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Leistungen und Kinder

Was leistet ein Familienunterstützender Dienst?

Stand: 10.08.2026

Ein Familienunterstützender Dienst begleitet dein Kind stundenweise im Alltag und verschafft dir dadurch Freiraum. Die Betreuung findet zu Hause, in der Freizeit oder unterwegs statt, meist regelmäßig und von vertrauten Personen. Finanziert wird das in der Regel über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege der Pflegekasse, über die Eingliederungshilfe oder über beides nebeneinander.

Was der Dienst im Alltag konkret übernimmt

Ein Familienunterstützender Dienst, oft FuD abgekürzt, ist ein ambulantes Angebot freier Träger. Die Mitarbeitenden kommen zu festen Zeiten und übernehmen die Begleitung deines Kindes, damit du planbar entlastet bist. Was genau möglich ist, hängt vom Träger vor Ort und von der bewilligten Leistung ab.

Typisch sind zum Beispiel:

  • stundenweise Betreuung zu Hause, auch am Nachmittag oder am Wochenende
  • Begleitung in der Freizeit, etwa zum Spielplatz, zum Sportverein oder zu Freundinnen und Freunden
  • Unterstützung bei Alltagshandlungen wie Anziehen, Essen oder Körperpflege, je nach Qualifikation der Kraft
  • Gruppenangebote, Ferienbetreuung oder Wochenendfreizeiten
  • Entlastung der Eltern, damit Zeit für Geschwisterkinder, Arztbesuche oder Erholung bleibt

Ein FuD ersetzt keine Therapie und keine Pflegefachleistung. Er setzt dort an, wo Familien im Alltag an ihre Grenze kommen.

Wer die Kosten übernimmt

Hat dein Kind einen Pflegegrad, kannst du den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nutzen. Damit lassen sich Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlen, die nach Landesrecht anerkannt sind. Viele Familienunterstützende Dienste sind genau dafür zugelassen, das solltest du beim Träger direkt erfragen. Auch die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kommt infrage, wenn du als Pflegeperson eine Auszeit brauchst.

Unabhängig vom Pflegegrad kann die Begleitung auch eine Leistung zur sozialen Teilhabe sein. Assistenzleistungen sind in § 78 SGB IX geregelt, die soziale Teilhabe insgesamt in § 113 SGB IX. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung, etwa im Zusammenhang mit Autismus oder ADHS, kann stattdessen die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII greifen.

An welche Stelle du dich wendest

Für den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ist die Pflegekasse deines Kindes zuständig, angesiedelt bei der Krankenkasse. Für Leistungen der Eingliederungshilfe ist je nach Bundesland das Sozialamt oder ein überörtlicher Träger zuständig. Geht es um eine seelische Behinderung, ist in der Regel das Jugendamt der richtige Ansprechpartner.

Wenn du unsicher bist, welche Stelle zuständig ist, stelle den Antrag trotzdem. Der angeschriebene Träger muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag sonst weiterleiten. Du verlierst durch eine falsche Adresse also nichts.

Fristen, die du kennen solltest

Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort, sie können in der Regel noch im Folgejahr eingesetzt werden. Warte trotzdem nicht zu lange, denn angesammelte Beträge sind irgendwann weg. Frag bei deiner Pflegekasse nach, wie viel Restbudget für dein Kind aktuell vorhanden ist.

Wird ein Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt, gilt für den Widerspruch in der Regel eine Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids. Ein kurzer schriftlicher Widerspruch reicht zunächst, die Begründung kannst du nachreichen.

Dein nächster Schritt

Suche einen Familienunterstützenden Dienst in deiner Nähe und frag in einem Telefonat drei Dinge: ob freie Stundenkontingente vorhanden sind, ob der Dienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist und ob er direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Parallel rufst du bei der Pflegekasse an und lässt dir sagen, wie hoch das noch verfügbare Entlastungs- und Verhinderungspflegebudget deines Kindes ist. Mit diesen beiden Informationen weißt du innerhalb weniger Tage, was ohne neuen Antrag sofort möglich ist.

Zusammenfassung

Ein Familienunterstützender Dienst betreut dein Kind stundenweise und schafft dir verlässliche Entlastung. Finanziert wird er über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege der Pflegekasse oder über Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe. Zuständig sind Pflegekasse, Sozialamt oder Jugendamt, je nach Leistung. Bei einer Ablehnung hast du in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit arbeitet in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und begleitet Kinder und Jugendliche im Alltag, in der Kita und in der Schule. Wir kennen die Schnittstellen zwischen Pflegekasse, Eingliederungshilfe und Jugendamt und können mit dir sortieren, welche Form der Begleitung zu eurer Situation passt und welche Stelle dafür angefragt werden muss.

Wenn du magst, schildere uns in einem ersten Gespräch, wie euer Alltag aussieht, wo es am meisten hakt und ob bereits ein Pflegegrad oder ein Bescheid der Eingliederungshilfe vorliegt. Daraus entsteht ein realistischer nächster Schritt, den du in Ruhe gehen kannst.

Häufige Fragen

Nein. Ohne Pflegegrad entfällt zwar die Finanzierung über die Pflegekasse, eine Begleitung kann aber als Assistenzleistung der Eingliederungshilfe oder als Selbstzahlerleistung möglich sein.

Ein Wunsch- und Wahlrecht besteht grundsätzlich, in der Praxis hängt es von den verfügbaren Kräften beim Träger ab. Sprich früh an, welche Eigenschaften für dein Kind wichtig sind.

Ja. Beide Leistungen haben unterschiedliche Zwecke und werden getrennt bewilligt. Die Schulbegleitung deckt die Schulzeit ab, der Familienunterstützende Dienst den Bereich davor, danach und am Wochenende.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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