Konflikte und Schulrecht
Mein Kind wird gemobbt: Welche Rechte habe ich?
Stand: 10.08.2026
Wenn dein Kind gemobbt wird, hast du ein Recht darauf, dass die Schule aktiv wird. Die Schule trägt während der Unterrichts- und Betreuungszeit die Aufsichts- und Fürsorgepflicht und muss Kinder vor Gewalt, Ausgrenzung und Herabwürdigung schützen. Bleibt sie untätig, kannst du dich an die Schulaufsicht wenden, und bei Straftaten steht dir der Weg zur Polizei offen.
Was rechtlich hinter dem Schutzanspruch steht
Die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schule ist in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt und wird durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Daneben gilt § 1631 Absatz 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Verletzt eine Aufsichtsperson ihre Pflicht schuldhaft und entsteht dadurch ein Schaden, kommen zivilrechtliche Ansprüche nach § 823 BGB und § 832 BGB in Betracht.
Mobbing selbst ist kein eigener Straftatbestand, einzelne Handlungen können aber Straftaten sein. Dazu zählen Beleidigung nach § 185 StGB, Körperverletzung nach § 223 StGB, Nötigung nach § 240 StGB und Nachstellung nach § 238 StGB. Bei Antragsdelikten wie der Beleidigung gilt eine Strafantragsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem du von Tat und Täter erfährst. Ist ein Kind unter 14 Jahre alt, ist es strafunmündig, die Schule und das Jugendamt bleiben aber zuständig.
Welche Stellen zuständig sind
Erste Ansprechpartnerin ist die Schulleitung. Sie kann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen anordnen, Gespräche führen und die Klassensituation verändern. Reagiert die Schule nicht, ist die Schulaufsicht zuständig, je nach Bundesland Schulamt, Landesschulamt oder Landesschulbehörde. Sie kann die Schule zum Handeln anhalten.
Weitere Stellen können hinzukommen. Der schulpsychologische Dienst berät kostenfrei. Das Jugendamt ist zuständig, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, hier greift § 8a SGB VIII. Braucht dein Kind wegen einer seelischen Belastung Unterstützung in der Schule, kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt sinnvoll sein.
Was du konkret verlangen kannst
- ein zeitnahes Gespräch mit Klassenleitung und Schulleitung, mit schriftlichem Protokoll
- eine konkrete Beschreibung der Maßnahmen, die die Schule ergreift, mit Terminen und Verantwortlichen
- eine Überprüfung nach einigen Wochen, ob die Maßnahmen wirken
- Schutzmaßnahmen im Alltag, etwa veränderte Sitzordnung, begleitete Pausen, klare Regeln für Wege und Umkleiden
- Einbindung von Schulsozialarbeit oder Schulpsychologie
Wenn Reaktionen ausbleiben, setze der Schule schriftlich eine angemessene Frist, zum Beispiel zwei Wochen, und kündige an, dass du dich danach an die Schulaufsicht wendest. Gegen belastende schriftliche Bescheide, etwa Ordnungsmaßnahmen gegen dein eigenes Kind, gilt in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang.
Warum Dokumentation so viel wert ist
Mobbing wird oft kleingeredet, weil Einzelvorfälle harmlos wirken. Ein Verlaufsprotokoll macht das Muster sichtbar. Notiere Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, was passiert ist und wer davon wusste. Halte auch fest, was dein Kind erzählt hat und wie es ihm danach ging, etwa Bauchschmerzen, Schlafprobleme oder Schulvermeidung.
Bewahre Nachrichten, Chatverläufe und Fotos auf. Ärztliche oder therapeutische Bescheinigungen können belegen, dass die Belastung Folgen hat. Fasse Gespräche mit der Schule anschließend kurz per E-Mail zusammen, so entsteht eine nachvollziehbare Spur.
Dein nächster Schritt
Schreibe heute eine sachliche E-Mail an die Klassenleitung und die Schulleitung. Beschreibe zwei bis drei konkrete Vorfälle mit Datum, benenne die Wirkung auf dein Kind und bitte um ein Gespräch innerhalb der nächsten zwei Wochen. Bitte am Ende ausdrücklich um eine schriftliche Antwort. Lege parallel eine Datei oder ein Heft für dein Verlaufsprotokoll an.
Zusammenfassung
Die Schule muss dein Kind schützen, das folgt aus der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schulgesetze und aus dem Recht auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 Absatz 2 BGB. Einzelne Handlungen können Straftaten sein, etwa nach § 185 StGB oder § 223 StGB. Zuständig sind zuerst die Schulleitung, dann die Schulaufsicht, bei Gefährdung auch das Jugendamt. Dokumentiere alles, formuliere schriftlich und beachte Fristen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. Eine Schulbegleitung kann in belastenden Klassensituationen ein Anker sein: Sie nimmt wahr, was in Pausen und Übergängen passiert, hilft deinem Kind, Situationen einzuordnen, und macht Beobachtungen für Gespräche mit der Schule nachvollziehbar. Ersetzen kann sie den Schutzauftrag der Schule nicht, sie kann ihn aber sichtbar unterstützen.
Wenn du unsicher bist, ob der Bedarf deines Kindes über die Konfliktsituation hinausgeht, sprich uns an. Wir schauen gemeinsam, was gerade trägt, welche Stelle zuständig sein könnte und wie ein Antrag aussehen müsste. Als nächsten Schritt kannst du dein Verlaufsprotokoll der letzten Wochen mitbringen, das ist die beste Grundlage für ein erstes Gespräch.
Häufige Fragen
Du darfst, es führt aber oft zu Abwehr. Besser ist ein von der Schule moderiertes Gespräch. So bleibt die Verantwortung dort, wo sie hingehört, und es gibt eine neutrale Person im Raum.
Wenn es in die Schule hineinwirkt, etwa in dieselbe Klasse oder Klassengruppe, muss die Schule sich in der Regel damit befassen. Sichere Screenshots mit Datum und Absender, sie sind später schwer zu rekonstruieren.
Eigenmächtiges Fernbleiben verstößt gegen die Schulpflicht und kann Bußgelder nach sich ziehen. Wenn dein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht kann, hole eine ärztliche Bescheinigung und informiere die Schule schriftlich.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.