Leistungen und Kinder
Welche Leistungen gibt es bei welchem Pflegegrad?
Stand: 10.08.2026
Welche Leistungen es gibt, richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegegrad 1 bringt vor allem den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Pflegeberatung und Zuschüsse für Umbauten im Wohnumfeld. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege hinzu, und die Höhe der Beträge steigt von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 an.
Was es schon bei Pflegegrad 1 gibt
Pflegegrad 1 wird oft unterschätzt. Er ist kein leeres Ergebnis, sondern öffnet mehrere Türen. Dazu gehören der monatliche Entlastungsbetrag, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, ein Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und der Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Was es bei Pflegegrad 1 in der Regel noch nicht gibt, ist Pflegegeld. Auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege setzen üblicherweise mindestens Pflegegrad 2 voraus. Wenn der Aufwand bei deinem Kind größer geworden ist, lohnt sich deshalb der Blick auf eine Höherstufung.
Pflegegeld, Sachleistung und die Kombination
Ab Pflegegrad 2 kannst du zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung wählen oder beides kombinieren. Pflegegeld wird an dich als Familie ausgezahlt, wenn ihr die Pflege selbst organisiert. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 37 SGB XI. Pflegesachleistung bedeutet, dass ein ambulanter Pflegedienst Leistungen erbringt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet, geregelt in § 36 SGB XI.
Nehmt ihr nur einen Teil der Sachleistung in Anspruch, bekommt ihr anteilig Pflegegeld dazu. Diese Kombinationsleistung ist bei Kindern oft sinnvoll, weil der Bedarf über den Tag sehr unterschiedlich verteilt ist. Die Beträge steigen mit dem Pflegegrad, bei Pflegegrad 5 sind sie am höchsten.
Entlastung, wenn du eine Pause brauchst
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu. Du kannst ihn zum Beispiel für Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung oder anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag einsetzen. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn du als Pflegeperson ausfällst oder eine Auszeit brauchst. Kurzzeitpflege deckt vorübergehende Betreuung außerhalb des Zuhauses ab, etwa nach einem Klinikaufenthalt. Beides setzt in der Regel mindestens Pflegegrad 2 voraus. Nicht genutzter Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort, er kann in der Regel noch im ersten Halbjahr des Folgejahres eingesetzt werden.
Wer zuständig ist und welche Fristen zählen
Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse deines Kindes angesiedelt ist. Dort stellst du den Antrag, dorthin gehen Rechnungen und Belege, dort fragst du auch nach dem Stand. Die Eingruppierung selbst richtet sich nach § 15 SGB XI.
Über einen Antrag entscheidet die Pflegekasse in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen. Wenn ein Bescheid kommt, mit dem du nicht einverstanden bist, hast du ab Zugang einen Monat Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist wichtig, ein kurzer Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.
Dein nächster Schritt
Schau in den aktuellen Bescheid deines Kindes und notiere den Pflegegrad. Ruf dann bei der Pflegekasse an und frag konkret: Welche Leistungen stehen uns mit diesem Pflegegrad zu, was davon haben wir in diesem Jahr noch nicht genutzt, und welche Belege braucht ihr dafür.
Lass dir die Auskunft schriftlich oder per Mail bestätigen. Wenn dabei herauskommt, dass ihr Ansprüche bisher nicht abgerufen habt, kannst du sie meist rückwirkend im laufenden Jahr geltend machen.
Zusammenfassung
Pflegegrad 1 bringt Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Beratung und Wohnumfeldzuschüsse. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege dazu, mit steigenden Beträgen bis Pflegegrad 5. Zuständig ist die Pflegekasse, der Widerspruch gegen einen Bescheid ist innerhalb eines Monats möglich.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien, die zwischen Bescheiden, Belegen und Alltag den Überblick verlieren. Wir sortieren mit dir, welcher Pflegegrad vorliegt, welche Leistungen daran hängen und was davon in eurer Situation wirklich praktisch nutzbar ist. Dabei geht es nicht um Theorie, sondern um konkrete Entlastung im Familienalltag, etwa bei der Frage, wie sich Betreuungszeiten und Assistenz sinnvoll verzahnen lassen.
Als nächsten Schritt kannst du uns unverbindlich ansprechen, am besten mit dem aktuellen Bescheid und einer kurzen Beschreibung des Alltags. Wir sagen dir offen, wo wir selbst unterstützen können und wo eine Pflegeberatung oder die Pflegekasse die richtige Adresse ist.
Häufige Fragen
Ja, das schließt sich nicht aus. Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Ziele und unterschiedliche Kostenträger. In der Praxis müssen die Stellen die Leistungen aber abgrenzen, deshalb lohnt es sich, beide Bescheide bereitzuhalten.
Pflegegeld ist steuerfrei und wird bei vielen Sozialleistungen nicht als Einkommen gewertet, solange es für die Pflege verwendet wird. Bei Einzelfragen gibt die zuständige Stelle oder eine unabhängige Beratungsstelle verlässlich Auskunft.
In der Regel ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab dem Bescheiddatum. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag früh zu stellen, auch wenn Unterlagen noch fehlen.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.