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Konflikte und Schulrecht

Was passiert bei Ordnungsmaßnahmen und drohendem Schulausschluss?

Stand: 10.08.2026

Wenn die Schule mit Ordnungsmaßnahmen oder einem Ausschluss droht, gilt zuerst: Die Schule darf das nicht frei entscheiden. Sie ist an die Vorgaben des Schulgesetzes deines Bundeslandes gebunden, muss dich und dein Kind vorher anhören und die mildeste geeignete Maßnahme wählen. Gegen eine förmliche Ordnungsmaßnahme kannst du dich wehren, in der Regel mit Widerspruch innerhalb eines Monats.

Dieser Text ordnet ein, was in so einer Situation passiert, wer entscheidet und was du tun kannst, auch wenn du gerade wenig Kraft hast.

Was Ordnungsmaßnahmen sind und was nicht

Schulen unterscheiden zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. Pädagogische Maßnahmen sind der Alltag: ein klärendes Gespräch, ein Tadel, das Nachholen versäumter Arbeit, ein Elterngespräch. Sie sind keine förmlichen Bescheide.

Ordnungsmaßnahmen sind dagegen förmliche Entscheidungen. Je nach Bundesland gehören dazu:

  • Ausschluss vom Unterricht für einzelne Stunden oder Tage
  • Umsetzung in eine Parallelklasse
  • Überweisung an eine andere Schule
  • Androhung der Entlassung und schließlich die Entlassung von der Schule

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Eine harte Maßnahme darf in der Regel erst folgen, wenn mildere Wege erkennbar nicht gereicht haben. Das nennt sich Verhältnismäßigkeit und ist ein zentraler Prüfpunkt, wenn du dich wehrst.

Worauf sich die Schule stützen darf

Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt, die Regelungen unterscheiden sich also zwischen Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Lass dir schriftlich geben, auf welche Vorschrift sich die Schule beruft, und lies diese Stelle im Schulgesetz nach.

Vor einer belastenden Entscheidung muss dein Kind und musst du als Sorgeberechtigte angehört werden. Diese Anhörungspflicht folgt aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz, und ist zusätzlich in den Schulgesetzen ausgeformt. Wichtig ist außerdem Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Das wirkt in die Entscheidung hinein.

Wenn das Verhalten mit einer Behinderung zusammenhängt

Viele Eskalationen entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Überlastung, Reizüberflutung, Angst oder fehlender Unterstützung. Bei Autismus, ADHS oder FASD ist das häufig so. Genau das gehört in die Anhörung und in jede Stellungnahme: Beschreibe konkret, in welchen Situationen es kippt, was vorher passiert ist und was bisher geholfen hat.

Daraus folgt oft eine bessere Frage als die nach der Strafe, nämlich die nach der fehlenden Hilfe. Ein Nachteilsausgleich, ein Rückzugsort, ein angepasster Stundenplan oder eine Schulbegleitung können mehr bewirken als ein Ausschluss. Eine Schulbegleitung wird als Leistung der Eingliederungshilfe beantragt, je nach Bedarf nach § 35a SGB VIII oder nach § 112 SGB IX.

Wer entscheidet und wo du widersprichst

Über leichtere Ordnungsmaßnahmen entscheidet meist die Schulleitung, über schwere Maßnahmen wie eine Entlassung in der Regel eine Konferenz. Aufsicht führt das Schulamt oder die zuständige Schulbehörde deines Landes. Für Hilfen wie Schulbegleitung ist nicht die Schule zuständig, sondern das Jugendamt oder das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe.

Gegen einen schriftlichen Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Die genaue Frist und die Stelle stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Frist meist auf ein Jahr. Verlass dich darauf aber nicht, sondern handle zügig.

Dein nächster Schritt

Fordere die Schule heute schriftlich per E-Mail auf, dir den Sachverhalt, die geplante Maßnahme und die Rechtsgrundlage schriftlich mitzuteilen, und bitte um einen Anhörungstermin mit ausreichender Vorbereitungszeit. Notiere parallel in Stichpunkten die letzten Vorfälle mit Datum, Auslöser und Verlauf. Diese Notizen sind später deine wichtigste Grundlage.

Zusammenfassung

Ordnungsmaßnahmen sind förmliche, rechtlich gebundene Entscheidungen, keine spontanen Strafen. Anhörung, Verhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung einer Behinderung sind Pflicht. Achte auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat. Und prüfe immer parallel, welche Unterstützung im Schulalltag bisher fehlt.

So hilft Wolkenfreie Zeit

Wolkenfreie Zeit begleitet Familien in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Schulbegleitung, Kita-Assistenz und Diabetesassistenz. In angespannten Schulsituationen hilft es oft, wenn jemand den Alltag deines Kindes fachlich beschreiben kann: Welche Situationen überfordern, welche Signale einer Eskalation vorausgehen und welche Absprachen tatsächlich tragen. Diese Sicht kannst du in Gespräche mit Schule und Amt einbringen.

Wenn du magst, melde dich mit einer kurzen Schilderung eurer Lage. Wir ordnen mit dir ein, ob eine Schulbegleitung ein passender Weg sein könnte, und erklären, wie ein Antrag beim Jugendamt oder Sozialamt abläuft. Rechtliche Vertretung übernehmen wir nicht, dafür verweisen wir dich an Beratungsstellen.

Häufige Fragen

Ordnungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Bildungschancen nicht unnötig zerstören. Wenn eine Maßnahme in eine Prüfungsphase fällt, solltest du das ausdrücklich in der Anhörung und im Widerspruch benennen und um eine andere Lösung bitten.

Das hängt von der Maßnahme und dem Landesrecht ab. Bei vielen schulischen Ordnungsmaßnahmen wird die sofortige Vollziehung angeordnet, dann wirkt der Widerspruch zunächst nicht. In solchen Fällen kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein Weg sein.

In der Regel ja. Eine Vertrauensperson, eine Beratungsstelle oder eine Person aus der Schulbegleitung kann mitkommen, mitschreiben und dich stützen. Kündige die Begleitung vorher kurz schriftlich an.

Dieser Artikel informiert allgemein und sorgfältig recherchiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Stellen, Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte.

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