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Leistungen und Kinder

Was ist Tages- und Nachtpflege für Kinder?

Stand: 10.08.2026

Tages- und Nachtpflege bedeutet, dass dein Kind einen Teil des Tages oder eine Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut wird und danach wieder zu Hause schläft und lebt. Diese teilstationäre Pflege steht ab Pflegegrad 2 zu und wird von der Pflegekasse mit einem eigenen Betrag bezahlt, der das Pflegegeld nicht kürzt. Wichtig zu wissen: Angebote für Kinder und Jugendliche sind selten, viele Einrichtungen richten sich an ältere Menschen.

Was hinter dem Begriff steckt

Teilstationär heißt: nicht ganz zu Hause und nicht dauerhaft im Heim, sondern etwas dazwischen. Bei der Tagespflege wird dein Kind tagsüber in einer Einrichtung versorgt, bei der Nachtpflege übernimmt eine Einrichtung die Betreuung in der Nacht. Zur Leistung gehören in der Regel auch die notwendige Pflege, die Betreuung während des Aufenthalts sowie die Fahrt zwischen Zuhause und Einrichtung.

Für Familien ist der Kerngedanke Entlastung mit Rückkehr. Dein Kind bleibt in der Familie, du bekommst aber planbare Stunden, in denen jemand anderes die Verantwortung trägt. Gerade bei nächtlichem Betreuungsbedarf, etwa durch Anfälle, Blutzuckerkontrollen oder starke Schlafstörungen, kann das ein großer Unterschied sein.

Warum es für Kinder oft anders läuft

Die meisten Tagespflegeeinrichtungen sind auf ältere Menschen ausgerichtet. Für Kinder passt das räumlich, pädagogisch und pflegerisch häufig nicht. Es gibt regional Kinderhospize, Kinderpflegeeinrichtungen oder spezialisierte Angebote, aber die Verteilung ist sehr unterschiedlich, und Wartezeiten sind keine Seltenheit.

Deshalb nutzen viele Familien stattdessen andere Bausteine: Verhinderungspflege für stundenweise oder tageweise Vertretung zu Hause, Kurzzeitpflege für einen begrenzten Aufenthalt, den Entlastungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das ist kein Rückschritt, sondern oft die passendere Lösung für ein Kind, das sein gewohntes Umfeld braucht.

Worauf der Anspruch beruht

Die Leistung ist in § 41 SGB XI geregelt. Sie gilt ab Pflegegrad 2 und steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung zur Verfügung, das heißt, das Pflegegeld wird durch die Nutzung der Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Pflegegrad und wird regelmäßig angepasst, die aktuellen Werte nennt dir deine Pflegekasse.

Nicht enthalten sind in der Regel Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung. Diesen Eigenanteil tragen Familien selbst, je nach Situation kann das Sozialamt beteiligt werden.

Wer zuständig ist und wie du es beantragst

Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse deines Kindes angesiedelt ist. Ein formloser Antrag reicht aus, danach schickt dir die Kasse ihre Unterlagen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad, sonst muss zuerst die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen.

Wenn die Kasse ablehnt oder weniger bewilligt als beantragt, kannst du Widerspruch einlegen. Dafür hast du in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit. Schreibe den Widerspruch lieber kurz und fristwahrend und reiche die Begründung nach, als die Frist verstreichen zu lassen. Geht es um Eingliederungshilfe oder Schulbegleitung, ist nicht die Pflegekasse, sondern das Sozialamt oder das Jugendamt zuständig.

Dein nächster Schritt

Ruf bei deiner Pflegekasse an und frage konkret, welche teilstationären Angebote für Kinder in deinem Landkreis anerkannt sind. Notiere dir die Namen und frage direkt in den Einrichtungen nach Altersgrenzen und Wartezeiten. Wenn es vor Ort nichts Passendes gibt, lass dir im selben Gespräch erklären, wie du Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag für dein Kind nutzen kannst.

Zusammenfassung

Tages- und Nachtpflege ist die stundenweise oder nächtliche Betreuung in einer Einrichtung mit Rückkehr nach Hause, geregelt in § 41 SGB XI und möglich ab Pflegegrad 2. Der Betrag kommt zusätzlich zum Pflegegeld, Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst. Zuständig ist die Pflegekasse, bei Ablehnung gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Weil kindgerechte Plätze selten sind, lohnt sich immer der Blick auf Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder und Jugendliche im Alltag, in der Kita, in der Schule und bei Bedarf auch im häuslichen Umfeld. Wenn es in deiner Region keine passende Tages- oder Nachtpflege für dein Kind gibt, kann eine verlässliche Assistenz im gewohnten Umfeld eine gute Alternative sein. Unsere Fachkräfte kennen die Themen Autismus, ADHS, FASD, Diabetes Typ 1 und Epilepsie aus der täglichen Praxis.

Wir sind in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aktiv. Als nächsten Schritt kannst du dich mit deiner Situation bei uns melden. Wir schauen gemeinsam, welche Form der Begleitung zu deinem Kind passt und an welche Stelle du dich für die Finanzierung wendest.

Häufige Fragen

Ja, das sind eigenständige Leistungen mit eigenen Budgets. Sprich die Kombination vorher mit deiner Pflegekasse ab, damit die Abrechnung sauber läuft.

Nein. Kita und Schule sind Bildungs- und Betreuungsangebote und werden nicht über die Pflegekasse als teilstationäre Pflege abgerechnet.

Abgerechnet wird nach tatsächlicher Nutzung im Rahmen des monatlichen Höchstbetrags. Nicht genutzte Beträge werden in der Regel nicht auf den nächsten Monat übertragen.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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