Wir helfen Kindern und Jugendlichen
... mit seelischen Beeinträchtigungen
... mit der Diagnose Autismus Spektrum Störung (atypischer Autismus, Asperger-Syndrom, frühkindlicher Autismus, High-Functioning-Autismus, Autismus-Syndrom, Autistische Züge)
... mit diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten
... mit der Diagnose ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung)
… mit der Diagnose ADS (Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom)
... mit der Diagnose FASD (Fetale Alkoholspektrum-Störungen)
… mit der Diagnose FAS (fetales Alkoholsyndrom)
... mit besonderem Förderbedarf, z. B. bei Sprachstörung, Legasthenie oder Dyskalkulie
… mit dem Krankheitsbild Diabetes
und ermöglichen so die Teilhabe am regulären Kita- & Schulalltag.
Wir möchten zum eigenständigen Arbeiten motivieren und damit das Selbstvertrauen der Kinder und Jugendlichen stärken.
Der Anspruch auf Schulbegleitung ist im Sozialgesetzbuch(SGB) geregelt. Dort wird im Rahmen der Eingliederungshilfe definiert, wann ein Kind ein Anrecht auf Schulbegleitung hat. Abhängig von der Art der Beeinträchtigung ist entweder das Jugendamt (SGB VIII) oder das Sozialamt (SGB IX) zuständig.
Im Falle einer seelischen Beeinträchtigung, z. B. Autismus, ADHS, Angststörung, ist der Antrag für eine Schulbegleitung beim Jugendamt des Kreises oder der Stadt zu stellen (§ 35a SGB VIII).
Beim Sozialamt des Kreises oder der Stadt ist der Antrag unter anderem bei geistiger, körperlicher, einer Seh- oder Hörbehinderung oder Mehrfachbehinderung zu stellen (§ 112 SGB IX).
Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten eines Facharztes bzw. eines Amtsarztes nachzuweisen.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er muss lediglich darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum für das Kind eine Schulbegleitung erforderlich ist. Zusätzlich sind nachstehende Dokumente / Nachweise einzureichen:
Gutachten eines Facharztes
Beurteilung der Schule
Stundenplan
Nach § 36 SGB VIII haben die Eltern / Sorgeberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung und können dies im Antrag mitteilen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags muss das Jugendamt feststellen, ob es zuständig ist. Sofern der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet wird (z. B. das Sozialamt), stellt das Jugendamt unverzüglich fest, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schulbegleitung vorliegen.
Sollte ein weiteres Gutachten erforderlich sein, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, in welchem in der Regel mitgeteilt wird, wie viele Stunden die Schulbegleitung bewilligt wird, welche Aufgaben sie übernimmt und welche Mindestqualifikation benötigt wird.
Nun können die Eltern in Absprache mit dem Amt einen Leistungsanbieter nach Ihrer Wahl beauftragen. Die entstehenden Kosten werden direkt vom Jugendamt oder Sozialamt an den Leistungsanbieter gezahlt.