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Schule, Alltag und Familie

Wann braucht mein Kind eine Assistenz in der Schule?

Stand: 10.08.2026

Dein Kind braucht eine Assistenz in der Schule, wenn die Epilepsie den Schulbesuch ohne Unterstützung nicht sicher oder nicht gleichberechtigt möglich macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Anfälle ohne Vorwarnung auftreten, ein Notfallmedikament bereitgehalten werden muss, dein Kind nach Anfällen betreut werden muss oder wenn Medikamentenwirkungen Konzentration und Selbststeuerung stark beeinträchtigen. Maßgeblich ist immer der konkrete Bedarf im Alltag, nicht die Diagnose an sich.

Woran du einen Assistenzbedarf erkennst

Viele Eltern merken zuerst, dass die Schule unruhig wird: Es gibt Rückfragen, wer im Ernstfall handelt, Ausflüge werden abgesagt, dein Kind bleibt bei Sport oder Schwimmen außen vor. Das sind Hinweise darauf, dass die Schule den Bedarf mit eigenen Mitteln nicht abdeckt.

Typische Anhaltspunkte:

  • Anfälle treten unvorhersehbar auf und werden von Lehrkräften nicht zuverlässig erkannt.
  • Es ist ein Notfallmedikament verordnet, das im Anfall gegeben werden muss.
  • Nach einem Anfall braucht dein Kind Rückzug, Aufsicht und Begleitung.
  • Absencen führen dazu, dass Unterrichtsinhalte verloren gehen und niemand es bemerkt.
  • Dein Kind kann Wege, Pausen, Treppen oder Schwimmunterricht nicht ohne Beobachtung bewältigen.
  • Medikamente wirken sich auf Tempo, Müdigkeit oder Stimmung aus und Struktur von außen wird nötig.

Wo der Anspruch rechtlich verankert ist

Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung sind die Hilfen zur Schulbildung in § 112 SGB IX geregelt. Epilepsie zählt in der Regel zu den körperlichen Beeinträchtigungen, sodass dieser Weg der übliche ist.

Steht dagegen eine seelische Beeinträchtigung im Vordergrund, etwa wenn zusätzlich eine Teilhabebeeinträchtigung aus dem seelischen Bereich vorliegt, kann § 35a SGB VIII einschlägig sein. Bei Begleitdiagnosen ist die Abgrenzung manchmal nicht eindeutig. Du musst das nicht allein klären, du darfst den Antrag bei einer Stelle einreichen, die dann bei Unzuständigkeit weiterleitet.

Wer zuständig ist

Für Leistungen nach § 112 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, meist das Sozialamt beim Kreis oder der kreisfreien Stadt. In Hamburg und in einzelnen Regionen sind die Bezeichnungen anders, die Aufgabe bleibt dieselbe. Für Leistungen nach § 35a SGB VIII ist das Jugendamt zuständig.

Wichtig für dich: Ein Antrag, der bei der falschen Stelle landet, geht nicht verloren. Der Träger muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und andernfalls weiterleiten. Wird dein Antrag abgelehnt, hast du in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist solltest du unbedingt notieren, sie ist die wichtigste im ganzen Verfahren.

Was die Schule selbst leisten muss

Nicht jeder Unterstützungsbedarf führt zu einer Assistenz. Die Schule ist verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Aufgaben für Nachteilsausgleiche, angepasste Leistungsanforderungen und grundsätzliche Aufsicht zu sorgen. Sonderpädagogische Förderung ist ebenfalls Sache des Schulsystems.

Eine Assistenz kommt dort ins Spiel, wo es um die individuelle Begleitung deines Kindes geht, die über den pädagogischen Auftrag hinausgeht: durchgehende Beobachtung, Handeln im Anfall, Begleitung in Pausen und auf Ausflügen, Strukturhilfen nach anfallsbedingter Erschöpfung.

Dein nächster Schritt

Schreibe in den nächsten Tagen ein einfaches Anfallstagebuch für vier Wochen: Datum, Uhrzeit, Dauer, Situation, was dein Kind danach gebraucht hat, ob es in der Schulzeit passiert ist. Bitte parallel die Klassenlehrkraft um eine kurze schriftliche Schilderung, was im Unterricht auffällt und wo die Schule an Grenzen kommt. Mit diesen zwei Unterlagen und einem aktuellen Bericht aus der behandelnden Praxis stellst du einen formlosen schriftlichen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Sozialamt und bittest um Eingangsbestätigung.

Zusammenfassung

Eine Assistenz ist dann angezeigt, wenn dein Kind wegen der Epilepsie ohne persönliche Begleitung nicht sicher und nicht gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen kann. Grundlage ist meist § 112 SGB IX über das Sozialamt, bei seelischer Beeinträchtigung § 35a SGB VIII über das Jugendamt. Dokumentiere den Bedarf konkret, stelle den Antrag schriftlich und achte bei einer Ablehnung auf die Widerspruchsfrist von einem Monat.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder mit Epilepsie in Schule, Kita und Hort. Unsere Kräfte werden auf das jeweilige Kind eingearbeitet: Sie kennen die individuellen Anfallszeichen, den Notfallplan, die verordnete Bedarfsmedikation und die Absprachen mit dir und der Schule. Ebenso wichtig ist die Zeit nach einem Anfall, wenn dein Kind Ruhe, Orientierung und einen behutsamen Wiedereinstieg in den Unterricht braucht.

Wenn du unsicher bist, ob der Bedarf deines Kindes für eine Assistenz spricht, sprich uns an. Wir schauen gemeinsam auf den Schulalltag, sortieren, was Sache der Schule ist und was eine Assistenz übernimmt, und unterstützen dich dabei, den Bedarf für den Antrag verständlich zu beschreiben. Als nächsten Schritt kannst du dich mit deiner Dokumentation und dem Arztbericht bei uns melden, wir sind in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig.

Häufige Fragen

Das ist möglich, wenn eine ärztliche Verordnung mit klarer Anweisung vorliegt, eine schriftliche Beauftragung durch dich als Eltern besteht und die Kraft entsprechend eingewiesen wurde. Die Absprachen sollten schriftlich festgehalten und regelmäßig aktualisiert werden.

Nein. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird vom Schulsystem festgestellt, die Assistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Beides läuft getrennt, ein Förderbedarf kann den Antrag aber inhaltlich unterstützen.

Der Bedarf wird bei jeder Verlängerung neu geprüft. Werden Anfälle seltener, kann der Umfang schrittweise sinken. Wichtig ist, die verbleibenden Risikosituationen wie Sport, Schwimmen und Ausflüge weiterhin konkret zu benennen.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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