. Sozialverbände und Selbsthilfeorganisationen helfen bei Anträgen und Widersprüchen.
Wenn du beim falschen Amt gelandet bist
Hier hilft § 14 SGB IX. Geht ein Antrag auf Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen bei einem Träger ein, muss dieser innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag weiter. Der Träger, bei dem der Antrag dann liegt, muss entscheiden, auch wenn er eigentlich nicht zuständig wäre. Du darfst also nicht zwischen Ämtern hin und her geschickt werden.
Wichtig ist außerdem die Widerspruchsfrist: Gegen einen Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich diese Frist. Schreibe den Widerspruch lieber kurz und fristwahrend und reiche die Begründung nach.
Dein nächster Schritt
Schreibe auf einem Blatt drei Dinge auf: Was braucht mein Kind konkret, in welcher Situation, und seit wann. Stelle damit einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Stelle, die dir am wahrscheinlichsten erscheint, mit Datum, Namen und Geburtsdatum deines Kindes. Ein Satz genügt: "Hiermit beantrage ich Leistungen der Eingliederungshilfe für mein Kind." Lass dir den Eingang bestätigen, per Einschreiben, E-Mail-Bestätigung oder Eingangsstempel. Ab diesem Tag laufen die Fristen für das Amt.
Zusammenfassung
- Jugendamt: Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII
- Sozialamt oder Träger der Eingliederungshilfe: körperliche und geistige Beeinträchtigung, Teilhabe an Bildung
- Pflegekasse: Pflegegrad und Entlastungsleistungen
- Krankenkasse: Therapien, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege
- Versorgungsamt: Grad der Behinderung, Merkzeichen, Ausweis
- Schulamt und Schule: Förderbedarf, Förderort, Nachteilsausgleich
Du musst die Zuständigkeit nicht perfekt treffen. Stelle den Antrag, sichere das Datum, und nutze die Weiterleitungspflicht zu deinen Gunsten.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wir kennen die regionalen Unterschiede, weil die Zuständigkeiten je nach Bundesland und Landkreis anders verteilt sind. Im Gespräch sortieren wir mit dir, welcher Bedarf im Vordergrund steht, welche Stelle dafür angesprochen wird und welche Unterlagen sinnvoll sind.
Wenn eine Schulbegleitung, Kita-Assistenz oder Diabetesassistenz bewilligt ist, setzen wir sie mit passenden Fachkräften um und arbeiten dabei eng mit Schule, Kita und Amt zusammen. Dein nächster Schritt: Melde dich mit einer kurzen Beschreibung der Situation deines Kindes und deinem Wohnort. Dann klären wir gemeinsam, wo dein Antrag hingehört und wie es weitergeht.
Häufige Fragen
Ja, wenn es um unterschiedliche Leistungen geht. Pflegegrad bei der Pflegekasse, Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt und Eingliederungshilfe beim Jugend- oder Sozialamt schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich häufig. Nur denselben Anspruch solltest du nicht doppelt beantragen.
Nein. Ein Antrag kann formlos und kurz sein, entscheidend ist das Eingangsdatum. Die ausführliche Begründung und die Unterlagen kannst du nachreichen, sobald du sie beisammen hast.
Setze alles Wichtige schriftlich per E-Mail oder Brief auf und bitte um eine Antwort bis zu einem konkreten Datum. Wenn nichts passiert, hilft eine Beschwerde bei der Amtsleitung oder die Unterstützung durch eine unabhängige Teilhabeberatung oder einen Sozialverband.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.