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Erste Schritte

Was steht meinem Kind zu? Der große Überblick

Stand: 10.08.2026

Deinem Kind steht in der Regel Unterstützung aus vier Bereichen zu: Eingliederungshilfe für Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen der Pflegeversicherung, Nachteilsausgleiche über den Schwerbehindertenausweis und medizinische Leistungen der Krankenkasse. Diese Bereiche laufen unabhängig voneinander, jeder braucht einen eigenen Antrag bei einer eigenen Stelle. Wenn ein Bereich abgelehnt wird, heißt das nicht, dass die anderen wegfallen.

Das Hilfesystem ist unübersichtlich, und das liegt nicht an dir. Dieser Überblick sortiert, was es gibt und wo du jeweils hin musst.

Die vier Bereiche auf einen Blick

Stell dir vier getrennte Töpfe vor. Aus dem ersten kommen Leistungen für Teilhabe, also Schulbegleitung, Kita-Assistenz, Frühförderung oder heilpädagogische Angebote. Der zweite Topf ist die Pflegeversicherung mit Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln. Der dritte Topf ist der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen, Steuervorteilen und Vergünstigungen. Der vierte Topf ist die Krankenkasse mit Hilfsmitteln, Therapien, Rehabilitation und häuslicher Krankenpflege.

Wichtig: Diese Töpfe rechnen sich nicht gegeneinander auf. Ein Kind kann gleichzeitig eine Schulbegleitung, einen Pflegegrad und einen Schwerbehindertenausweis haben. Die Verfahren laufen parallel.

Teilhabe in Kita und Schule

Hier geht es um Unterstützung, damit dein Kind am Unterricht, an der Kita und am Alltag teilnehmen kann. Rechtlich stützt sich das entweder auf § 35a SGB VIII, wenn die seelische Gesundheit deines Kindes länger als sechs Monate vom altersgemäßen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe beeinträchtigt ist, oder auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Teilhabe an Bildung ist dort in § 112 SGB IX geregelt und umfasst unter anderem die Schulbegleitung.

Dazu gehören außerdem Frühförderung, heilpädagogische Leistungen, Assistenz in der Freizeit und das Persönliche Budget, wenn du die Unterstützung selbst organisieren möchtest.

Pflegegrad und Entlastung zu Hause

Einen Pflegegrad kann dein Kind bekommen, wenn es im Alltag deutlich mehr Unterstützung braucht als gleichaltrige Kinder ohne Beeinträchtigung. Die Begutachtung richtet sich nach den §§ 14 und 15 SGB XI und schaut auf sechs Lebensbereiche, unter anderem Mobilität, Selbstversorgung sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Gerade bei Autismus, ADHS, FASD, Epilepsie oder Diabetes Typ 1 fällt der hohe Aufwand bei Steuerung, Beaufsichtigung und nächtlicher Versorgung ins Gewicht.

Mit einem Pflegegrad kommen Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, der Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Frage. Das ist der Bereich, der Familien im Alltag am schnellsten Luft verschafft.

Ausweis, Nachteilsausgleiche und wer zuständig ist

Der Grad der Behinderung und der Schwerbehindertenausweis werden nach § 152 SGB IX vom Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde festgestellt. Daraus ergeben sich Merkzeichen, Steuerfreibeträge, verlängertes Kindergeld und Vergünstigungen. In der Schule gibt es zusätzlich den Nachteilsausgleich, zum Beispiel mehr Zeit oder Pausen, dafür ist die Schule selbst zuständig.

Die Zuständigkeiten kurz sortiert: - Jugendamt: Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung, meist Autismus, ADHS oder FASD ohne kognitive Beeinträchtigung - Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe: bei körperlicher oder geistiger Behinderung - Pflegekasse bei deiner Krankenkasse: Pflegegrad und Pflegeleistungen - Krankenkasse: Hilfsmittel, Therapien, Reha - Versorgungsamt: Grad der Behinderung und Ausweis

Bei jedem ablehnenden Bescheid gilt: Du hast in der Regel einen Monat ab Zugang Zeit für den Widerspruch. Notiere dir das Datum sofort auf dem Umschlag.

Dein nächster Schritt

Nimm dir ein Blatt Papier und schreibe die vier Bereiche untereinander. Kreuze an, was ihr schon habt, und markiere den Bereich, der euren Alltag gerade am stärksten belastet. Genau dort stellst du diese Woche einen formlosen Antrag, ein Satz reicht: Hiermit beantrage ich für mein Kind, Name und Geburtsdatum, Leistungen der Eingliederungshilfe. Sende ihn nachweisbar ab und hebe eine Kopie auf. Damit läuft die Bearbeitungsfrist, und du hast den Anfang gemacht.

Zusammenfassung

Es gibt vier Unterstützungsbereiche, die unabhängig nebeneinander stehen und jeweils eigene Anträge und Ansprechstellen haben. Teilhabeleistungen kommen von Jugendamt oder Sozialamt, Pflegeleistungen von der Pflegekasse, der Ausweis vom Versorgungsamt, medizinische Leistungen von der Krankenkasse. Fang mit dem Bereich an, der euch am meisten drückt, und beachte die Widerspruchsfrist von einem Monat.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. Wir sortieren mit dir, welcher der vier Bereiche für euch gerade zuerst dran ist, erklären dir das Verfahren in verständlichen Worten und beschreiben den Unterstützungsbedarf deines Kindes so, dass die zuständige Stelle ihn nachvollziehen kann.

Dein nächster Schritt: Melde dich mit einer kurzen Beschreibung eurer Situation, dem Alter deines Kindes und dem Bundesland. Wir schauen gemeinsam, was schon vorhanden ist, wo Unterlagen fehlen und welcher Antrag als Erstes Sinn ergibt.

Häufige Fragen

Nein. Die Verfahren laufen unabhängig voneinander und du kannst sie nacheinander angehen. Sinnvoll ist, mit dem Bereich zu starten, der euren Alltag am stärksten belastet. Ein bereits vorhandener Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis hilft aber oft als Nachweis in anderen Verfahren.

Ein aussagekräftiger ärztlicher Befund erleichtert das Verfahren sehr, weil die zuständige Stelle den Bedarf nachvollziehen muss. Du kannst einen Antrag aber auch formlos stellen und Unterlagen nachreichen. Entscheidend ist am Ende nicht die Diagnose allein, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf im Alltag.

Das kommt vor, darf aber nicht zu deinen Lasten gehen. Die Stelle, bei der der Antrag eingeht, muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob sie zuständig ist, und ihn andernfalls weiterleiten. Bitte schriftlich um eine Mitteilung, wohin der Antrag gegangen ist, und notiere dir das ursprüngliche Eingangsdatum.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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