Pflege, Hygiene und Körperpflege
Was schreibt das Infektionsschutzgesetz vor?
Stand: 10.08.2026
Dieser Artikel richtet sich an Schulbegleiterinnen, Schulbegleiter, Fachkräfte und alle, die es werden wollen.
Das Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, klingt nach einem Thema für Behörden. Tatsächlich betrifft es dich als Schulbegleitung sehr direkt, weil Schulen und Kitas als Gemeinschaftseinrichtungen gelten. Wer dort tätig ist, hat bestimmte Pflichten und muss über sie belehrt werden.
Warum die Schule eine Gemeinschaftseinrichtung ist
In Gemeinschaftseinrichtungen kommen viele Menschen auf engem Raum zusammen, darunter Kinder, die sich noch nicht selbst schützen können. Deshalb gelten dort strengere Regeln als im Alltag. Das Gesetz will verhindern, dass sich ansteckende Krankheiten unbemerkt ausbreiten.
Du bist als Schulbegleitung Teil dieses Systems, auch wenn du nicht bei der Schule angestellt bist. Für dich gelten die Hygiene- und Meldevorgaben der Einrichtung ebenso wie für Lehrkräfte. Dein Träger informiert dich zusätzlich über die Pflichten, die sich aus deinem Arbeitsverhältnis ergeben.
Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen
Das Gesetz nennt eine Reihe ansteckender Krankheiten, bei denen Betroffene die Einrichtung vorübergehend nicht betreten oder dort nicht tätig sein dürfen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Magen-Darm-Infektionen, ansteckende Hauterkrankungen, Keuchhusten, Masern oder Kopflausbefall. Das gilt teilweise auch, wenn nicht du selbst, sondern eine Person in deinem Haushalt erkrankt ist.
In der Praxis heißt das: Wenn du eine solche Erkrankung hast oder ein entsprechender Verdacht besteht, meldest du dich bei deinem Träger und gehst nicht in die Schule. Wann du zurückkehren darfst, klärt in der Regel die Ärztin oder der Arzt, teils in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt. Entscheide das nicht allein nach Gefühl.
Belehrung und Nachweise
Vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung wirst du über die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes belehrt, danach in wiederkehrenden Abständen erneut. Die Belehrung wird dokumentiert. Sie ist keine Formalie, sondern deine Grundlage dafür, im Ernstfall richtig zu reagieren.
Je nach Tätigkeit und Bundesland können weitere Nachweise verlangt werden, etwa zum Masernschutz. Auch bei Aufgaben rund um Essen und Trinken gelten zusätzliche Anforderungen. Was in deinem Fall konkret nötig ist, sagt dir dein Träger vor dem ersten Einsatztag.
Was das für die Begleitung eines Kindes bedeutet
Wenn du ein Kind bei Toilettengängen, beim Wechseln von Kleidung oder bei der Nahrungsaufnahme unterstützt, hast du mehr Körperkontakt als andere in der Schule. Damit steigt die Bedeutung sauberer Abläufe: Händehygiene vor und nach jeder pflegerischen Handlung, Einmalhandschuhe, wo es angezeigt ist, und feste Orte für Materialien.
Fällt dir auf, dass ein Kind Symptome zeigt, die auf eine meldepflichtige Erkrankung hindeuten könnten, gibst du deine Beobachtung an die Lehrkraft oder die Schulleitung weiter. Die Meldung an das Gesundheitsamt läuft über die Einrichtungsleitung, nicht über dich. Du beobachtest, beschreibst sachlich und diagnostizierst nicht.
Sichere Wege im Alltag
Einige Punkte helfen dir, im Schulalltag ruhig zu bleiben:
- Kläre am ersten Tag, wer in der Schule für Hygiene und Infektionsschutz zuständig ist.
- Lies den Hygieneplan der Schule, er konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben.
- Melde eigene Erkrankungen früh, statt es auszusitzen.
- Notiere sachlich, was du beobachtet und an wen du es weitergegeben hast.
- Frag bei Unsicherheit lieber einmal mehr bei deiner Ansprechperson beim Träger nach.
Zusammenfassung
Das Infektionsschutzgesetz regelt für Schulen und Kitas, bei welchen Erkrankungen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gilt, wie gemeldet wird und dass Beschäftigte belehrt werden müssen. Als Schulbegleitung bist du davon erfasst und trägst mit sauberer Hygiene und offener Kommunikation dazu bei, dass Ansteckungen begrenzt bleiben. Deine Aufgabe ist nicht die medizinische Bewertung, sondern das Einhalten der Regeln, das aufmerksame Beobachten und das rechtzeitige Weitergeben von Informationen an die richtigen Stellen.
So hilft Wolkenfreie Zeit
Bei Wolkenfreie Zeit bekommst du vor deinem ersten Einsatztag eine Einarbeitung, in der Hygiene und Infektionsschutz konkret besprochen werden, nicht nur als Papier zum Unterschreiben. Du erfährst, welche Nachweise für deinen Einsatzort nötig sind, wie du dich krankmeldest und wer in der Schule und beim Träger deine Ansprechpersonen sind.
Während der Begleitung hast du eine feste Ansprechperson, die du bei Unsicherheiten erreichen kannst, etwa wenn du dir nicht sicher bist, ob du arbeiten darfst oder wie du eine Beobachtung weitergibst. Über unsere Akademie kannst du dein Wissen zu Hygiene, Pflege und Körperpflege vertiefen und dich fachlich weiterentwickeln. Wenn du in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen arbeiten möchtest, schau dir unsere offenen Stellen an und bewirb dich. Im ersten Gespräch klären wir gemeinsam, welcher Einsatz zu dir passt.
Häufige Fragen
Eine leichte Erkältung fällt in der Regel nicht unter die im Gesetz genannten Erkrankungen. Sprich trotzdem mit deiner Ansprechperson beim Träger, besonders wenn du ein Kind mit erhöhtem Risiko begleitest.
Das ist je nach Träger und Art des Nachweises unterschiedlich geregelt. Frag vor dem Termin nach, wie es bei deinem Arbeitgeber gehandhabt wird.
Nein. Die Information von Eltern und Behörden läuft über die Schulleitung. Du gibst deine Beobachtungen intern weiter und hältst dich an die Schweigepflicht.
Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.