Konflikte und Schulrecht
Wer zahlt die Schülerbeförderung?
Stand: 10.08.2026
Die Schülerbeförderung zahlt in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in der dein Kind wohnt. Grundlage sind die Schulgesetze und Beförderungssatzungen der Bundesländer, die festlegen, ab welcher Entfernung oder bei welcher Gefährlichkeit des Schulwegs die Kosten übernommen werden. Kann dein Kind den Weg wegen einer Behinderung nicht selbstständig zurücklegen, kann zusätzlich die Eingliederungshilfe einspringen, dann geht es nicht um Kilometer, sondern um den individuellen Bedarf.
Der übliche Weg über den Schulträger
Jedes Bundesland regelt die Schülerbeförderung eigenständig, meist über eine Satzung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Üblich sind Entfernungsgrenzen, die je nach Schulstufe unterschiedlich hoch liegen, und Ausnahmen für besonders gefährliche Schulwege. Übernommen werden dann in der Regel die Kosten für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr oder für einen Schulbus.
Wichtig ist: Diese Regelung gilt für alle Kinder, unabhängig von einer Behinderung. Sie ist oft der einfachste und schnellste Weg. Frag deshalb zuerst im Schulsekretariat oder beim Schulverwaltungsamt deines Kreises nach, welches Formular du brauchst und bis wann es vorliegen muss.
Wenn dein Kind den Weg nicht allein schafft
Manche Kinder können den Schulweg auch bei kurzer Entfernung nicht bewältigen, etwa wegen einer Mobilitätseinschränkung, wegen Orientierungsschwierigkeiten, wegen Überlastung im vollen Bus oder weil im Notfall jemand reagieren muss, zum Beispiel bei Epilepsie oder Diabetes Typ 1. Dann kann eine Beförderung mit einem Fahrdienst oder die Erstattung von Fahrtkosten für die Eltern in Betracht kommen.
Dafür ist eine gute Begründung nötig. Beschreibe konkret, was auf dem Weg passiert und warum eine Begleitung oder ein Fahrdienst notwendig ist. Ärztliche Stellungnahmen, Berichte aus der Schule und eine kurze Schilderung typischer Situationen helfen mehr als allgemeine Formulierungen.
Die Rechtsgrundlage bei behinderungsbedingtem Bedarf
Wenn dein Kind wegen einer Behinderung besondere Unterstützung braucht, kommt die Eingliederungshilfe in Frage. Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung sind das die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 112 SGB IX. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung greift die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Beide Leistungen können auch die Beförderung zur Schule umfassen, wenn sie erforderlich ist, damit dein Kind die Schule überhaupt besuchen kann.
Beachte: Vorrangig ist meist die Regelung über den Schulträger. Erst wenn diese nicht greift oder nicht ausreicht, prüft die Eingliederungshilfe.
Wer wofür zuständig ist
- Schulverwaltungsamt oder Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt: allgemeine Schülerbeförderung nach Satzung
- Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe: Beförderung bei körperlicher oder geistiger Behinderung
- Jugendamt: Beförderung bei seelischer Behinderung
- Krankenkasse: nur bei Fahrten zu medizinischen Behandlungen, nicht für den Schulweg
Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag trotzdem. Die angeschriebene Stelle muss ihn bei Unzuständigkeit weiterleiten. Achte darauf, dass Bewilligungen oft nur für ein Schuljahr gelten und rechtzeitig neu beantragt werden müssen. Wird dein Antrag abgelehnt, hast du in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für den Widerspruch. Diese Frist ist knapp, notiere dir das Datum sofort.
Dein nächster Schritt
Ruf beim Schulverwaltungsamt deines Landkreises oder deiner Stadt an und frag nach dem Antragsformular für die Schülerbeförderung sowie nach der Frist für das kommende Schuljahr. Lege parallel eine Mappe an mit Schulbescheinigung, Nachweis über den Förderbedarf oder die Diagnose und, falls vorhanden, einer ärztlichen Stellungnahme zum Schulweg. Wenn absehbar ist, dass dein Kind den Weg nicht allein schafft, schreibe in einem kurzen Absatz auf, was konkret passiert. Dieser Text hilft dir später bei jedem Antrag.
Zusammenfassung
Die Schülerbeförderung zahlt normalerweise der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach der jeweiligen Satzung. Braucht dein Kind wegen einer Behinderung mehr, kann die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX oder nach § 35a SGB VIII greifen, zuständig sind dann Sozialamt oder Jugendamt. Stelle den Antrag schriftlich und rechtzeitig, begründe den Bedarf konkret und beachte bei einer Ablehnung die Widerspruchsfrist von einem Monat.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Unsere Schulbegleitungen erleben täglich, wo Wege, Übergänge und Wartezeiten für ein Kind zur Hürde werden. Diese Beobachtungen helfen dir, den Bedarf deines Kindes gegenüber dem Amt nachvollziehbar zu beschreiben, auch wenn es um den Schulweg geht.
Wenn du überlegst, ob eine Schulbegleitung für dein Kind sinnvoll ist oder wie du den Bedarf deines Kindes gut darstellst, melde dich gern bei uns. Ein erstes Gespräch dient dazu, deine Situation zu sortieren und zu klären, welche Stelle für welchen Antrag zuständig ist.
Häufige Fragen
Das hängt davon ab, ob die Betreuung Teil des schulischen Angebots ist. Ist sie schulisch angebunden, wird sie oft mitberücksichtigt. Frag konkret beim Schulverwaltungsamt nach und lass dir die Antwort schriftlich geben.
Eine Erstattung von Fahrtkosten für Eltern ist in manchen Satzungen und im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich, meist aber nur, wenn kein zumutbarer Fahrdienst oder Nahverkehr zur Verfügung steht. Kläre das vorher schriftlich ab, bevor du in Vorleistung gehst.
In der Regel werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Schule übernommen. Ist die weiter entfernte Schule aus fachlichen Gründen die einzige geeignete, etwa wegen eines bestimmten Förderschwerpunkts, solltest du das im Antrag ausdrücklich begründen.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.