Oftmals benötigen an Diabetes erkrankte Kinder während des Besuchs des Kindergartens oder der Grundschule Unterstützung von Erwachsenen im Umgang mit ihrer Erkrankung.
Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte fühlen sich bei der zum Teil aufwändigen Unterstützung schnell überfordert, weil deren Kapazitäten naturgemäß begrenzt. In diesem Fall ist eine Begleitperson erforderlich. Diese sorgt während des Kita-Aufenthalts und der Schulzeit dafür, dass das Kind die vorgegebene Nahrung zu sich nimmt, nicht unterzuckert ist und sich nicht überanstrengt.
Zu den wiederkehrenden Aufgaben im Kontext von Diabetes-Assistenz zählen
Regelmäßige Messung des Blutzuckerwertes
Bei festgestellter Unterzuckerung Kohlenhydrate zuführen
Bei festgestellter Überzuckerung über die Insulinpumpe Insulin zuführen
Bestimmung des Blutzuckerwertes zu den Mahlzeiten
Allgemeine Beobachtung des Kindes im Hinblick auf Vorliegen einer Unterzuckerung
Gegebenenfalls die Änderung von Einstellungen an der Insulinpumpe oder Abnahme der Pumpe, z. B. im Sportunterricht
Selbstverständlich erhalten die Diabetes-Begleiter*innen vorab eine umfassende Schulung von ausgebildeten Fachkräften im Bereich Diabetes.
Neuere Urteile der Sozialgerichte sehen die Kostenpflicht für eine Diabetes-Assistenz bei den Krankenkassen gelagert.
Um eine Kostenzusage der Krankenkasse zu erhalten, wird eine ausführlich begründete ärztliche Verordnung über Behandlungssicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V benötigt, einem Sonderfall der häuslichen Krankenpflege. Unter der sogenannten Sicherungspflege versteht man, dass Krankenversicherte nicht nur zu Hause, sondern auch in Kindergarten oder Schule Behandlungspflege erhalten, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Um das Behandlungsziel sicherzustellen, wird unter anderem auf die Anleitung des Kindes zur Selbständigkeit sowie die Behandlung bzw. Vermeidung von Unter- bzw. Überzuckerungen gesetzt.
Ergänzend zur ärztlichen Verordnung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Kindergartens oder der Schule ratsam, in der bestätigt wird, dass die anfallenden Diabetes-relevanten Aufgaben dort nicht erfüllt werden können.
Falls der Antrag auf eine Diabetes-Assistenz von der Krankenkasse abgelehnt wird oder diese an das Amt für Eingliederungshilfe weiterverweist, muss man Widerspruch einlegen.
In diesem Fall ist es sinnvoll auf bestehende Urteile zu verweisen, die die Kostenpflicht mittlerweile eindeutig bei den Krankenkassen sehen. Ein sehr fundiertes Urteil hat hierzu das Landessozialgericht Baden-Württemberg gesprochen (Az. L 5 KR 2686/21; 27.07.2022).
Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, kann beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.
Aus den Begründungen diverser Urteile geht im Übrigen klar hervor, dass die Gerichte den Bedarf für eine Begleitung bis zum Ende der Grundschule klar anerkennen, wenn dies entsprechend begründet wurde.