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Kita-Platz und Antrag

Die Kita nimmt mein Kind nicht auf: Was kann ich tun?

Stand: 10.08.2026

Wenn eine Kita dein Kind ablehnt, ist das schmerzhaft, aber es ist nicht das Ende des Weges. Eine einzelne Einrichtung darf entscheiden, wen sie aufnimmt, doch dein Kind hat trotzdem einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, meist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, und genau dort setzt du jetzt an.

Warum eine Absage nicht das letzte Wort ist

Kitas sagen aus ganz unterschiedlichen Gründen ab: keine freien Plätze in der Altersgruppe, Personalmangel, fehlende Barrierefreiheit oder Unsicherheit im Team, ob es die Begleitung deines Kindes leisten kann. Manches davon ist eine reine Kapazitätsfrage, anderes ist eine Frage der Unterstützung, die von außen dazukommen kann.

Wichtig ist der Unterschied zwischen einer Absage wegen fehlender Plätze und einer Absage wegen der Behinderung oder des Unterstützungsbedarfs deines Kindes. Eine Ablehnung allein wegen einer Behinderung ist rechtlich sehr angreifbar. Bitte deshalb freundlich, aber deutlich um eine schriftliche Begründung. Dieser Satz auf Papier ist später deine wichtigste Grundlage.

Worauf dein Kind einen Anspruch hat

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben nach § 24 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, ab drei Jahren auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch gilt für alle Kinder, auch für Kinder mit Behinderung. Das Sozialgesetzbuch VIII sieht in § 22a außerdem vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung nach Möglichkeit gemeinsam gefördert werden sollen.

Braucht dein Kind zusätzliche Unterstützung im Kita-Alltag, kommt eine Eingliederungshilfe infrage. Bei einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung ist § 35a SGB VIII die Grundlage, zuständig ist das Jugendamt. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung greifen die Regelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX, hier ist in den meisten Bundesländern der Sozialhilfeträger zuständig, also das Sozialamt. In einigen Ländern gibt es abweichende Zuständigkeiten, frag im Zweifel beim Jugendamt nach, wer euren Antrag bearbeitet.

Was du beim Amt konkret veranlassen kannst

Melde deinen Betreuungsbedarf schriftlich beim Jugendamt an, auch wenn du schon bei mehreren Kitas warst. Beschreibe kurz, ab wann du den Platz brauchst, welche Einrichtungen abgesagt haben und aus welchem Grund. Damit ist dokumentiert, dass du den Anspruch geltend gemacht hast.

Hilfreich ist außerdem:

  • Bewerbungen und Absagen sammeln, mit Datum und Ansprechperson
  • die Bedarfsanmeldung mit Datum bestätigen lassen, per E-Mail oder Einschreiben
  • parallel eine Kita-Assistenz beantragen, wenn Personal als Hürde genannt wurde
  • ärztliche Berichte oder Förderberichte beilegen, sofern vorhanden

Bekommst du einen ablehnenden Bescheid vom Amt, hast du in der Regel einen Monat ab Zugang Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ein kurzer Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.

Wenn die Kita Unterstützung braucht

Viele Absagen entstehen nicht aus Ablehnung, sondern aus Sorge. Ein Team fürchtet, den Bedarf eines Kindes im Gruppenalltag nicht auffangen zu können. Hier verändert eine Kita-Assistenz die Lage oft grundlegend, weil sie dein Kind individuell begleitet, ohne dass die Erzieherinnen und Erzieher zusätzliche Aufgaben schultern müssen.

Es lohnt sich, mit der Kita ein zweites Gespräch zu führen und diese Möglichkeit auf den Tisch zu legen. Manche Einrichtungen sagen nach einer solchen Klärung doch zu, weil sie merken, dass sie nicht allein bleiben.

Dein nächster Schritt

Schreib heute eine kurze E-Mail an die Kita und bitte um eine schriftliche Begründung der Absage. Und schick im gleichen Zug eine formlose Bedarfsanmeldung an das Jugendamt deiner Stadt oder deines Landkreises, mit Name und Geburtsdatum deines Kindes, dem gewünschten Betreuungsbeginn und dem Hinweis, dass du bisher keinen Platz gefunden hast. Zwei kurze Nachrichten, die deine Position deutlich verbessern.

Zusammenfassung

Eine Kita darf ablehnen, dein Rechtsanspruch bleibt bestehen und richtet sich an das Jugendamt. Lass dir Absagen schriftlich begründen, melde deinen Bedarf beim Amt an und achte bei Bescheiden auf die Widerspruchsfrist von einem Monat. Wenn fehlende Betreuungskapazität der Grund ist, kann eine Kita-Assistenz den Weg in die Gruppe öffnen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei genau dieser Situation. Wir sortieren mit dir, welcher Träger für euch zuständig ist, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie du den Bedarf deines Kindes so beschreibst, dass er nachvollziehbar wird. Wenn eine Kita unsicher ist, sprechen wir auf Wunsch gemeinsam mit dir und der Einrichtung darüber, wie eine Assistenz im Gruppenalltag konkret aussehen kann.

Dein nächster Schritt: Melde dich mit einer kurzen Schilderung eurer Lage bei uns, gern mit dem Namen der Kita, dem gewünschten Betreuungsbeginn und dem, was dir bisher gesagt wurde. Wir schauen dann mit dir, welche Möglichkeiten in eurem Bundesland bestehen.

Häufige Fragen

Es hilft, einige Einrichtungen angefragt zu haben, weil du damit zeigst, dass du dich selbst bemüht hast. Warten musst du damit aber nicht. Du kannst deinen Bedarf jederzeit parallel beim Jugendamt anmelden.

Ja. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz hängt nicht von einer Diagnose ab. Für eine zusätzliche Assistenz werden allerdings meist fachliche Unterlagen benötigt, etwa ein ärztlicher oder psychologischer Bericht.

Der Umfang soll zu eurem tatsächlichen Bedarf passen, etwa wenn beide Eltern berufstätig sind. Halte den benötigten Umfang schriftlich fest und weise das Amt darauf hin, wenn das Angebot deutlich darunter liegt.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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