Rechtsgrundlage und Antrag
Krankenkasse oder Eingliederungshilfe: Wer zahlt die medizinische Versorgung in der Schule?
Stand: 10.08.2026
Wenn dein Kind in der Schule medizinisch versorgt werden muss, zahlt die Krankenkasse die medizinische Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Kasse sie genehmigt. Für alles, was mit Teilhabe am Unterricht und am Schulleben zu tun hat, ist dagegen die Eingliederungshilfe zuständig. Die Frage lautet also nicht "entweder oder", sondern: Welcher Bedarf gehört zu welchem Topf.
Was medizinische Versorgung in der Schule bedeutet
Medizinische Behandlungspflege meint Tätigkeiten, die sich aus einer Erkrankung ergeben und ärztlich angeordnet sind. Dazu gehören zum Beispiel das Kontrollieren von Werten, das Verabreichen verordneter Medikamente, das Versorgen von Zugängen oder das Handeln nach einem festgelegten Notfallplan. Entscheidend ist nicht, wie aufwendig es aussieht, sondern dass die Tätigkeit ärztlich verordnet ist und der Behandlung dient.
Nicht dazu gehört Unterstützung, die dein Kind braucht, um dem Unterricht folgen zu können, sich zu strukturieren, Anweisungen zu verstehen oder Konflikte auszuhalten. Das ist Teilhabe und läuft über einen anderen Weg.
Die Rechtsgrundlage für die Krankenkasse
Die häusliche Krankenpflege ist in § 37 SGB V geregelt. Das Gesetz beschränkt sie nicht auf die eigene Wohnung, sondern erlaubt sie auch an anderen geeigneten Orten, ausdrücklich auch in Schulen und Kindertageseinrichtungen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die die Krankenkasse anschließend genehmigt.
Für euch als Familie entstehen dabei keine Kosten, bei Kindern fällt keine Zuzahlung an. Wichtig ist außerdem: Ärztliche Tätigkeiten können im Rahmen der Delegation an geschulte nichtärztliche Kräfte übertragen werden. Die Verantwortung für die Auswahl der Person bleibt beim Arzt, die Verantwortung für die richtige Durchführung liegt bei der Kraft, die es tut.
Wann die Eingliederungshilfe zahlt
Geht es um Assistenz ohne medizinischen Schwerpunkt, greift die Eingliederungshilfe. Für die Teilhabe an Bildung ist das § 112 SGB IX, bei Kindern mit seelischer Behinderung kommt § 35a SGB VIII in Betracht. Diese Leistung deckt die Begleitung im Schulalltag ab, also Strukturierung, Unterstützung in der Kommunikation, Hilfe bei Übergängen und im sozialen Miteinander.
Viele Kinder brauchen beides: eine verordnete Behandlungspflege und eine Assistenz für den Schulalltag. Dann stellst du zwei Anträge bei zwei verschiedenen Stellen. Lass dich nicht entmutigen, wenn eine Stelle auf die andere verweist. Das ist häufig und heißt nicht, dass kein Anspruch besteht.
Welche Stelle ist zuständig
Für die häusliche Krankenpflege ist die Krankenkasse deines Kindes zuständig. Du reichst dort die ärztliche Verordnung ein und wartest die Genehmigung ab.
Für die Eingliederungshilfe ist je nach Fall das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, häufig das Sozialamt. Welche Stelle es bei euch ist, hängt vom Bundesland und von der Art des Bedarfs ab. Wenn ein Bescheid ablehnend ist, hast du in der Regel einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist gilt auch bei einem Bescheid der Krankenkasse. Ein kurzer schriftlicher Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.
Dein nächster Schritt
Sprich zeitnah mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt deines Kindes und bitte um eine Verordnung häuslicher Krankenpflege, in der ausdrücklich steht, welche Tätigkeiten während der Schulzeit nötig sind. Reiche diese Verordnung bei der Krankenkasse ein und notiere dir das Datum.
Schreibe parallel auf einer Seite auf, was dein Kind über die medizinische Versorgung hinaus im Schulalltag braucht. Diese Notizen sind die Grundlage für einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Beides gleichzeitig zu starten spart oft Wochen.
Zusammenfassung
- Medizinische Behandlungspflege in der Schule zahlt die Krankenkasse nach § 37 SGB V, mit ärztlicher Verordnung und Genehmigung.
- Für Familien ist diese Leistung kostenfrei, bei Kindern ohne Zuzahlung.
- Assistenz ohne medizinischen Schwerpunkt läuft über die Eingliederungshilfe, meist nach § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII.
- Zuständig sind die Krankenkasse einerseits und Jugendamt oder Sozialamt andererseits.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. Wir helfen dir dabei, den Bedarf deines Kindes zu sortieren: Was ist verordnete Behandlungspflege, was ist Teilhabe. Diese Trennung erspart dir Rückfragen und Verzögerungen bei den Ämtern und Kassen.
Wenn du magst, melde dich mit einer kurzen Beschreibung der Situation deines Kindes und der Frage, welche Tätigkeiten in Schule oder Kita anfallen. Wir schauen gemeinsam, welche Anträge sinnvoll sind, wer zuständig ist und wie eine Begleitung im Alltag konkret aussehen kann.
Häufige Fragen
In der Praxis wird das gemeinsam abgestimmt. Es ist hilfreich, die Schulleitung früh einzubeziehen und schriftlich festzuhalten, wer wann was tut und wo Material und Notfallplan aufbewahrt werden.
Verordnungen gelten meist befristet. Kläre rechtzeitig vor Ablauf mit der Arztpraxis eine Folgeverordnung, damit die Versorgung ohne Lücke weiterläuft.
Das kommt vor, hängt aber von der Qualifikation der Person und von den Vorgaben der Kostenträger ab. Kläre das vor dem Start mit beiden Stellen, damit die Finanzierung eindeutig ist.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.