Rechtsgrundlage und Antrag
Was ist häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und gilt sie auch in der Schule?
Stand: 10.08.2026
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist medizinische Behandlungspflege, die von der Krankenkasse bezahlt wird. Sie gilt nicht nur zu Hause: Das Gesetz nennt ausdrücklich auch Schulen und Kindertageseinrichtungen als mögliche Orte, an denen sie erbracht werden kann. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die Krankenkasse.
Was häusliche Krankenpflege umfasst
Der Kern ist die Behandlungspflege, also alles, was medizinisch notwendig ist und ärztlich angeordnet wurde. Dazu gehören je nach Erkrankung deines Kindes zum Beispiel das Richten und Verabreichen von Medikamenten, das Messen von Werten, die Versorgung mit Insulin, das Anlegen von Verbänden oder die Gabe eines ärztlich verordneten Notfallmedikaments.
Wichtig ist der Unterschied zur Betreuung im Alltag. Häusliche Krankenpflege ersetzt keine pädagogische Begleitung und keine Lernunterstützung. Sie deckt genau den medizinischen Teil ab, den eine Fachkraft übernehmen muss oder der an eine geschulte Kraft übertragen wurde.
Was im Gesetz steht
Die Rechtsgrundlage ist § 37 SGB V. Dort ist geregelt, dass Versicherte häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie medizinisch erforderlich ist, und dass diese Leistung nicht nur im eigenen Haushalt, sondern auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden kann. Schulen und Kindertageseinrichtungen sind dabei ausdrücklich genannt.
Eine ärztliche Verordnung ist die Grundlage. Ärztliche Tätigkeiten können im Rahmen der Delegation an geschulte nichtärztliche Kräfte übertragen werden. Die Ärztin oder der Arzt bleibt dabei für die Auswahl und Anleitung verantwortlich, die Durchführungsverantwortung liegt bei der Person, die die Maßnahme ausführt. Das ist der Grund, warum eine saubere schriftliche Delegation so wichtig ist.
Wenn die Versorgung in Kita oder Schule gebraucht wird
Viele Familien hören zuerst, dass die Schule so etwas nicht leisten könne. Das ist kein Ausschluss des Anspruchs. Wenn die medizinische Maßnahme während der Betreuungszeit notwendig ist und dein Kind sie nicht selbst zuverlässig durchführen kann, kann die Verordnung genau dafür ausgestellt werden.
Davon abzugrenzen ist die Teilhabe-Assistenz. Geht es überwiegend um Lernen, Struktur, Kommunikation und soziale Teilhabe, läuft die Unterstützung über die Eingliederungshilfe, je nach Fall über die Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX oder über § 35a SGB VIII. In der Praxis gibt es Kinder, die beides brauchen. Dann können zwei Wege parallel laufen.
Zuständige Stelle, Antrag und Frist
Zuständig ist die Krankenkasse deines Kindes. Der Ablauf ist meist so: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt die Verordnung aus, du reichst sie bei der Krankenkasse ein, die Kasse prüft und genehmigt. Erst danach kann ein Pflegedienst oder eine geschulte Kraft die Leistung erbringen und abrechnen. Für Familien ist die Leistung kostenfrei, bei Kindern fällt keine Zuzahlung an.
Kommt ein ablehnender Bescheid, ist das kein Endpunkt. Du kannst innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Halte diese Frist unbedingt ein, eine kurze Begründung kannst du nachreichen.
Dein nächster Schritt
Vereinbare einen Termin bei der Ärztin oder dem Arzt, die dein Kind behandeln, und bring eine kurze Liste mit: Welche Maßnahme ist nötig, wie oft am Tag, zu welchen Zeiten und an welchem Ort. Bitte darum, dass in der Verordnung der Bedarf während der Betreuungszeit in Kita oder Schule erkennbar wird. Reiche die Verordnung anschließend bei der Krankenkasse ein und notiere dir das Datum. Informiere parallel die Einrichtung, damit dort Absprachen und ein Notfallplan vorbereitet werden können.
Zusammenfassung
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung, genehmigt durch die Krankenkasse und für Familien kostenfrei. Sie ist nicht auf das Zuhause begrenzt und kann auch in Kita und Schule erbracht werden. Geht es dagegen um Lernen und Teilhabe, ist die Eingliederungshilfe der richtige Weg. Bei einer Ablehnung hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in acht Bundesländern bei genau diesen Situationen. Wir ordnen mit dir gemeinsam ein, ob der Bedarf deines Kindes eher medizinisch ist und damit über die Krankenkasse läuft, oder ob es um Teilhabe geht und die Eingliederungshilfe zuständig ist. Wir erklären dir, welche Unterlagen sinnvoll sind, und unterstützen bei der Abstimmung mit Kita, Schule und behandelnder Praxis, damit Delegation und Notfallplan zusammenpassen.
Unsere Assistenzkräfte werden für die Aufgaben geschult, die im Alltag deines Kindes wirklich anfallen, zum Beispiel in der Diabetesassistenz. Wenn du nicht weiterweißt, melde dich mit einer kurzen Beschreibung der Lage: Diagnose, benötigte Maßnahmen, Betreuungszeiten und Stand des Antrags. Daraus lässt sich meist schnell der nächste sinnvolle Schritt ableiten.
Häufige Fragen
Die Einrichtung muss den Zugang praktisch ermöglichen und Absprachen treffen, etwa zu Räumen, Zeiten und Ansprechpersonen. Ein frühes gemeinsames Gespräch mit Schulleitung, Pflegedienst und dir verhindert die meisten Konflikte.
Ja, die Verordnung richtet sich nach dem tatsächlichen medizinischen Bedarf. Sie kann sich auf bestimmte Zeiten oder einzelne Maßnahmen am Tag beziehen und muss nicht die gesamte Betreuungszeit abdecken.
Häusliche Krankenpflege wird in der Regel befristet verordnet. Kümmere dich rechtzeitig vor Ablauf um eine Folgeverordnung, damit keine Lücke in der Versorgung entsteht.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.