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Eltern als Pflegende

Was sind Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Stand: 10.08.2026

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind gesetzliche Freistellungen von der Arbeit, damit du dein pflegebedürftiges Kind begleiten kannst, ohne deinen Job zu verlieren. Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit. Dazu kommt eine kurzfristige Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für akute Situationen.

Viele Eltern kennen diese Regelungen nicht und reduzieren stattdessen dauerhaft ihre Stunden oder kündigen. Dabei gibt es einen rechtlichen Rahmen, der dir Planungssicherheit gibt.

Zehn Tage für den akuten Notfall

Wenn eine Pflegesituation plötzlich entsteht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer neuen Diagnose, kannst du bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Du musst deinem Arbeitgeber nur unverzüglich Bescheid geben und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Für diese Tage kannst du Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse deines Kindes beantragen. Es ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoeinkommens. Der Antrag sollte zeitnah gestellt werden, warte damit nicht wochenlang.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit gibt dir das Recht, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass dein Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat und dein Kind als pflegebedürftig anerkannt ist, also mindestens Pflegegrad 1 hat. Die Pflegekasse stellt dir dazu eine Bescheinigung aus.

Eine Besonderheit gilt für Familien: Wenn du ein minderjähriges pflegebedürftiges Kind begleitest, kannst du die Freistellung auch dann nehmen, wenn dein Kind nicht zu Hause, sondern zum Beispiel in einer Klinik oder Einrichtung betreut wird. Während der Pflegezeit wird kein Gehalt gezahlt, du kannst aber ein zinsloses Darlehen beantragen.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit weniger Stunden

Bei der Familienpflegezeit arbeitest du weiter, aber mit reduzierter Stundenzahl. Du musst dabei im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Möglich sind bis zu 24 Monate. Hier gilt die Regelung in der Regel für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen aber höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person. Wichtig ist, die Abschnitte nahtlos aneinander anzuschließen, sonst kann der Anspruch entfallen.

Worauf du dich berufen kannst und wer zuständig ist

Die Pflegezeit und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung sind im Pflegezeitgesetz geregelt, die kurzfristige Auszeit in § 2 und die sechsmonatige Freistellung in § 3 des Pflegezeitgesetzes. Die Familienpflegezeit steht im Familienpflegezeitgesetz. Das Pflegeunterstützungsgeld ist in § 44a SGB XI verankert. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Zuständig sind mehrere Stellen. Dein Arbeitgeber ist Ansprechpartner für die Freistellung selbst. Die Pflegekasse deines Kindes stellt die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit aus und zahlt das Pflegeunterstützungsgeld. Für das zinslose Darlehen ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig.

Achte auf die Ankündigungsfristen. Die Pflegezeit meldest du spätestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich an, die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorher. In der Ankündigung schreibst du, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt werden willst.

Dein nächster Schritt

Schreibe heute auf, wie viel Zeit du in den kommenden Monaten realistisch für die Pflege deines Kindes brauchst und ob eine Reduzierung oder eine vollständige Auszeit besser passt. Frage dann bei der Pflegekasse nach der Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und kündige die Freistellung schriftlich bei deinem Arbeitgeber an, mit Datum und gewünschtem Umfang. Bewahre eine Kopie auf.

Zusammenfassung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung deckt bis zu zehn Arbeitstage im Notfall ab, mit Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse. Die Pflegezeit ermöglicht bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden. Beides zusammen ist auf 24 Monate begrenzt. Entscheidend sind die schriftliche Ankündigung und die Fristen von zehn Arbeitstagen beziehungsweise acht Wochen.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Eine Auszeit vom Job löst nicht alles. Oft ist die Frage eher, wie der Alltag zwischen Kita, Schule, Therapieterminen und Pflege überhaupt zu schaffen ist. Wolkenfreie Zeit begleitet Kinder in Schule und Kita und unterstützt Familien mit Diabetesassistenz, so dass du nicht jede Stunde selbst abdecken musst. Wir kennen die Abläufe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Wenn du unsicher bist, welche Unterstützung zu eurer Situation passt, melde dich für ein erstes Gespräch. Wir schauen gemeinsam an, welche Zeiten für dein Kind besonders schwierig sind und an welche Stelle du dich für welche Leistung wenden kannst.

Häufige Fragen

Die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es Schwellenwerte bei der Beschäftigtenzahl. In kleineren Betrieben kannst du eine Freistellung aber freiwillig mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Bei vollständiger Freistellung ohne Gehalt entfällt der bisherige Beitrag über das Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen gibt es Zuschüsse oder eine beitragsfreie Absicherung. Kläre das vor Beginn direkt mit deiner Krankenkasse.

Mehrere nahe Angehörige können jeweils eigene Freistellungen in Anspruch nehmen, auch beide Elternteile. Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt aber pro Person, die die Freistellung nimmt. Sprecht die Aufteilung frühzeitig mit beiden Arbeitgebern ab.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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