
Diabetesassistenz
Oftmals benötigen an Diabetes erkrankte Kinder während des Besuchs des Kindergartens oder der Grundschule Unterstützung von Erwachsenen im Umgang mit ihrer Erkrankung.
Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte fühlen sich bei der zum Teil aufwändigen Unterstützung schnell überfordert, weil deren Kapazitäten naturgemäß begrenzt.
In diesem Fall ist eine Begleitperson erforderlich. Diese sorgt während des Kita-Aufenthalts und der Schulzeit dafür, dass das Kind die vorgegebene Nahrung zu sich nimmt, nicht unterzuckert ist und sich nicht überanstrengt.

Assistenzaufgaben im Rahmen von Kita- und Schulbegleitung
Zu den wiederkehrenden Aufgaben im Kontext von Diabetesassistenz zählen.
Selbstverständlich erhalten die Diabetes-Begleiter*innen vorab eine umfassende Schulung von ausgebildeten Fachkräften im Bereich Diabetes.
Wie eine Diabetesassistenz beantragen?
Neuere Urteile der Sozialgerichte sehen die Kostenpflicht für eine Diabetesassistenz bei den Krankenkassen gelagert.
Um eine Kostenzusage der Krankenkasse zu erhalten, wird eine ausführlich begründete ärztliche Verordnung über Behandlungssicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V benötigt, einem Sonderfall der häuslichen Krankenpflege. Unter der sogenannten Sicherungspflege versteht man, dass Krankenversicherte nicht nur zu Hause, sondern auch in Kindergarten oder Schule Behandlungspflege erhalten, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Um das Behandlungsziel sicherzustellen, wird unter anderem auf die Anleitung des Kindes zur Selbständigkeit sowie die Behandlung bzw. Vermeidung von Unter- bzw. Überzuckerungen gesetzt.
Ergänzend zur ärztlichen Verordnung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Kindergartens oder der Schule ratsam, in der bestätigt wird, dass die anfallenden Diabetes-relevanten Aufgaben dort nicht erfüllt werden können.


Was tun, wenn die Krankenkasse eine Übernahme der Assistenz ablehnt?
Falls der Antrag auf eine Diabetesassistenz von der Krankenkasse abgelehnt wird oder diese an das Amt für Eingliederungshilfe weiterverweist, muss man Widerspruch einlegen.
In diesem Fall ist es sinnvoll auf bestehende Urteile zu verweisen, die die Kostenpflicht mittlerweile eindeutig bei den Krankenkassen sehen. Ein sehr fundiertes Urteil hat hierzu das Landessozialgericht Baden-Württemberg gesprochen (Az. L 5 KR 2686/21; 27.07.2022).
Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, kann beim Sozialgericht Klage eingereicht werden. Aus den Begründungen diverser Urteile geht im Übrigen klar hervor, dass die Gerichte den Bedarf für eine Begleitung bis zum Ende der Grundschule klar anerkennen, wenn dies entsprechend begründet wurde.
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