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Übergang in die Schule

Was ändert sich für die Assistenz beim Wechsel von der Kita in die Schule?

Stand: 10.08.2026

Beim Übergang von der Kita in die Schule läuft die Bewilligung für die Kita-Assistenz aus, sie geht nicht automatisch mit. Du brauchst einen neuen Antrag auf Schulbegleitung, und zwar rechtzeitig vor dem ersten Schultag. Inhaltlich ändert sich der Auftrag: Aus Begleitung im Spiel- und Gruppenalltag wird Unterstützung beim Lernen, bei Struktur und bei der Teilhabe am Unterricht.

Warum die Bewilligung nicht einfach weiterläuft

Die Kita-Assistenz ist an den Ort Kita und an einen bestimmten Bewilligungszeitraum gebunden. Mit der Einschulung ändern sich Umfeld, Anforderungen und oft auch der Kostenträger. Deshalb prüft das Amt den Bedarf neu und trifft eine neue Entscheidung.

Das fühlt sich für viele Eltern wie ein Rückschritt an, weil vieles noch einmal erklärt werden muss. Gleichzeitig ist es eine Chance: Du kannst genau beschreiben, was in der Schule anders und schwieriger wird, und musst dich nicht an alten Stundenzahlen orientieren.

Was rechtlich dahintersteht

Schulbegleitung wird in der Regel als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 112 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung kommt § 35a SGB VIII in Betracht, die Eingliederungshilfe über das Jugendamt.

Die Grundlage für die Kita-Zeit war oft eine andere, etwa Leistungen zur sozialen Teilhabe oder heilpädagogische Leistungen. Deshalb kann sich mit der Einschulung nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Bezeichnung der Leistung ändern, ohne dass dein Kind weniger Unterstützung braucht.

Wer jetzt zuständig ist

Bei körperlichen, geistigen oder mehrfachen Beeinträchtigungen ist meist das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Bei einer seelischen Behinderung, etwa bei Autismus mit Teilhabebeeinträchtigung oder bei ADHS, ist es häufig das Jugendamt. Die Zuordnung unterscheidet sich je nach Bundesland und Einzelfall.

Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag trotzdem. Geht er bei der falschen Stelle ein, muss diese ihn in der Regel innerhalb von zwei Wochen an den richtigen Träger weiterleiten. Du verlierst dadurch keine Zeit und musst nicht neu anfangen.

Was sich im Alltag deines Kindes verändert

  • Der Tag ist stärker getaktet, mit Unterrichtsstunden, Pausen und Fachraumwechseln.
  • Es gibt mehr Kinder in der Gruppe und weniger Rückzugsräume.
  • Anforderungen an Sitzen, Zuhören und Arbeitsorganisation steigen deutlich.
  • Die Begleitung arbeitet enger mit Lehrkräften zusammen und dokumentiert häufiger.

Eine gute Schulbegleitung übernimmt keine Aufgaben der Lehrkraft. Sie unterstützt dein Kind dabei, dem Unterricht zu folgen, Aufträge zu verstehen und Konflikte zu bewältigen, und zieht sich zurück, sobald dein Kind etwas allein schafft.

Fristen und Zeitplanung

Plane den Antrag möglichst ein halbes Jahr vor der Einschulung ein, spätestens aber im Frühjahr davor. Die Prüfung braucht Zeit, oft sind Berichte, Gutachten und ein Gespräch mit der Schule nötig. Über einen Antrag auf Eingliederungshilfe soll grundsätzlich zügig entschieden werden, in der Regel innerhalb von wenigen Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen.

Wird der Antrag abgelehnt oder werden weniger Stunden bewilligt als beantragt, hast du ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Diese Frist gilt streng, deshalb lohnt es sich, den Widerspruch zunächst kurz einzulegen und die Begründung nachzureichen.

Dein nächster Schritt

Rufe bei der Stelle an, die bisher die Kita-Assistenz bewilligt hat, und frage, welcher Träger nach der Einschulung zuständig ist und bis wann der Antrag dort vorliegen sollte. Stelle den Antrag danach schriftlich und formlos, und sammle parallel die Unterlagen: aktuelle ärztliche oder psychologische Berichte, den Entwicklungsbericht der Kita und eine Einschätzung der zukünftigen Schule. Notiere dir außerdem in wenigen Stichpunkten, welche Situationen im Schulalltag für dein Kind schwierig werden.

Zusammenfassung

Mit dem Wechsel in die Schule endet die Kita-Assistenz und es beginnt ein neues Verfahren für die Schulbegleitung, meist nach § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII. Zuständig sind Sozialamt oder Jugendamt, die Aufgaben verschieben sich vom Spiel- zum Lernalltag, und für einen Widerspruch bleibt ein Monat. Wer früh anfragt und Unterlagen bündelt, verschafft sich Ruhe für den Start.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowohl in der Kita als auch in der Schule. Wir kennen beide Seiten des Übergangs und können mit dir besprechen, welche Unterstützung dein Kind im Unterricht voraussichtlich braucht, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie sich der Bedarf verständlich beschreiben lässt. Auf Wunsch sind wir bei Gesprächen mit Kita, Schule und Amt dabei.

Dein nächster Schritt: Melde dich am besten schon im Jahr vor der Einschulung bei uns, damit genug Zeit für Antrag, Kennenlernen und einen ruhigen Start bleibt. Wir schauen gemeinsam auf deinen Zeitplan und klären, was zuerst dran ist.

Häufige Fragen

Das ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Es hängt davon ab, ob derselbe Anbieter auch Schulbegleitung leistet, ob die Person dafür eingesetzt werden kann und ob der Kostenträger zustimmt. Frage frühzeitig danach, dann lässt sich manches organisieren.

Dann bleibt dein Kind in der Regel noch in der Kita oder besucht eine Vorschuleinrichtung. Die Assistenz muss für diesen Zeitraum passend weiterbewilligt werden. Informiere den Kostenträger sofort über die Rückstellung.

Nicht automatisch. Der Hort gehört meist nicht zum Unterricht, deshalb ist dafür oft ein gesonderter Bedarf zu begründen. Nenne den Nachmittagsbedarf schon im Antrag mit, damit er mitgeprüft wird.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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