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Nachteilsausgleich

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Stand: 10.08.2026

Ein Nachteilsausgleich taucht in der Regel nicht im Zeugnis auf. Er verändert nur die Rahmenbedingungen, unter denen dein Kind zeigt, was es kann, zum Beispiel mehr Zeit, Pausen oder einen ruhigeren Raum. Anders ist es beim Notenschutz, bei dem einzelne Teilleistungen nicht bewertet werden: Hier sehen mehrere Bundesländer einen Vermerk im Zeugnis vor.

Warum ein Nachteilsausgleich in der Regel nicht vermerkt wird

Der Nachteilsausgleich gleicht eine behinderungs- oder krankheitsbedingte Erschwernis aus. Die Anforderungen bleiben dieselben, nur der Weg dorthin wird angepasst. Wer mit Zeitverlängerung dieselbe Aufgabe löst, hat dieselbe Leistung erbracht. Genau deshalb gilt in den meisten Ländern: Ein Vermerk wäre eine Benachteiligung und unterbleibt.

Das betrifft die üblichen Formen wie verlängerte Arbeitszeit, Pausen, größere Schrift, Vorlesen von Aufgabenstellungen, technische Hilfsmittel, angepasste Sitzordnung oder eine separate Raumnutzung. Auch bei Abschlussprüfungen ist ein Nachteilsausgleich möglich, ohne dass er im Abschlusszeugnis erscheint.

Wo der Unterschied zum Notenschutz liegt

Beim Notenschutz wird ein Leistungsbereich ganz oder teilweise nicht bewertet, etwa die Rechtschreibung bei einer Lese-Rechtschreib-Störung oder Teile des Sportunterrichts. Damit verändert sich der Maßstab, nicht nur die Bedingung. Weil das Zeugnis aussagen soll, worauf sich die Noten beziehen, ist in einigen Bundesländern ein Vermerk in der Bemerkungsspalte vorgesehen.

Diese Vermerke sind unterschiedlich formuliert und nicht überall gleich geregelt. Manche Länder verzichten in bestimmten Klassenstufen darauf, andere schreiben ihn ausdrücklich vor. Bevor du Notenschutz beantragst, ist es sinnvoll zu fragen, ob und wie er dokumentiert wird und was das später für Bewerbungen bedeuten kann.

Die rechtlichen Grundlagen dahinter

Der Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen ergibt sich aus dem Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und aus Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention, der ein inklusives Bildungssystem mit angemessenen Vorkehrungen verlangt. Wer als Mensch mit Behinderung gilt, beschreibt § 2 Absatz 1 SGB IX, und darunter fallen auch länger andauernde Beeinträchtigungen, die die Teilhabe erschweren.

Die konkrete Umsetzung in der Schule regeln die Schulgesetze, Prüfungsordnungen und Erlasse der Bundesländer. Dort steht auch, ob ein Vermerk im Zeugnis vorgesehen ist. Diese Regelungen unterscheiden sich zwischen Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, deshalb lohnt der Blick in die Vorgaben deines Landes.

Wer entscheidet und an wen du dich wendest

Über den Nachteilsausgleich entscheidet in der Regel die Schulleitung, häufig auf Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz. Ansprechpartner sind zuerst die Klassenleitung und die Schulleitung. Bist du mit der Entscheidung oder mit einem Zeugnisvermerk nicht einverstanden, ist die Schulaufsicht zuständig, je nach Land Schulamt, Landesschulamt oder Bildungsministerium.

Ein Zeugnis kann rechtlich angegriffen werden. Bei einer förmlichen Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung gilt in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Warte deshalb nicht bis zum nächsten Halbjahr, sondern reagiere zeitnah und schriftlich.

Dein nächster Schritt

Schreib eine kurze Mail an die Klassenleitung und die Schulleitung mit zwei Fragen: Welche Nachteilsausgleiche sind für dein Kind festgelegt, und ist für eine davon ein Zeugnisvermerk vorgesehen? Bitte um eine schriftliche Antwort mit Hinweis auf die Regelung des Bundeslandes. So hast du eine belastbare Grundlage, bevor Zeugnisse geschrieben werden.

Lege dir parallel eine Mappe an mit ärztlichen Stellungnahmen, Diagnostikberichten, Protokollen von Gesprächen und dem Beschluss zum Nachteilsausgleich. Diese Unterlagen brauchst du, falls du später widersprechen oder eine Verlängerung beantragen möchtest.

Zusammenfassung

Der Nachteilsausgleich selbst erscheint in der Regel nicht im Zeugnis, weil er nur die Bedingungen anpasst. Notenschutz dagegen kann je nach Bundesland vermerkt werden, weil er den Bewertungsmaßstab verändert. Zuständig sind Schulleitung und Klassenkonferenz, bei Streit die Schulaufsicht, und für förmliche Entscheidungen gilt meist eine Frist von einem Monat. Frag vorab schriftlich nach, was für dein Kind gilt.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder in Schule und Kita und kennt den Schulalltag aus nächster Nähe. Unsere Schulbegleitungen beobachten sehr genau, wo dein Kind wirklich Unterstützung braucht, etwa bei Zeitdruck, Reizüberflutung, Konzentration oder der Umsetzung von Arbeitsaufträgen. Diese Beobachtungen kannst du nutzen, um mit der Schule konkret über passende Nachteilsausgleiche zu sprechen, statt allgemein zu bleiben.

Wir unterstützen dich außerdem dabei, Gespräche mit Lehrkräften und Schulleitung vorzubereiten, und begleiten dich auf Wunsch zu Hilfeplan- oder Gesamtplangesprächen. Wenn du wissen möchtest, wie das in deinem Bundesland läuft, melde dich bei uns und schildere kurz die Situation deines Kindes. Wir sagen dir offen, was wir leisten können und wo eine spezialisierte Beratungsstelle die bessere Adresse ist.

Häufige Fragen

Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Ohne Nachweis ist ein Nachteilsausgleich aber schwer zu begründen, weil die Schule eine fachliche Grundlage für ihre Entscheidung braucht. Du kannst mit der Schule absprechen, dass nur die notwendigen Informationen weitergegeben werden.

In der Regel nicht. Er wird meist für ein Schuljahr oder einen bestimmten Zeitraum festgelegt und danach überprüft. Denk deshalb rechtzeitig vor dem neuen Schuljahr an eine Verlängerung, besonders vor einem Schulwechsel.

Beim reinen Nachteilsausgleich in der Regel nicht, weil er nicht dokumentiert wird. Ein Vermerk zum Notenschutz kann dagegen im Zeugnis sichtbar bleiben. Das ist ein Grund, die Entscheidung für Notenschutz in Ruhe und mit Blick auf die weitere Schullaufbahn zu treffen.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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