Zurück zu Kita-Assistenz

Übergang in die Schule

Kann ich mein Kind von der Einschulung zurückstellen lassen?

Stand: 10.08.2026

Ja, du kannst beantragen, dass dein Kind von der Einschulung zurückgestellt wird. Die Rückstellung ist in den Schulgesetzen und Schulordnungen der Bundesländer geregelt, entschieden wird sie in der Regel von der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule, häufig gemeinsam mit dem Schulamt und gestützt auf die Schuleingangsuntersuchung. Den Antrag stellst du meist formlos und schriftlich, am besten schon zum Anmeldetermin an der Grundschule.

Damit du gut entscheiden kannst, hilft ein Blick darauf, wann eine Rückstellung sinnvoll ist, wer beteiligt wird und welche Alternativen es gibt.

Wann eine Rückstellung infrage kommt

Eine Rückstellung kommt in Betracht, wenn ein Kind zum Schuljahresbeginn den Anforderungen der Schule voraussichtlich noch nicht gewachsen ist. Gemeint ist dabei nicht nur Wissen, sondern die gesamte Entwicklung: Ausdauer, Umgang mit Gruppen, Sprache, Motorik, Selbstregulation, Belastbarkeit über einen Vormittag.

Typische Gründe, die Eltern und Fachkräfte nennen, sind:

  • deutliche Verzögerungen in Sprache, Wahrnehmung oder Motorik
  • sehr hohe Erschöpfung schon nach wenigen Stunden Kita
  • eine laufende Diagnostik, deren Ergebnis noch aussteht
  • eine gesundheitliche Situation, die gerade viel Kraft bindet

Ein junges Geburtsdatum allein reicht in der Regel nicht aus. Es geht immer um das konkrete Kind.

Wer entscheidet und wohin dein Antrag geht

Ansprechpartnerin ist zuerst die Schulleitung der Grundschule, an der du dein Kind anmeldest. Sie entscheidet je nach Bundesland allein oder gemeinsam mit dem Schulamt. Fachlich einbezogen werden meist der schulärztliche Dienst des Gesundheitsamtes über die Schuleingangsuntersuchung und, mit deiner Zustimmung, die Kita.

Hilfreich sind schriftliche Unterlagen: eine Entwicklungseinschätzung der Kita, Berichte aus Frühförderung, Logopädie oder Ergotherapie, Befunde aus einem Sozialpädiatrischen Zentrum. Achte auf die Anmeldefristen deiner Kommune, sie liegen oft ein Jahr vor der Einschulung im Herbst oder Winter. Wird eine Rückstellung abgelehnt, bekommst du einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen kannst du in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die genaue Frist steht immer in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Rückstellung ist nicht der einzige Weg

Ein zusätzliches Jahr in der Kita kann entlasten. Es löst aber nicht jeden Bedarf, denn manche Kinder brauchen keine Zeit, sondern Unterstützung. Wenn dein Kind wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung Hilfe braucht, gibt es dafür Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig, bei körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen der Träger der Eingliederungshilfe, meist das Sozialamt, nach den Regelungen des SGB IX, insbesondere § 112 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Daraus kann eine Schulbegleitung entstehen, die dein Kind ab dem ersten Schultag im Unterricht unterstützt. Auch flexible Schuleingangsphasen, ein Vorschuljahr an der Schule oder Nachteilsausgleiche sind je nach Bundesland möglich. Es lohnt sich, diese Wege zu vergleichen, bevor du dich festlegst.

Dein nächster Schritt

Schreib auf einer Seite auf, was dein Kind heute gut kann und wo es im Alltag an Grenzen kommt, mit zwei bis drei konkreten Beispielen aus der Kita und von zu Hause. Bitte die Kita um eine schriftliche Entwicklungseinschätzung. Vereinbare dann ein Gespräch mit der Schulleitung der Grundschule und bring beides mit. Frage dort direkt, welche Unterstützung die Schule anbieten könnte, wenn dein Kind eingeschult wird. Erst danach entscheidest du, ob du die Rückstellung schriftlich beantragst.

Zusammenfassung

Eine Rückstellung von der Einschulung ist möglich und wird als Einzelfall geprüft. Zuständig ist meist die Schulleitung, oft zusammen mit dem Schulamt und dem schulärztlichen Dienst. Stelle den Antrag schriftlich und rechtzeitig zur Anmeldung, lege Berichte bei und achte im Ablehnungsfall auf die Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat. Prüfe parallel, ob Unterstützung in der Schule, etwa über die Eingliederungshilfe, deinem Kind mehr bringt als ein weiteres Jahr Wartezeit.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in dieser Übergangsphase mit Kita-Assistenz und Schulbegleitung. Wenn dein Kind noch in der Kita ist, kann eine Kita-Assistenz gezielt daran arbeiten, was für den Schulstart wichtig wird: Übergänge aushalten, in der Gruppe zurechtkommen, Aufgaben zu Ende bringen. Die Beobachtungen aus dem Alltag helfen dir außerdem, deinen Bedarf gegenüber Schule und Amt konkret zu beschreiben.

Entscheidest du dich für die Einschulung, unterstützen wir beim Übergang in die Schulbegleitung, damit dein Kind nicht ohne Begleitung startet. Der nächste Schritt: Melde dich bei uns in deinem Bundesland und schildere kurz, wo ihr gerade steht. Wir schauen gemeinsam, welche Form der Unterstützung realistisch ist und was du dafür einreichen musst.

Häufige Fragen

In den meisten Bundesländern behält dein Kind seinen Kita-Platz oder besucht eine schulvorbereitende Gruppe. Kläre das früh mit der Kita, damit der Platz für das zusätzliche Jahr gesichert ist.

In der Regel ist eine Rückstellung nur einmal und für ein Jahr vorgesehen. Weitere Ausnahmen sind selten und hängen von den Regelungen deines Bundeslandes ab.

Je nach Bundesland kann die Schule eine Rückstellung auch von sich aus entscheiden. Du wirst dazu angehört und erhältst einen schriftlichen Bescheid, gegen den du Widerspruch einlegen kannst.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

‹ Zurück zu Kita-Assistenz

Barrierefreiheit
Schriftgröße